Satzung
über
die Erhebung wiederkehrender Beiträge für
öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt
Ermsleben
Auf Grund der §§ 6,8 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993(GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des ersten Vorschaltgesetzes zu Kommunalreform vom 05.12.2000
(GVBI. LSA S. 684) i. V. mit §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA)
vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes und das Wassergesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBI. LSA Nr. 32/2000), hat der Stadtrat in
seiner Sitzung am 05.02.2001 folgende Satzung über die Erhebung eines
einmaligen Straßenausbaubeitrages für öffentliche Verkehrsanlagen beschlossen:
§ 1
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
1 . Die Stadt Ermsleben erhebt wiederkehrende
Beiträge für Investitionsaufwendungen, die durch das Vorhalten von
Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie selbstständige
Grünanlagen und Parkeinrichtungen) entstehen. Ausgenommen ist der Aufwand für
die laufende Unterhaltung.
2. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten
Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung
dienen, erhoben.
2.1." Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz
oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage In einem der
regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand.
2.2." Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer
fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
2.3." Verbesserung" sind Maßnahmen zur Hebung der Funktion , Änderung
der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der
Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
3. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von
Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlage im Sinne § 127 Abs.
2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl I S. 2253),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1996 (BGBl I S.2049) beitragsfähig
sind.
4. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit
Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Fassung vom 12.03.1987 (BGBl. I S.889), zuletzt geändert durch Gesetz vom
06.08.1993 (BGBl. I S.1458), zu erheben sind.
§ 2
Abrechnungseinheiten
1. Der Beitragsfähige Aufwand wird für im
räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen
(Abrechnungseinheit) nach dem jährlichen Investitionsaufwand in der
Abrechnungseinheit nach Absatz 2 ermittelt.
2. Die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen
Verkehrsanlagen werden zu vier Abrechnungseinheiten zusammengefasst, wie es
sich aus dem als Anlage beigefügten Plan ergibt.
I Ortslage Ermsleben
II Ortsteil Sinsleben
III Sanierungsgebiet
IV Baugebiet Hagenbreite
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
1 . Beitragsfähig sind die Investitionsaufwendungen für Erweiterung,
Verbesserung und Erneuerung von:
1.1. Fahrbahn,
1.2. Gehwegen,
1.3. Radwegen,
1.4. Parkflächen,
1.5. unselbstständigen Grünanlagen,/ Straßenbegleitgrün,
1.6. Straßenbeleuchtung,
1.7. Oberflächenentwässerung,
2. Nichtbeitragsfähig sind die Kosten
2.1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Absatz 1 genannten
Anlagen,
2.2 .für Hoch- und Tiefstraßen sowie Straßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,
Tunnel und Unterfahrungen mit, den dazugehörigen Rampen.
2.3. für die Herstellung von Kinderspielplätzen.
§ 4
Beitragstatbestand
Die wiederkehrenden Beiträge werden für alle in
der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke erhoben, die die Möglichkeit einer
Zufahrt oder eines Zuganges zu den in der Abrechnungseinheit zusammengefassten
Verkehrsanlage haben.
§ 5
Gemeindeanteil
Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen
Aufwand beträgt für die Abrechnungsgebiete
I 32 v. H.
II 35 v. H.
III 38 v. H.
Zuschüsse Dritter können, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat,
hälftig zur Deckung des Gemeindeanteils verwand werden.
§ 6
Grundstücksbegriff
1. Es wird der bürgerlich- rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts zu Grunde gelegt.
2. Ist ein vermessenes und im Bestandesverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragene Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzureichen.
§ 7
Betragsmaßstab
(1) (1)Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen durch die Inanspruchnahme ein Vorteil entsteht.
(2) (2)Der umlagefähige Aufwand wird unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.
(3)
(3)Als Grundstücksfläche gilt
a) bei Grundstücken, die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (§ 34 BauGB) oder teilweise im Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB und teilweise innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche
des Grundstückes,
b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und im Übrigen im Außenbereich liegen, die
Teilfläche im Bereich des Bebauungsplanes oder der Satzung nach § 34 Abs. 4
BauGB,
c) bei Grundstücken, die für kein Bebauungsplan und keine Satzung nach §
34 Abs. 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb eins im Zusammenhang
bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB)
liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen
der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden
Linie, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch
einen zu stück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche
zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von
35 m dazu verlaufenden Linie.
d) bei Grundstücken, die über die sich nach c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut
oder, gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze
oder im Fall c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie
hierzu, die hinter der übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden
gewerblichen Nutzung verläuft,
e) bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in
vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten), nutzbar sind oder außerhalb von Bebauungsplangebieten
tatsächlich so genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise
nutzbar sind (z. B. nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke), die
Gesamtfläche des Grundstücks.
(4) (4)Bei den in Abs. 3 Buchstabe e) genannten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche nach Absatz 3 berücksichtigt. Im Übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Absatz 3 festgestellten Grundstücksfläche für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche, hinzuzählt.
(5) (5)Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je 2,30 m Höhe des Bauwerks, bzw. der gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je 3,50 m Höhe des Bauwerkes, als ein Vollgeschoss gerechnet
(6)
(6)Die nach Absatz 3 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche wird
vervielfacht
a) mit 0,2 bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die nur in. anderer
Weise als baulich oder gewerblich nutzbar sind (z. B. nur landwirtschaftlich
nutzbare Grundstücke), soweit sie unbebaut sind; soweit sie bebaut sind, wird
die Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeit durch 0,2 geteilt,
b) mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulich oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar oder außerhalb von Bebauungsplangebieten
tatsächlich so genutzt wird (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten),
c) mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4a
BauNVO, Dorfgebiets (§ 5 BauNVO) oder Mischgebiet (§ 6 Bau NVO) oder ohne
ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes
überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung
ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen
für freie Berufe) genutzt wird,
d) mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
BauGB) oder durch Beblauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 Bau NVO),
Kerngebietes (§ 7 BauNVO, oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt,
(7)
(7)Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 Satz 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht
festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, gilt als Zahl
der Vollgeschosse die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Bruchzahlen werden ab
0,5 aufgerundet, sonst abgerundet;
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss;
d) bei Grundstücken, die für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne
Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne
Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
f) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der
Vollgeschosse oder die Baumassenzahl nicht bestimmt ist, die Zähl der auf den
Grundstücken der höheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
g) Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn aufgrund von
Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) bis f)
überschritten wird;
h) Bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das
Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.
Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragsfähigen Flächen Bruchzahlen, werden
diese auf volle Zahlen auf? bzw. abgerundet.
§ 8
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
1) Für Grundstücke, die zu zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit ein Halb angesetzt. Dies gilt für entsprechende Grundstücke, die zu einer Abrechnungseinheit nach dieser Satzung. Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind
2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Abrechnungseinheiten geteilt. Dies gilt für Grundstücke die zu Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Abrechnungseinheiten und Erschließungsanlagen zwei übersteigt.
3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach 6 Abs. 3 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen unterschiedlicher Abrechnungseinheiten angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen1 und 2, nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Grundstücke die
überwiegend gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-,
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 Bau NVO).
§ 9
Beitragssatz
Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung
festgelegt.
§
10
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit
des Beitragsanspruchs
1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
2) Für Grundstücke, die nicht überwiegend gewerblich genutzt werden, entsteht der Beitragsanspruch in Höhe der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks.
3) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Für unbebaute Grundstücke werden bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur die auf die Grundstücksgröße entfallenden Beiträge fällig.
4) Der Beitragsbescheid enthält mindestens:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. den zu zahlenden Beitrag,
5. die Berechnung des zu zählenden Betrages unter Mitteilung der
beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlage nach
dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht
und
8. eine Rechtsbehelfslehrung.
§
11
Vorausleistungen, Ablösung des
Ausbaubeitrages
1 . Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Stadt Ermsleben
Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
2. Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das
laufende Jahr bemessen. Die Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zu
Grunde gelegt.
§
12
Beitragsschuldner
1. Beitragspflichtig ist wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet so ist anstelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit
einem dringlichen Nutzungsrecht nach Art. 233 §4 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (GVBI. I S.
2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtanspruchgesetzes vom
25.09 1996 (GVBI. I S. 1476), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Inhaber dieses Rechtes beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-
und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
2. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des
Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der
Verfügungsberechtigte I.S. v. § 8 Abs.1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der
Fassung vorn 29.März 1994 (BGBI. I S. 709).
§
13
Auskunftspflicht
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Ermsleben alle zur
Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf
Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede
Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede
Nutzungsänderung anzuzeigen.
§14
Billigkeitsregelungen
1) Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis können ganz oder teilweise
gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für
den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig,
können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verbilligung, die
Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis
gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226 227 Abs. 1, §§ 228 bis
232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2) Übergroße Wohngrundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung , vorwiegend
Wohnzwecken dienen oder dienen werden, werden höchstens mit der Fläche, die 30
v. H. über der durchschnittlichen Grundstücksfläche erliegt veranlagt. Bei
Wohngrundstücken, beträgt die durchschnittliche Grundstücksgröße 1 .030 qm.
Als übergroß gelten solche Wohngrundstücke, die 30 v. H. oder mehr über dieser
Durchschnittsgröße liegen. Diese Grundstücke werden daher nur mit einer Fläche
von 1.339 qm herangezogen.
§
15
Übergangsregelung
Waren vor In-Kraft-Treten dieser Satzung für in Abrechnungsgebieten liegende Grundstücke Erschießungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge, oder auf Grund eines Vorhaben? und Erschließungsplanes (§§ 6, 7 des Maßnahmegesetzes, 1. d. F. vom 28.04.1993, BGBl 18. 622, in der zurzeit gültigen Fassung) oder einmalige Beiträge nach § 6 KAG-LSA entstanden, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden, Beitrages für das Abrechnungsgebiet unberücksichtigt und für wiederkehrende Beiträge so lange beitragsfrei, bis die Gesamtsumme der wiederkehrenden Beiträge aus den einzelnen Jahresbeiträgen bei Veranlagung zum wiederkehrenden Beitrag den Beitrag des entstandenen einmaligen Beitrages überschritten hätte, längstens jedoch auf die Dauer von 20 Jahren seit der Entstehung des einmaligen Beitrages.
§16
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form.
§
17
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder, leichtfertig der Regelung des § 12 dieser Satzung zuwiderhandelt und dadurch ermöglicht, dass Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt werden (Abgabenverkürzung).
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§
14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 05.02.2001 außer Kraft.
Ermsleben, den 14.02.2001
Recht
Bürgermeister