Auf Grund der §§ 6,8 und 44 Abs. 3
Ziff. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt vom
05.10.1993(GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des ersten
Vorschaltgesetzes zu Kommunalreform vom 05.12.2000 (GVBI. LSA S. 684) i. V. mit
§§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG?LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S.
405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes und das Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom
15.08.2000 (GVBI. LSA Nr. 32/2000), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am
05.02.2001 folgende Satzung über die Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrages
für öffentliche Verkehrsanlagen beschlossen:
§ 1
Einmalige
Beiträge für Verkehrsanlagen
1 . Die Stadt Ermsleben erhebt
einmalige Beiträge zur Deckung ihrer Investitionsaufwendungen, die der
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von
Verkehrsanlagen dienen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie selbstständige
Grünanlagen und Parkeinrichtungen).
1.1 Erweiterung ist jede flächenmäßige
Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere
Teile,
1.2 Verbesserung sind Maßnahmen zur
Hebung der Funktion , Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des
Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage,
1.3 Erneuerung ist die
Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren,
abgenutzten oder schadhaften Anlage In einem der regelmäßigen
Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand.
2. Die Bestimmungen dieser Satzung
gelten nicht für die Herstellung von Erschließungsanlagen, sowie sie i. S. v. §
127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
3. Die Bestimmungen dieser
Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu
erheben sind.
§ 2
Beitragsfähiger
Aufwand
1 . Beitragsfähig ist
insbesondere der Aufwand für
1.1 den Erwerb und die Freilegung der
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschl. der Nebenkosten),
1.2 den Wert der von der Stadt aus
ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zzgl.
Nebenkosten),
1.3 die Herstellung, Erweiterung,
Verbesserung und Erneuerung von:
a) Fahrbahnen b) Gehwegen c)Radwegen d)
Straßenbeleuchtung e) Oberflächenentwässerung
f) Böschungen einschl. befestigten
Böschungssockel
1.4 die Beauftragung Dritter mit der
Planung und Bauleitung.
2. Zum beitragsfähigen Aufwand
gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1
bezeichneten Maßnahmen.
3. Der Aufwand für die Fahrbahnen der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als die Fahrbahn breiter sind als die anschließenden freien
Strecken.
4. Nichtbeitragsfähig sind die Kosten
4.1 für die laufende Unterhaltung und
Instandsetzung der in Absatz 1 genannten Anlagen,
4.2 für Hoch? und Tiefstraßen sowie
Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind
(Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterfahrungen mit,
den dazugehörigen Rampen.
§ 3
Ermittlung
des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach
den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4
Gemeindeanteil
1 . Die Stadt trägt den Teil
des Aufwandes, der
1.1 auf die Inanspruchnahme der
Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
1.2 bei der Verteilung des Aufwandes
nach § 5 auf ihre . eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von
den Beitragspflichtigen zu tragen.
2. Überschreiten, Verkehrsanlagen die
nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten., so trägt die Stadt den durch die
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei Bundes-, Land- und
Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die
Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnmitte nach § 2 Abs. 3 hinausgeht.
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen
am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2. und die anrechenbaren Breiten der
Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt:
3.1 bei Straßen, die überwiegend der
Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwendung mit ihnen
verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)
Teileinrichtungen
anrechenbare
Breite
Kern
sonstige Anteil der
Gewerbe
andere Beitrags
Industrie
Bauge- pflichtigen
gebiet
gebiete
Fahrbahn
bis
8,00 m bis 5,00 m 60%
Radweg
bis
1,50 m bis 1,50 m 60%
Gehweg
bis
1,50 m bis 1,50 m 70%
Beleuchtung
./.
./.
60%
Oberflächenentwässerung ./.
./.
50%
3.2 bei Straßen, die der
Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen,
soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziff. 3 sind
(Haupterschließungsstraßen).
Teileinrichtungen
anrechenbare
Breite
Kern
sonstige
Anteil der
Gewerbe
andere
Beitrags
Industrie
Bauge-
pflichtigen
gebiet
gebiete
Fahrbahn
bis
8,00 m bis 6,00
m 40%
Radweg bis
1,50 m bis 1,50
m 40%
Gehweg
bis
1,50 m bis 1,50
m 60%
Beleuchtung
./.
./.
40%
Oberflächenentwässerung ./.
./.
30%
3.3 bei Straßen, die
überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen
(Hauptverkehrsstraßen)
Telleinrichtungen
anrechenbare
Breite
Kern sonstige
Anteil der
Gewerbe andere Beitrags
Industrie
Bauge- pflichtigen
gebiet
gebiete
Fahrbahn
bis
8,00 m bis 8,00
m 20%
Radweg
bis
1,50 m bis 1,50
m 20%
Gehweg
bis
1,50 m bis 1,50
m 50%
Beleuchtung
./.
./.
30%
Oberflächenentwässerung ./.
./.
20%
4. Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die in Absatz 3 Ziffern 1-3 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten, der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für Aufwertungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Abs. 3 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig.
5. Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden ?die anrechenbaren Breiten und Anteile dir Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgelegt.
6. Im Sinne Absatz 5 gelten als
6.1 Fußgängergeschäftsstraßen:
Straßen nach Abs. 3 Ziff. 1 und 2, in
denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im
Erdgeschoss überwiegend und die zugleich in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den
Anliegerverkehr möglich ist,
6.2 Verkehrsberuhigte Bereiche:
als Mischfläche gestaltete
Anliegerstraße, die in Ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen
jedoch Auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können ,
6.3 sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen, die in ihrer
Gesamtheit von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist
7. Grenzt eine Straße ganz oder
in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern?, Gewerbe? oder
Industriegebiet und mit der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben
sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die
gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
8. Für Erschließungsanlagen, die in den
Absätzen 3 und 5 nicht erfasst sind, oder bei denen die festgesetzten
anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht
zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung im Einzelfall die anrechenbaren
Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen festgesetzt.
§ 5
Betragsmaßstab
(1) Maßstab ist die
Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
(2) Als Grundstücksfläche gilt
a) bei Grundstücken, die insgesamt im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB,
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder teilweise
im Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB
und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB)
liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
b) bei Grundstücken, die teilweise im
Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und im
Übrigen im Außenbereich liegen, die Teilfläche im Bereich des Bebauungsplanes
oder der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB,
c) bei Grundstücken, die für kein
Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die
teilweise innerhalb eins im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im
Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie, bei Grundstücken, die nicht an eine
Straße angrenzen oder nur durch einen zu stück gehörenden Weg mit einer Straße
verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite
und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
d) bei Grundstücken, die über die sich
nach c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder, gewerblich genutzt sind, die
Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze oder im Fall c) der der Straße
zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die hinter der
übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden gewerblichen Nutzung verläuft,
e) bei Grundstücken, die nicht baulich
oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe,
Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten), nutzbar sind oder außerhalb von
Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden und bei Grundstücken, die
nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. nur landwirtschaftlich nutzbare
Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.
(1) Bei den in Abs. 2 Buchstabe e)
genannten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche nach Absatz 2
berücksichtigt. Im Übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich
genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Absatz 2
festgestellten Grundstücksfläche für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes
weitere Vollgeschoss 16 % der Grundstücksfläche, hinzuzählt.
(2) Als Vollgeschoss gelten alle
Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine
Geschoss?. zahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden
je 2,30 m Höhne des Bauwerks, bzw. der gewerblich oder industriell genutzten
Grundstücken je 3,50 m Höhe des Bauwerkes, als ein Vollgeschoss gerechnet
(5) Die nach Absatz 2 bis 4 ermittelte
Grundstücksfläche wird vervielfacht
a) mit 0,2 bei Grundstücken im
Außenbereich (§ 35 BauGB), die nur in. anderer Weise als baulich oder
gewerblich nutzbar sind (z. B. nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke),
soweit sie unbebaut sind; soweit sie bebaut sind, wird die Grundfläche der auf
dem Grundstück liegenden Baulichkeit durch 0,2 geteilt,
b) mit 0,5, wenn das Grundstück nur in
einer der baulich oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar oder
außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt wird (z. B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten),
c) mit 1,5, wenn das Grundstück
innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO, Dorfgebiets (§ 5 BauNVO)
oder Mischgebiet (§ 6 Bau NVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung
innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend
in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-,
Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird,
d) mit 2,0, wenn das Grundstück
innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Beblauungsplan
ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 Bau NVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO, oder
sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt,
(6) Als Zahl der Vollgeschosse nach
Abs. 3 Satz 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht,
die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im
Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur
eine Baumassenzahl angegeben ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 3,5
geteilte Baumassenzahl. Bruchzahlen werden ab 0,5 aufgerundet, sonst
abgerundet;
c) bei Grundstücken, auf denen nur
Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem
Vollgeschoss;
d) bei Grundstücken, die für die im
Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
einem Vollgeschoss;
e) bei Grundstücken, für die im
Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
zwei Vollgeschossen;
f) soweit kein Bebauungsplan besteht
oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Baumassenzahl
nicht bestimmt ist, die Zähl der auf den Grundstücken der höheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
g) Die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der
Vollgeschosse nach Buchstabe a) bis f) überschritten wird;
h) Bei Grundstücken, die mit einem
Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude
behandelt.
Ergeben sich bei der Ermittlung der
beitragsfähigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf? bzw.
abgerundet.
§ 6
Eckgrundstücke
und durchlaufende Grundstücke
1. Für Grundstücke, die von zwei
Verkehrsanlagen erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung
des Beitragssatzes mit 50 v. H. angesetzt. Stehen die beiden Verkehrsanlagen
nicht voll in der Baulast der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für
die in der Baulast der Stadt stehenden gleichartigen Teile der
Verkehrsanlagen angesetzt. Dies gilt für Grundstücke, die zu eine
Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und
zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind,
entsprechend.
2. Für Grundstücke, die von mehr als
zwei Verkehrsanlagen erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der
Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt.
Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt, wird die
Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Stadt stehenden
gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Dies gilt für Grundstücke,
die von angrenzenden Verkehrsanlagen und zusätzlich durch Erschließungsanlagen
erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden
oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Erschließungsanlagen
zwei übersteigt.
3. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke
in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO).
4. Für Grundstücke, bei denen die
Verkehrsanlage an ein Baugebiet und gleichzeitig an ein förmlich festgelegtes
Sanierungsgebiet angrenzt, werden alle Grundstücke, auf die eine
Inanspruchnahme der Verkehrsanlage entfällt, beitragspflichtig. Der Anteil des
beitragspflichtigen Aufwandes wird gem. § 4 dieser Satzung berechnet.
Der sich daraus ergebende Beitrag
für die Grundstücke des Sanierungsgebietes wird als Vorauszahlung der
Wertsteigerung gem. 154 (BauGB) angerechnet.
§ 7
Aufwandsspaltung
Ohne Bindung an eine bestimmte
Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbstständig erhoben werden für
1. den Grunderwerb für die öffentliche
Einrichtung,
2. die Freilegung der öffentlichen
Einrichtung,
3. Fahrbahnen
4. Gehwegen
5. Radwegen
6. Straßenbeleuchtung
7. Oberflächenentwässerung
8. Böschungen einschl. befestigten
Böschungssockel
§ 8
Abschnittsbildung
1. Für selbständig benutzbare
Abschnitte einer Einrichtung kann der Aufwand selbständig ermittelt werden.
2. Erstreckt sich die
beitragsfähige Maßnahme auf mehrere Abschnitte einer Einrichtung für die sich
nach § 4 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche
umlagefähige Anteile ergeben, so sind diese Abschnitte gesondert abzurechnen.
§ 9
Entstehung,
Veranlagung und Fälligkeit
des
Beitragsanspruchs
1 Die Beitragspflicht entsteht
mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.
2. In den Fällen einer Aufwandspaltung
entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem
Anspruch des Aufwandsspaltungsbeschlusses.
3. Bei der Abrechnung von
selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragpflicht mit der
Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss.
4. Für Grundstücke, die nicht
überwiegend gewerblich genutzt werden, entsteht der Beitragsanspruch in voller
Höhe. Teilbeträge werden fällig In Höhe der tatsächlichen Nutzung des
Grundstücks. Für unbebaute Grundstücke werden bis zu ihrer Bebauung oder
gewerblichen Nutzung nur die auf die Grundstücksgröße entfallenden Teilbeträge
fällig.
5. Der Beitrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
6. Der Beitragsbescheid enthält
mindestens:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. den zu zahlenden Beitrag,
5. die Berechnung des zu zählenden
Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und
der Berechnungsgrundlage nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des
Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als
öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
8. eine Rechtsbehelfslehrung.
§ 10
Vorausleistungen,
Ablösung des Ausbaubeitrages
1 . Sobald mit der Durchführung der
Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beitragsbescheides erheben.
2. Der Beitrag kann im Ganzen vor
Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch Abschluss eines
Ablösevertrages abgelöst werden. Die Ablösung wird unter Berücksichtigung der
zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld
zu Grunde gelegt.
§ 11
Beitragsschuldner
1. Beitragspflichtig ist wer zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes
ist.
Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dringlichen Nutzungsrecht nach
Art. 233 §4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung
vom 21. September 1994 (GVBI. I S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Vermögensrechtanspruchgesetzes vom 4. Juli 1995 (GVBI. I S. 895), belastet, so
ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechtes beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
2. Für Grundstücke und
Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt
an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte I.S. v. § 8 Abs.1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vorn 29.März 1994 (BGBI. I S. 709).
§ 12
Auskunftspflicht
Die Beitragspflichtigen sind
verpflichtet, der Stadt alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen
vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße
bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.
§13
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem
Beitragsschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten
würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren
Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil
erlassen werden. Für die Verbilligung, die Fälligkeit und das Erlöschen von
Ansprüchen aus
dem Abgabeschuldverhältnis gelten die
§§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Übergroße Wohngrundstücke, die nach der
tatsächlichen Nutzung , vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden,
werden höchstens mit der Fläche, die 30 v. H. über der durchschnittlichen
Grundstücksfläche erliegt veranlagt. Bei Wohngrundstücken, beträgt die
durchschnittliche Grundstücksgröße 1 .030 qm.
Als übergroß gelten solche
Wohngrundstücke, die 30 v. H. oder mehr über dieser Durchschnittsgröße liegen.
Diese Grundstücke werden daher nur mit einer Fläche von 1.339 qm herangezogen.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.11.1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 25.09.1997 und die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 15.12.1998 außer Kraft.
Ermsleben, den 14.02.2001