Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für die

öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Ermsleben


Auf Grund der §§ 6,8 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993(GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des ersten Vorschaltgesetzes zu Kommunalreform vom 05.12.2000 (GVBI. LSA S. 684) i. V. mit §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG?LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und das Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBI. LSA Nr. 32/2000), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 05.02.2001 folgende Satzung über die Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrages für öffentliche Verkehrsanlagen beschlossen:

§ 1
Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen

1 . Die Stadt Ermsleben erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihrer Investitionsaufwendungen, die der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen dienen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie selbstständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen).
1.1 Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
1.2 Verbesserung sind Maßnahmen zur Hebung der Funktion , Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage,
1.3 Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage In einem der regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand.
2. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für die Herstellung von Erschließungsanlagen, sowie sie i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
3.  Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

1 .  Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1.1 den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschl. der Nebenkosten),
1.2 den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zzgl. Nebenkosten),
1.3 die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:
a) Fahrbahnen b) Gehwegen c)Radwegen d) Straßenbeleuchtung e) Oberflächenentwässerung
f) Böschungen einschl. befestigten Böschungssockel
1.4 die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

2. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen.
3. Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als die Fahrbahn breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
4. Nichtbeitragsfähig sind die Kosten
4.1 für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Absatz 1 genannten Anlagen,
4.2 für Hoch? und Tiefstraßen sowie Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterfahrungen mit, den dazugehörigen Rampen.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
 

§ 4
Gemeindeanteil

1 .  Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der
1.1 auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
1.2 bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre . eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
2. Überschreiten, Verkehrsanlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten., so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei Bundes-, Land- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnmitte nach § 2 Abs. 3 hinausgeht.
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2. und die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt:
3.1 bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwendung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)
Teileinrichtungen                      anrechenbare Breite
                                               Kern             sonstige         Anteil der
                                               Gewerbe       andere           Beitrags
                                               Industrie        Bauge-         pflichtigen
                                               gebiet            gebiete

 Fahrbahn                                bis 8,00 m     bis 5,00 m          60%
 Radweg                                  bis 1,50 m     bis 1,50 m          60%
 Gehweg                                  bis 1,50 m     bis 1,50 m          70%
 Beleuchtung                            ./.                     ./.                     60%
 Oberflächenentwässerung       ./.                     ./.                     50%

 3.2 bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziff. 3 sind (Haupterschließungsstraßen).
 Teileinrichtungen                     anrechenbare Breite
                                               Kern                sonstige         Anteil der
                                               Gewerbe          andere            Beitrags
                                               Industrie           Bauge-            pflichtigen
                                               gebiet               gebiete

 Fahrbahn                                bis 8,00 m         bis 6,00 m       40%
 Radweg                                  bis 1,50 m         bis 1,50 m       40%
 Gehweg                                  bis 1,50 m         bis 1,50 m       60%
 Beleuchtung                            ./.                     ./.                     40%
 Oberflächenentwässerung       ./.                     ./.                     30%

 3.3 bei Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen)
 Telleinrichtungen                     anrechenbare Breite
                                               Kern            sonstige         Anteil der
                                               Gewerbe      andere           Beitrags
                                               Industrie       Bauge-           pflichtigen
                                               gebiet           gebiete
 Fahrbahn                               bis 8,00 m    bis 8,00 m        20%
 Radweg                                 bis 1,50 m    bis 1,50 m        20%
 Gehweg                                  bis 1,50 m    bis 1,50 m        50%
 Beleuchtung                            ./.                     ./.                  30%
 Oberflächenentwässerung       ./.                     ./.                  20%

4. Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die in Absatz 3 Ziffern 1-3 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten, der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für Aufwertungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Abs. 3 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig.

5. Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden ?die anrechenbaren Breiten und Anteile dir Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgelegt.

6. Im Sinne Absatz 5 gelten als
 6.1 Fußgängergeschäftsstraßen:
Straßen nach Abs. 3 Ziff. 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegend und die zugleich in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist,
 6.2 Verkehrsberuhigte Bereiche:
als Mischfläche gestaltete Anliegerstraße, die in Ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen jedoch Auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können ,
 6.3 sonstige Fußgängerstraßen:
 Anliegerstraßen, die in ihrer Gesamtheit von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist
7.  Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern?, Gewerbe? oder Industriegebiet und mit der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
8. Für Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht erfasst sind, oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen festgesetzt.

§ 5
Betragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
(2)  Als Grundstücksfläche gilt
a) bei Grundstücken, die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder teilweise im Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und im Übrigen im Außenbereich liegen, die Teilfläche im Bereich des Bebauungsplanes oder der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB,
c) bei Grundstücken, die für kein Bebauungsplan  und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb eins im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zu stück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
d) bei Grundstücken, die über die sich nach c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder, gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze oder im Fall c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die hinter der übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden gewerblichen Nutzung verläuft,
e) bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten), nutzbar sind oder außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.
(1) Bei den in Abs. 2 Buchstabe e) genannten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche nach Absatz 2 berücksichtigt. Im Übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Absatz 2 festgestellten Grundstücksfläche für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 16 % der Grundstücksfläche, hinzuzählt.
(2) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoss?. zahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je 2,30 m Höhne des Bauwerks, bzw. der gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je 3,50 m Höhe des Bauwerkes, als ein Vollgeschoss gerechnet
(5) Die nach Absatz 2 bis 4 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht
a) mit 0,2 bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die nur in. anderer Weise als baulich oder gewerblich nutzbar sind (z. B. nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke), soweit sie unbebaut sind; soweit sie bebaut sind, wird die Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeit durch 0,2 geteilt,
b) mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulich oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar oder außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt wird (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten),
c) mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO, Dorfgebiets (§ 5 BauNVO) oder Mischgebiet (§ 6 Bau NVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird,
d) mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Beblauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 Bau NVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO, oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt,
(6) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Bruchzahlen werden ab 0,5 aufgerundet, sonst abgerundet;
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss;
d) bei Grundstücken, die für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
f) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Baumassenzahl nicht bestimmt ist, die Zähl der auf den Grundstücken der höheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
g) Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) bis f) überschritten wird;
h) Bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.
Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragsfähigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf? bzw. abgerundet.

§ 6
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

1. Für Grundstücke, die von zwei Verkehrsanlagen erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 v. H. angesetzt. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in  der Baulast der Stadt stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Dies gilt für Grundstücke, die zu eine  Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
2. Für Grundstücke, die von mehr als zwei Verkehrsanlagen erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Stadt stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Dies gilt für Grundstücke, die von angrenzenden Verkehrsanlagen und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Erschließungsanlagen zwei übersteigt.
3. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO).
4. Für Grundstücke, bei denen die Verkehrsanlage an ein Baugebiet und gleichzeitig an ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet angrenzt, werden alle Grundstücke, auf die eine Inanspruchnahme der Verkehrsanlage entfällt, beitragspflichtig. Der Anteil des beitragspflichtigen Aufwandes wird gem. § 4 dieser Satzung berechnet.

Der sich daraus ergebende Beitrag für die Grundstücke des Sanierungsgebietes wird als Vorauszahlung der Wertsteigerung gem. 154 (BauGB) angerechnet.
 
 

§ 7
Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbstständig erhoben werden für
1. den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung,
2. die Freilegung der öffentlichen Einrichtung,
3. Fahrbahnen
4. Gehwegen
5. Radwegen
6. Straßenbeleuchtung
7. Oberflächenentwässerung
8. Böschungen einschl. befestigten Böschungssockel
 

 

§ 8
Abschnittsbildung

1.  Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung kann der Aufwand selbständig ermittelt werden.
2.  Erstreckt sich die beitragsfähige Maßnahme auf mehrere Abschnitte einer Einrichtung für die sich nach § 4 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche umlagefähige Anteile ergeben, so sind diese Abschnitte gesondert abzurechnen.
 

 

§ 9
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit
des Beitragsanspruchs

1  Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.
2. In den Fällen einer Aufwandspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Anspruch des Aufwandsspaltungsbeschlusses.
3.  Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragpflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss.
4. Für Grundstücke, die nicht überwiegend gewerblich genutzt werden, entsteht der Beitragsanspruch in voller Höhe. Teilbeträge werden fällig In Höhe der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks. Für unbebaute Grundstücke werden bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur die auf die Grundstücksgröße entfallenden Teilbeträge fällig.
5. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
6. Der Beitragsbescheid enthält mindestens:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. den zu zahlenden Beitrag,
5. die Berechnung des zu zählenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlage nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
8. eine Rechtsbehelfslehrung.
 
 

§ 10
Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages

1 . Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitragsbescheides erheben.
2. Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch Abschluss eines Ablösevertrages abgelöst werden. Die Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zu Grunde gelegt.
 

 

§ 11
Beitragsschuldner

1. Beitragspflichtig ist wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dringlichen Nutzungsrecht nach Art. 233 §4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (GVBI. I S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtanspruchgesetzes vom 4. Juli 1995 (GVBI. I S. 895), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechtes beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

2.  Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte I.S. v. § 8 Abs.1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vorn 29.März 1994 (BGBI. I S. 709).
 
 

§ 12
Auskunftspflicht

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.
 

 

§13
Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verbilligung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus
dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Übergroße Wohngrundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung , vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, werden höchstens mit der Fläche, die 30 v. H. über der durchschnittlichen Grundstücksfläche erliegt veranlagt. Bei Wohngrundstücken, beträgt die durchschnittliche Grundstücksgröße 1 .030 qm.
Als übergroß gelten solche Wohngrundstücke, die 30 v. H. oder mehr über dieser Durchschnittsgröße liegen. Diese Grundstücke werden daher nur mit einer Fläche von 1.339 qm herangezogen.
 

 

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.11.1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 25.09.1997 und die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 15.12.1998 außer Kraft.

Ermsleben, den 14.02.2001
 
 
 
 

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