Hauptsatzung der Stadt Ermsleben
Aufgrund, der §§
6, 7 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO
LSA) vom 05.10.1993 (GVBL LSA S. W8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Förderung der kommunalen Mandatstätigkeit vom 26.April 1 M9 (GVEN.
LSA S. 152) hat der Stadtrat der Stadt Ermsleben in seiner Sitzung am 15. Juli
1999 folgende Hauptsatzung :
1.
Abschnitt
Benennung
und Hoheitszeichen
§ 1
Name, Bezeichnung
Die Gemeinde führt
den Namen “Stadt Ermsleben".
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das
Wappen der Stadt Ermsleben zeigt in Blau eine silberne Burg mit Zinnenmauern, offenem
Tor und dreistöckigem Zinnenturm, auf der Dachspitze des Turmessitzend ein
linksgewendeter flügelschlagender goldener Falke" beseitet von zwei
zugewendeten fliegenden goldenen Falken, rechts vom Turm schwebendein
gespaltener Schild, darin vom in Silber ein halber schwarzer Adler am Speit,
hinten dreimal geteilt von Rot und Silber, links vom Turm schwebend ein
silberner Bügelheim mit offenem schwarzen Flug.
(2) Die
Flagge der Gemeinde zeigt die Farben Rot und Weiß, auf der sich das Wappen
befindet.
(3) Die Stadt führt ein
Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck
entspricht. Es zeigt das Wappen der Stadt Ermsleben. Die Umschrift lautet:
Stadt Ermsleben".
II. Abschnitt
Organe
§ 3
Vorsitz im Stadtrat
(1) Der Bürgermeister
ist Vorsitzender des Stadtrates.
(2) Der
Stadtrat wählt gemäß § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der Wahlperiode aus der
Mitte des Stadtrates zwei Stellvertreter des Bürgermeisters für den
Verhinderungsfall. Sie vertreten den Bürgermeister auch in der Funktion des
Vorsitzenden des Stadtrates. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der
Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender
Bürgermeister.(3) Die stellvertretenden Bürgermeister können abgewählt werden.
Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.
§ 4
Zuständigkeit des Stadtrates
Der Stadtrat entscheidet
über die Rechtsgeschäfte nach § 44 Abs. 3 GOLSA soweit im § 6 nichts
Abweichendes geregelt ist.
§ 5
Ausschüsse des Stadtrates
Der Stadtrat bildet
zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
1. als
beschließende Ausschüsse gemäß § 47 Abs.1 GO LSA: den Haupt und Finanzausschuss,
bestehend aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden; den Bau, Vergabe und Umweltausschuss, bestehend aus 6
Stadträten, Vorsitzender ist ein Stadtrat.
2. als
beratenden Ausschuß gemäß § 48 Abs. 1, GO LSA: den Sozial, Kultur und
Jugendausschuss, bestehend aus 6 Stadträten, Vorsitzender ist ein Stadtrat.
Die
Ausschussvorsitzenden sowie die Vorsitzenden werden mit Ausnahme des
Haupt und Finanzausschusses den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der
Höchstzahlen nach d'Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das
Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die
Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen
und bestimmen die Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter für den
Hinderungsfall aus der Mine der den jeweiligen Ausschüssen angehörenden, Stadträte.
§ 6
Beschließende Ausschüsse
(1) Der
Haupt und Finanzausschuss entscheidet abschließend über den Abschluss von
Verträgen, Lieferungen und Leistungen, insbesondere nach VOL an die Stadt zum
Gegenstand haben sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus
solchen Verträgen mit einer Auftragssumme von mehr als 25.000 DM bis zu 200.000
DM; Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7 und 10 GO LSA, deren
Vermögenswert 200.000DM nicht übersteigt;
Rechtsgeschäfte
Im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA, deren Vermögenswert200.000, DM nicht
übersteigt; überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie
Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Betrag von 200.000 DM im
Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (§ 97
Abs. 1 Satz 1 GO LSA).
Er ist darüber hinaus zuständig für die Vorberatung der
Beschlüsse des Stadtrates und für die Vorberatung und Empfehlungen zur
Haushaltssatzung zur Beschlussfassung im Stadtrat, für die Jahresrechnung der Stadt
sowie die Aufstellung von Eckdatenbeschlüssen. Daneben ist er zuständig für die
Aufgaben der Rechnungsprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der
Bau, Vergabe und Umweltausschuss entscheidet abschließend über den Abschluss
von Verträgen, Lieferungen und Leistungen, Insbesondere nach HOAI und VOB an
die Stadt, zum Gegenstand haben sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten
der Stadt aus solchen Verträgen mit, einer Auftragssumme von mehr als 25.000 DM
bis zu 200.000 DM. Der Bau, Vergabe und Umweltausschuss ist über die in Satz 1
geregelten Aufgaben. Hinaus zuständig für die Vorberatung von Beschlüssen der
Bereiche Stadtplanung, Hoch und Tiefbau, Abwasserentsorgung,
Wirtschaftsförderung, Umwelt und Verkehr sowie Grundstücksangelegenheiten.
(3) Die von den beschließenden Ausschüssen
abschließenden
Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt gegeben,
sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner
entgegenstehen.
§ 7
Beratende Ausschüsse
Der Sozial, Kultur
und Jugendausschuss ist zuständig für die Vorberatung von Beschlüssen in den
Bereichen Kultur, Kulturförderung, Schulen, Sport, Soziales, Jugend und
Senioren.
In den Ausschuss
werden widerruflich vier sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen.
§ 8
Geschäftsordnung
Das Verfahren im
Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende
Geschäftsordnung geregelt.
§ 9
Bürgermeister
(1) Der Stadtrat entscheidet über die
Zulässigkeit der für die Wahl zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf
der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land, Sachsen Anhalt und des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen Anhalt (KWG LSA). Der
Wahlleiter (§9 KWG LSA) gibt den zugelassenen Bewerbern (§ 59 Abs. 2GOLSA, §30
Abs. 1 KWG LSA) Gelegenheit sich frühestens am 27. und spätestens am 9.
Tag vor der Wahl den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.
(2) Der Bürgermeister entscheidet in
eigener Verantwortung die. Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu
gehören die regelmäßigwiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten
Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder im
Einzelfalleinen Vermögenswert von 25.000 DM nicht übersteigen. Darüber hinaus
entscheidet er abschließend über die in § 6 Abs.1 und 2 genannten
Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzenunterschritten werden.
III. Abschnitt
Unterrichtung
und Beteiligung der Einwohner
§ 10
Unterrichtung der Einwohner
(1) Einwohnerversammlungen ruft der
Bürgermeister ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der
Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblichbekannt zu machen und soll in
der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist
kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt weiden.
(2) Der
Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und wesentliche Ergebnisse,
in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 11
Einwohnerfragestunde
(1) Der Stadtrat hält nach Maßgabe des
Bedarfs, im Anschluss an ordentliche öffentliche Sitzungen eine Einwohnerfragestunde
ab, Der Bürgermeister kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der
Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.
(2) Der
Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich
kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde ein, kann sie geschlossen werden. Die
Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(3) Jeder
Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich
eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen worden nur Fragen von
allgemeinen Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen.
Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der
Einwohnerfragestunde sein.
(4) Die
Beantwortung der Fragen erfolgt, in der Regel mündlich durch den Bürgermeister.
Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung
nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb
von sechs Wochen ggf. als Zwischenbescheid erteilt werden muss.
§
12
Bürgerentscheid
Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über die in
§ 26 Abs. 2 Ziff. 1 bis4 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt
genannten wichtigen Gründe in Angelegenheiten der Stadt Ermsleben
statt.
IV. Abschnitt
Ehrenbürger
§ 13
Ehrenbürger
Die Verleihung oder Aberkennung des
Ehrenbürgerrechtes der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder.
V.
Abschnitt
ÖffentlicheBekanntmachungen
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen und Verordnungen werden
ausschließlich im vollen Wortlaut und mit allen Plänen, Karten, Zeichnungen und
anderen Anlagen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein/Harz
veröffentlicht.
(2) Weitere
gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein/Harz.
Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst
eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu
machenden Angelegenheit oder eignet sich der bekannt zu machende Text wegen
seines Umfanges nicht in vollem Wortlaut zur Bekanntmachung, so kann diese
durch Auslegung im Verwaltungsamt der Verwaltungsgemeinschaft
Falkenstein/Harz", Markt 1,06463 Ermsleben während der Dienststunden ersetzt
werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer die
Auslegung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein/Harz" und
durch Aushang an den 3 Bekanntmachungskästen der Stadt hingewiesen. Die Dauer
der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit durch Gesetz nichts anderes
vorgeschrieben ist.
(3) Die
Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort von Sitzungen des
Stadtrateserfolgt, sofern zeitlich möglich auch bei abgekürzter Ladungsfrist, per
Aushang.
(4) Die
Bekanntmachungskästen der Stadt befinden sich:
- am Rathaus,
- am Haus der Kultur,
- am Anger.
Vl. Abschnitt
Übergangsund
Schlussvorschriften
§ 15
Sprachliche Gleichstellung
Personen
und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 16
In Kraft Treten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum
gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Ermsleben vom 29.11.1994und
die Fassung der 1. Änderung vom 26.03.1996 außer Kraft.
Genehmigungsvermerk
für
die Hauptsatzung der Stadt Ermsleben vom 15. Juli 1999:
Die
Kommunalaufsicht des Landkreises Aschersleben Staßfurt hat gemäß § 7 Abs.
2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt mit Schreiben vom 4.
Oktober 1999 AZ: 15110415.13 die Genehmigung der §§ 2 Abs. 1 und 2
und 14 Abs. 3 der Hauptsatzung versagt. Im Übrigen wurde die Hauptsatzung
genehmigt.
Ermsleben, den 12. Januar 2000