Hauptsatzung der Stadt Ermsleben



Aufgrund, der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBL LSA S. W8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der kommunalen Mandatstätigkeit vom 26.April 1 M9 (GVEN. LSA S. 152) hat der Stadtrat der Stadt Ermsleben in seiner Sitzung am 15. Juli 1999 folgende Hauptsatzung :
 
 

1. Abschnitt

Benennung und Hoheitszeichen

 

§ 1

Name, Bezeichnung

Die Gemeinde führt den Namen “Stadt Ermsleben".
 
 

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1)       Das Wappen der Stadt Ermsleben zeigt in Blau eine silberne Burg mit Zinnenmauern, offenem Tor und dreistöckigem Zinnenturm, auf der Dachspitze des Turmessitzend ein linksgewendeter flügelschlagender goldener Falke" beseitet von zwei zugewendeten fliegenden goldenen Falken, rechts vom Turm schwebendein gespaltener Schild, darin vom in Silber ein halber schwarzer Adler am Speit, hinten dreimal geteilt von Rot und Silber, links vom Turm schwebend ein silberner Bügelheim mit offenem schwarzen Flug.

(2)       Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben Rot und Weiß, auf der sich das Wappen befindet.

(3)       Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Es zeigt das Wappen der Stadt Ermsleben. Die Umschrift lautet: Stadt Ermsleben".
 
 

II. Abschnitt

Organe

§ 3

Vorsitz im Stadtrat

(1)       Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates.

(2)       Der Stadtrat wählt gemäß § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte des Stadtrates zwei Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Sie vertreten den Bürgermeister auch in der Funktion des Vorsitzenden des Stadtrates. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender Bürgermeister.(3) Die stellvertretenden Bürgermeister können abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.
 
 

§ 4

Zuständigkeit des Stadtrates

Der Stadtrat entscheidet über die Rechtsgeschäfte nach § 44 Abs. 3 GOLSA soweit im § 6 nichts Abweichendes geregelt ist.
 
 

§ 5

Ausschüsse des Stadtrates

Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:

1.         als beschließende Ausschüsse gemäß § 47 Abs.1 GO LSA: den Haupt und Finanzausschuss, bestehend aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden; den Bau, Vergabe und Umweltausschuss, bestehend aus 6 Stadträten, Vorsitzender ist ein Stadtrat.

2.         als beratenden Ausschuß gemäß § 48 Abs. 1, GO LSA: den Sozial, Kultur und Jugendausschuss, bestehend aus 6 Stadträten, Vorsitzender ist ein Stadtrat.

Die Ausschussvorsitzenden sowie die  Vorsitzenden werden mit Ausnahme des Haupt und Finanzausschusses den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d'Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter für den Hinderungsfall aus der Mine der den jeweiligen Ausschüssen angehörenden, Stadträte.
 
 

§ 6

Beschließende Ausschüsse

(1)       Der Haupt und Finanzausschuss entscheidet abschließend über den Abschluss von Verträgen, Lieferungen und Leistungen, insbesondere nach VOL an die Stadt zum Gegenstand haben sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen mit einer Auftragssumme von mehr als 25.000 DM bis zu 200.000 DM; Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7 und 10 GO LSA, deren Vermögenswert 200.000DM nicht übersteigt;
Rechtsgeschäfte Im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA, deren Vermögenswert200.000, DM nicht übersteigt; überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen  bis zu einem Betrag von 200.000 DM im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GO LSA).

Er ist darüber hinaus zuständig für die Vorberatung der Beschlüsse des Stadtrates und für die Vorberatung und Empfehlungen zur Haushaltssatzung zur Beschlussfassung im Stadtrat, für die Jahresrechnung der Stadt sowie die Aufstellung von Eckdatenbeschlüssen. Daneben ist er zuständig für die Aufgaben der Rechnungsprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2)       Der Bau, Vergabe  und Umweltausschuss entscheidet abschließend über den Abschluss von Verträgen, Lieferungen und Leistungen, Insbesondere nach HOAI und VOB an die Stadt, zum Gegenstand haben sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen mit, einer Auftragssumme von mehr als 25.000 DM bis zu 200.000 DM. Der Bau, Vergabe und Umweltausschuss ist über die in Satz 1 geregelten Aufgaben. Hinaus zuständig für die Vorberatung von Beschlüssen der Bereiche Stadtplanung, Hoch und Tiefbau, Abwasserentsorgung, Wirtschaftsförderung, Umwelt und Verkehr sowie Grundstücksangelegenheiten.

(3)       Die von den beschließenden Ausschüssen abschließenden
Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt gegeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

 
 

§ 7

Beratende Ausschüsse

Der Sozial, Kultur und Jugendausschuss ist zuständig für die Vorberatung von Beschlüssen in den Bereichen Kultur, Kulturförderung, Schulen, Sport, Soziales, Jugend und Senioren.

In den Ausschuss werden widerruflich vier sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen.
 
 

§ 8

Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
 
 

§ 9

Bürgermeister

 

(1)       Der Stadtrat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land, Sachsen  Anhalt und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen  Anhalt (KWG LSA). Der Wahlleiter (§9 KWG LSA) gibt den zugelassenen Bewerbern (§ 59 Abs. 2GOLSA, §30 Abs. 1 KWG LSA) Gelegenheit sich frühestens am 27. und spätestens am 9. Tag vor der Wahl den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

(2)       Der Bürgermeister entscheidet in eigener  Verantwortung die. Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßigwiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder im Einzelfalleinen Vermögenswert von 25.000 DM nicht übersteigen. Darüber hinaus entscheidet er abschließend über die in § 6 Abs.1 und 2 genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzenunterschritten werden.
 
 

III. Abschnitt

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

 

§ 10

Unterrichtung der Einwohner

 

(1)       Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblichbekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt weiden.

(2)       Der Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und wesentliche Ergebnisse, in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
 
 

§ 11
Einwohnerfragestunde

(1)       Der Stadtrat hält nach Maßgabe des Bedarfs, im Anschluss an ordentliche öffentliche Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab, Der Bürgermeister kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.

(2)       Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

(3)       Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen worden nur Fragen von allgemeinen Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

(4)       Die Beantwortung der Fragen erfolgt, in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen ggf. als Zwischenbescheid erteilt werden muss.
 
 

§ 12

Bürgerentscheid

 

Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über die in § 26 Abs. 2 Ziff. 1 bis4 Gemeindeordnung für das Land Sachsen  Anhalt genannten wichtigen Gründe in Angelegenheiten der Stadt Ermsleben statt.
 
 

IV. Abschnitt

Ehrenbürger

 

§ 13

Ehrenbürger

 

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
 
 

V. Abschnitt

ÖffentlicheBekanntmachungen

 

§ 14

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)       Satzungen und Verordnungen werden ausschließlich im vollen Wortlaut und mit allen Plänen, Karten, Zeichnungen und anderen Anlagen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein/Harz veröffentlicht.

(2)       Weitere gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein/Harz.

Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit oder eignet sich der bekannt zu machende Text wegen seines Umfanges nicht in vollem Wortlaut zur Bekanntmachung, so kann diese durch Auslegung im Verwaltungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein/Harz", Markt 1,06463 Ermsleben während der Dienststunden ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer die Auslegung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein/Harz" und durch Aushang an den 3 Bekanntmachungskästen der Stadt hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit durch Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.

(3)       Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort von Sitzungen des Stadtrateserfolgt, sofern zeitlich möglich auch bei abgekürzter Ladungsfrist, per Aushang.

(4)       Die Bekanntmachungskästen der Stadt befinden sich:

- am Rathaus,

- am Haus der Kultur,

- am Anger.
 

 

Vl. Abschnitt

Übergangsund Schlussvorschriften

 

§ 15

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
 
 

§ 16

In  Kraft Treten

 

(1)       Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)       Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Ermsleben vom 29.11.1994und die Fassung der 1. Änderung vom 26.03.1996 außer Kraft.
 
 

Genehmigungsvermerk

 

für die Hauptsatzung der Stadt Ermsleben vom 15. Juli 1999:

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Aschersleben  Staßfurt hat gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen  Anhalt mit Schreiben vom 4. Oktober 1999  AZ: 15110415.13  die Genehmigung der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 14 Abs. 3 der Hauptsatzung versagt. Im Übrigen wurde die Hauptsatzung genehmigt.
 
 

Ermsleben, den 12. Januar 2000
 
 
 
 

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