Ehrensatzung der Stadt Ermsleben

 

Aufgrund der §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen - Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3. April 2001 (GVBI. LSAS.136)hat der Stadtrat der Stadt Ermsleben in seiner Sitzung am 28.06.2.001 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Präambel

Die Stadt Ermsleben verleiht bzw. vergibt als Zeichen des Dankes und der Anerkennung von Verdiensten an Personen, die sich um das Wohl und das Ansehen der Stadt Ermsleben und das Gesamtwohl ihrer Bürger durch großen persönlichen Einsatz und besonderen Leistungen hervorgehoben haben, folgende Ehrungen und Auszeichnungen:

‑ Ehrenbürgerrecht

‑ Ehrenmedaille

‑ Ehrennadel

 

§ 2

Ehrungen

 

Ehrenbürgerrecht

 

Das Ehrenbürgerrecht (§ 34 GO des Landes Sachsen‑Anhalt). wird für außerordentliche Verdienste um das Wohl und das Ansehen der Stadt Ermsleben und das Gesamtwohl ihrer Bürger verliehen. Die Verleihung erfolgt durch eine hochwertige Urkunde. Die Verleihung wird mit einer Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Ermsleben und einem

Empfang der Stadt Ermsleben verbunden. Ehrenbürger werden zu allen wichtigen repräsentativen Veranstaltungen der Stadt Ermsleben eingeladen.

 

Ehrenmedaille der Stadt Ermsleben

 

Die Ehrenmedaille der Stadt Ermsleben wird für hervorragende und besondere Verdienste um das Wohl und das Ansehen der Stadt Ermsleben und das Gesamtwohl ihrer Bürger verliehen. Die Verleihung wird mit der Übergabe einer Urkunde und einer Eintragung in das Goldene Buch der Stadt verbunden. Personen, denen die Ehrenmedaille verliehen wurde, werden zu repräsentativen Veranstaltungen der Stadt Ermsleben eingeladen.

 

Ehrennadel der Stadt Ermsleben

 

Die Ehrennadel der Stadt Ermsleben wird an Personen vergeben, die sich über einen längeren Zeitraum, in der Regel mindestens 15 Jahre, durch ehrenamtliche Tätigkeit insbesondere in Vereinen der Stadt Ermsleben, mit besonderem persönlichen Einsatz im Dienst des Gemeinwesens verdient gemacht haben. Die Verleihung wird mit der Übergabe einer Urkunde verbunden.

 

 

§ 3

Verfahren

 

Vorschläge für Ehrungen von Personen können durch den Stadtrat, durch Vereine oder durch Bürger der Stadt Ermsleben erfolgen. Die Vorschläge sind zu begründen. Über die Verleihung der Ehrungen entscheidet der Stadtrat der Stadt Ermsleben. Für die Verleihung der Ehrenmedaille‑ und der Ehrennadel ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des‑ Stadtrates, erforderlich.

 

 

§ 4

Form der Ehrungen

 

Die Ehrungen werden jährlich in feierlicher Form im Rahmen eines Empfanges der Stadt Ermsleben durchgeführt. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts kann zu einem gesonderten Zeitpunkt erfolgen.

 

 

§ 5

Aberkennung von Ehrungen

 

Der Stadtrat kann das Ehrenbürgerrecht sowie die Verleihung von Ehrungen wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Die Aberkennung einer Ehrung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetz­lichen Vertreter im Stadtrat.

 

 

§ 6

In‑Kraft‑Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Ermsleben, den 3. Juli 2001