Ehrensatzung der Stadt Ermsleben
Aufgrund der §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen - Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993
(GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes über das kommunale
Unternehmensrecht vom 3. April 2001 (GVBI. LSAS.136)hat der Stadtrat der Stadt
Ermsleben in seiner Sitzung am 28.06.2.001 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Präambel
Die Stadt Ermsleben verleiht bzw. vergibt als
Zeichen des Dankes und der Anerkennung von Verdiensten an Personen, die sich um
das Wohl und das Ansehen der Stadt Ermsleben und das Gesamtwohl ihrer Bürger
durch großen persönlichen Einsatz und besonderen Leistungen hervorgehoben
haben, folgende Ehrungen und Auszeichnungen:
‑ Ehrenbürgerrecht
‑ Ehrenmedaille
‑ Ehrennadel
§
2
Ehrungen
Ehrenbürgerrecht
Das
Ehrenbürgerrecht (§ 34 GO des Landes Sachsen‑Anhalt). wird für
außerordentliche Verdienste um das Wohl und das Ansehen der Stadt Ermsleben und
das Gesamtwohl ihrer Bürger verliehen. Die Verleihung erfolgt durch eine
hochwertige Urkunde. Die Verleihung wird mit einer Eintragung in das Goldene
Buch der Stadt Ermsleben und einem
Empfang der Stadt
Ermsleben verbunden. Ehrenbürger werden zu allen wichtigen repräsentativen
Veranstaltungen der Stadt Ermsleben eingeladen.
Ehrenmedaille der Stadt Ermsleben
Die Ehrenmedaille der Stadt Ermsleben wird für
hervorragende und besondere Verdienste um das Wohl und das Ansehen der Stadt
Ermsleben und das Gesamtwohl ihrer Bürger verliehen. Die Verleihung wird mit
der Übergabe einer Urkunde und einer Eintragung in das Goldene Buch der Stadt
verbunden. Personen, denen die Ehrenmedaille verliehen wurde, werden zu
repräsentativen Veranstaltungen der Stadt Ermsleben eingeladen.
Ehrennadel
der Stadt Ermsleben
Die Ehrennadel der Stadt Ermsleben wird an Personen
vergeben, die sich über einen längeren Zeitraum, in der Regel mindestens 15
Jahre, durch ehrenamtliche Tätigkeit insbesondere in Vereinen der Stadt
Ermsleben, mit besonderem persönlichen Einsatz im Dienst des Gemeinwesens
verdient gemacht haben. Die Verleihung wird mit der Übergabe einer Urkunde
verbunden.
§
3
Verfahren
Vorschläge für Ehrungen
von Personen können durch den Stadtrat, durch Vereine oder durch Bürger der
Stadt Ermsleben erfolgen. Die Vorschläge sind zu begründen. Über die Verleihung
der Ehrungen entscheidet der Stadtrat der Stadt Ermsleben. Für die Verleihung
der Ehrenmedaille‑ und der Ehrennadel ist die einfache Mehrheit der
Mitglieder des‑ Stadtrates, erforderlich.
§ 4
Form der Ehrungen
Die Ehrungen werden
jährlich in feierlicher Form im Rahmen eines Empfanges der Stadt Ermsleben
durchgeführt. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts kann zu einem gesonderten
Zeitpunkt erfolgen.
§
5
Aberkennung von Ehrungen
Der Stadtrat kann
das Ehrenbürgerrecht sowie die Verleihung von Ehrungen wegen unwürdigen
Verhaltens wieder entziehen. Die Aberkennung einer Ehrung bedarf der Zustimmung
der Mehrheit der gesetzlichen Vertreter im Stadtrat.
§
6
In‑Kraft‑Treten
Diese Satzung tritt am
Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Ermsleben, den 3. Juli
2001