Satzung des Abwasserzweckverbandes

„Mittlere und Untere Selke"

 

über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung

 

(zentrale Abwassergebührensatzung)

 

Inhaltsverzeichnis

 

§1 Allgemeines

§2 Gebührenmaßstäbe

§3 Gebührensätze

§4 Gebührenpflichtige

§5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§6 Erhebungszeitraum

§7 Festsetzung und Fälligkeit

§8 Auskunfts- und Duldungspflicht

§9 Anzeigepflicht

§10 Datenverarbeitung

§11 Ordnungswidrigkeiten

§12 Inkrafttreten

 

 

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI.S. 568 )und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) sowie den §§ 5; 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 ( GVBI. S. LSA S. 405 ) in den jeweils derzeitig gültigen Fassungen hat die Verbands­versammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Un­tere Selke" (nachfolgend AZV genannt) be­treibt Kanalisations- und Abwasserreinigungs­anlagen (öffentliche Abwasseranlagen)

1.   zur zentralen Schmutzwasserentsorgung im Verbandsgebiet;

2.   zur Ableitung des in Kleinkläranlagen vor­behandelten Schmutzwassers in Nieder­schlagswasserkanälen;

3.   zur zentralen Niederschlagswasserentsor­gung;

als jeweils selbständige öffentliche Einrich­tung.

Die Abwasserbeseitigung erfolgt nach Maßga­be der Satzung über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Ab­wasserentsorgungsanlage (Abwasserentsor­gungssatzung).

(2)   Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Inanspruchnahme der öffent­lichen Einrichtungen gemäß Abs. (1).

 

§ 2

Gebührenmaßstäbe

 

I.      Die Abwassergebühr für die Schmutzwasser­entsorgung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseran­lage gelangt.

Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser.

 

(1) Als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gelten

1. die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wasser­menge,

2.   die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wasser­menge,

3.   die tatsächlich eingeleitete Abwassermen­ge bei Bestehen einer Abwassermessein­richtung.

 

(2) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermes­seinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der be­gründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(3) Die Wassermengen nach Abs. 1 Nr. 1 kann der AZV an Stelle der Eigenablesung der Wasser­messer durch von ihm beauftragte Dritte er­mitteln lassen. Diese Daten haben die Dritten dem AZV gegen Kostenerstattung mitzuteilen. Soweit sich der AZV eines Betriebsführers bedient, ist dieser berechtigt, mit dem jeweili­gen Wasserversorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Frischwasserverbrauchsdaten an den Be­triebsführer als Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühren gewährleisten.

(4) Die Wassermengen nach Abs. 1 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den ab­gelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen.

Die v.g. Wasserzähler werden ausschließlich vom AZV oder seinen Beauftragten gebüh­renpflichtig bereitgestellt und montiert. Der Gebührenpflichtige hat den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Wasserzähler und dessen ordnungsgemäße und frostsichere Unterbrin­gung zu sichern.

Wassermengennachweise auf der Grundlage von Wasserzählern, die durch Dritte installiert werden, welche nicht vom AZV beauftragt wurden, werden nicht anerkannt. Der AZV ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag und auf gesonderter Genehmigung des AZV abgesetzt. Soweit die v.g. Genehmigung Messeinrichtungen vorschreibt, werden diese ausschließlich durch den AZV gebührenpflichtig bereitgestellt, einschließlich Montage.

Der Gebührenpflichtige hat den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Wasserzähler und dessen ordnungs­gemäße und frostsichere Unterbringung zu sichern.

Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

II.    Die Schmutzwassergebühr für das Einleiten von in Kleinkläranlagen vorgeklärtem Abwasser wird nach der Einleitungsmenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser.

Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten die Abwassermengen nach I Abs. (1); (2); (3) und (4). Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Vorklärungstechnologie.

Für Abwasser aus Grundstückskleinkläranlagen gemäß DIN 4261 Teil 1 wird eine Abwassergebühr ein­schließlich Abwasserabgabe berechnet.

Für Abwasser aus Grundstückskleinkläranlagen gemäß DIN 4261 Teil 2 wird eine Abwassergebühr ohne anteilige Abwasserabgabe berechnet.

III.   Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die von den überbauten und befestigten Grundstücksflächen in die öffentlichen Abwasseran­lagen abgeleitet werden.

Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser.

Die Ermittlung der Niederschlagswassermenge wird wie folgt vorgenommen:

Vr = A • ym • r wobei sich ym wie folgt ergibt: ym = A1 • y1 +A2 • y2 +. . .

                                                                                                               A1+A2...

Dabei bedeuten und sind anzuwenden:

Vr = Niederschlagswasserabflussmenge in m3

y    = Abflussbeiwert gemäß folgender Tabelle

r     = Niederschlagsspende von 479 I je m²/a

A   = Größe der Fläche, von der die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt

 

Art der Oberfläche                                                                                        Abflussbeiwert y

Dachflächen

Steildach > 15 °

Neigung

1,00

 

Flachdach< 15° Neigung

0,80

Verkehrsflächen

Rampen, Waschplätze

1,00

 

Betonflächen, Pflaster mit

0,90

 

Fugenverguss, Schwarzdecken

 

 

Pflaster ohne Fugenverguss

0,60

 

Fußwege mit Platten

 

 

ungepflasterte Straßen und Höfe

0,50

teilbefestigte Flächen

Sport- und Spielplätze, Gleisanlagen-

0,15

 

außer Bundes- bzw. Reichsbahn- und

 

 

dergleichen

 

Park-, Garten- und

 

0,10

Rasenflächen

 

 

(1)   Der Gebührenpflichtige hat dem Verband auf dessen Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungs­grundlagen mitzuteilen. Maßgebend sind die zu Beginn des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnis­se.

(2)   Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mittei­lungspflicht nach Abs. 1 nicht fristgemäß nach, so kann der Verband die Berechnungs­daten schätzen.

IV.   Die Abwassergebühr für Grund-, Quell- und Drainagewasser, dass für die Durchführung von Baumaßnahmen zur Trockenhaltung von Baugruben und/oder zur Trockenhaltung von Geländen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, wird nach der Abwassermenge bemes­sen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser. Die Ermittlung der Abwassermen­ge erfolgt über Wasserzähler. Wo dies nicht möglich ist, wird die Abwassermenge aufgrund der Abwasserförderanlage (Pumpenförderka­pazität und Pumpenlaufzeit laut Betriebsstun­denzähler), die das Abwasser in die öffentli­che Abwasseranlage fördert, ermittelt.

Im übrigen gelten die Vorschriften gemäß I (3) und III (1) und (2).

V     Gebühren für sonstige erbrachte Leistungen im Bereich der Abwasserentsorgung bemes­sen sich nach dem Kostenaufwand auf der Grundlage einer Kalkulation.

 

 

§ 3

Gebührensätze

(1) Die Abwassergebühr beträgt bei der

1.   zentralen Schmutzwasser­entsorgung                                                                              3,36 €/m3

2.   Einleitung von in Klein­kläranlagen nach DIN 4261 Teil 1

      vorgeklärtem Abwasser in Niederschlagswasser­kanäle                                              2,02 €/m3

3.   Einleitung von in Kleinklär­anlagen nach DIN 4261

Teil 2 vorgeklärtem Abwasser in Niederschlagswasserkanäle                                    1,64 €/m3

4.   Niederschlagswasser­entsorgung                                                                                    0,99 €/m3

5.   Einleitung von Abwasser gemäß § 2 IV der zentralen Abwassergebührensatzung   0,99 €/m3

 

(2) In der Gebühr gemäß Abs. (1) Punkt 1. und 2. ist die an das Land Sachsen-Anhalt zu ent­richtende Abwasserabgabe enthalten.

(3) Für sonstige erbrachte Leistungen im Bereich der Abwasserentsorgung gelten folgende Ge­bührensätze:

1. Verstopfungsbeseitigung

Die Gebühr für Verstopfungsbeseitigung glie­dert sich in eine Grundgebühr von 42,95 €/ Verstopfung und einer Stundenverrechnungs­gebühr von 95,10 €/h.

2. Kanalreinigung

Die Gebühr gliedert sich in eine Grundgebühr von 25,05 € und eine Stundenverrechnungs­gebühr von 70,56 €/h.

3. Kanalinspektion (TV)

Für Kanal- TV- Inspektionen gilt eine Gebühr von 1,22 €/m Kanalleitung. Hierin ist keine Son­derleistung, wie Kanalreinigung enthalten.

4. Fäkal- und/oder Klärschlammbeseitigung so­weit der AZV nicht entsorgungspflichtig ist

Bei Übernahme von Fäkal- und/oder Klär­schlamm von Dritten auf der Zentralkläranlage des AZV (nur auf vertraglicher Basis) beträgt die Gebühr 13,80 €/m3.

5. Fäkal- und/oder Klärschlammtransport

Die Gebühr für Fäkal- und /oder Klärschlamm­transport, soweit der AZV nicht entsorgungs­pflichtig ist, beträgt von der Grundstücks­kläranlage oder analoger Einrichtung zur Zentralkläranlage des AZV 11,76 €/m3.

6. Bereitstellung von Messeinrichtungen

6.1. Bereitstellung von Wasserzähler gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3

Grundgebühr pro Monat                                                                                                             2,61 €

6.2. Montage von Wasserzähler gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3                                                         189,18 €

6.3. Ein- oder Ausbau des Wasserzählers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3                                          56,14 €

6.4. Bereitstellung von Messeinrich­tungen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2

Grundgebühr pro Monat                                                                                                              2,74 €

6.5. Montage von Messeinrich­tungen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2                                                   64,12 €

6.6. Ein- oder Ausbau der Messein­richtungen gemäß

§ 2Abs. 4 Satz 2                                                                                                                        51,59 €

6.7. Demontage des defekten Wasserzählers, deren Defekt

der Gebührenpflichtige zu verantworten hat (z.B. Frostzähler, zerstörter Zähler) und

Montage eines neuen Wasserzählers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3                                         83,16 €

6.8.   Demontage des defekten Wasserzählers, deren Defekt der Gebührenpflichtige

zu verantworten hat (z.B. Frostzähler, zerstörter Zähler) und Montage eines neuen

Wasserzählers gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2                                                                                83,16€

(4) Berechnung der Starkverschmutzergebühr

1.   Die Höhe der Starkverschmutzergebühr G (in €/m3) wird wie folgt berechnet:

 

CCSB + CP + CN

G = 3,36 0,15       CCSB          120   1,8   11

  2  CBSB5                 3

 

 

Dabei sind C die mittleren Konzentratio­nen in mg/l für die in § 6 Absatz (16 a) der Abwasserentsorgungssatzung genannten Inhaltsstoffe.

2.   Die gemäß Punkt 1. berechnete Stark­verschmutzergebühr in €/m3 bezieht sich dabei auf die mittlere Tagesfracht pro Einwohnergleichwert für den jeweiligen In­haltsstoff bei einem mittleren Verbrauch von 0,15 m3/E*d.

CCSB

Der Zuschlagsfaktor drückt            2CBSB 5

dabei das Verhältnis der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe aus.

Die Preisgrundlage bildet die kalkulierte Abwassergebühr für die zentrale Schmutz­wasserentsorgung nach § 3 Absatz 1 Satz 1.

3.   Die Starkverschmutzergebühren werden, sofern sich die abwassertechnischen Be­dingungen bei dem betreffenden Einleiter nicht ändern, jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt. Die Bestimmung der mittleren Konzentration für die den Aufwand bestim­menden Abwasserinhaltsstoffe erfolgt, so­fern nichts anderes vereinbart wird, an Hand des der Zuschlagsfestsetzung vor­angegangenen Kalenderjahres.

 

 

 

§ 4

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks.

Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbrau­cher oder sonstige zur Nutzung des Grund­stücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflich­tige sind Gesamtschuldner.

(2)   Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfal­len, neben dem neuen Pflichtigen.

(3) Gebührenpflichtiger für Gebühren gemäß § 3 Abs.(3) ist derjenige, der die Leistung in An­spruch

 

§ 5

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Ab­wasseranlage angeschlossen ist oder der zen­tralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie er­lischt, sobald der Grundstücksanschluss be­seitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

(2) Die Gebührenpflicht für Gebühren gemäß § 2 Abs. V entsteht mit Inanspruchnahme einer Leistung.

 

§ 6

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist ein Zeitabschnitt von zwölf Monaten, an dessen Ende die Gebühren­schuld entsteht.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasser­zähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Abs. 1 Punkt 1), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Was­serverbrauch der Ableseperiode, die dem Er­hebungszeitraum vorausgeht.

 

 

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind Abschlagszah­lungen im zeitlichen Abstand von zwei Mona­ten, bezogen auf den Monat, in dem der Gebührenbescheid festgesetzt wird, zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind jeweils am 15. Tag des Monats zu leisten.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres so wird der Abschlags­zahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tat­sächlichen Wasserverbrauch des ersten Mo­nats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem Ver­band auf dessen Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen.

Bei Niederschlagswasser ist von den Grund­stücksverhältnissen bei Entstehen der Ge­bührenpflicht auszugehen.

(3) Die Abwassergebühr wird durch den Bescheid festgesetzt und ist zwei Wochen nach Be­kanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben ange­fordert werden.

 

 

§ 8

Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter ha­ben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftrag­ten jede Auskunft zu erteilen, die für die Fest­setzung und Erhebung der Abgaben erforder­lich ist.

(2) Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte kön­nen an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

(3) Soweit sich der AZV bei der öffentlichen Was­serversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der AZV zur Feststellung der Abwassermengen nach § 15 I. Abs. 1 Nr. 1 die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträ­ger übermitteln lässt.

 

 

§ 9

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräu­ßerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflus­sen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§ 10

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Fest­setzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LAS) der hier­für erforderlichen personen- und grundstücks­bezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG­LAS (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV und den vom AZV beauftragten Betriebsführer zu­lässig.

 (2) Der AZV und der vom AZV beauftragte Be­triebsführer darf die für Zwecke der Grund­steuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- ­und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Fi­nanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohner­melde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abruf­verfahren erfolgen kann.

(3) Soweit der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer nicht die Wasserversorgung durchführt, ist er berechtigt, mit dem jeweili­gen Wasserversorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Trinkwasserverbrauchsdaten an den AZV als Grundlage für die Berechnung von Ab­wassergebühren gewährleisten.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahr­lässig

1.   entgegen § 2 I. Abs. 4 Satz 1 dem AZV die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der fol­genden zwei Monate anzeigt;

2.   entgegen § 2.1. Abs. 4 Satz 2; 3 keinen Wasserzähler vom AZV oder vom AZV beauftragten Betriebsführer einbauen lässt;

3.   entgegen § 2.1. Abs. 4 Satz 4 nicht ord­nungsgemäß mit dem Wasserzähler um­geht;

4.   entgegen § 2. I. Abs. 5 Satz 2 der erteilten Genehmigung handelt und/oder vom AZV nicht die Messeinrichtung montieren lässt;

5.   entgegen § 2. I. Abs. 5 Satz 3 nicht ord­nungsgemäß mit der Messeinrichtung um­geht;

6.   entgegen § 2 III. Abs. 1 dem Verband auf dessen Aufforderung nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mit­teilt;

 

7.   entgegen § 2 IV. dem AZV oder dem vom AZV beauftragten Betriebsführer auf des­sen Aufforderung nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitteilt;

 

8.   entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 trotz Aufforde­rung dem AZV oder dem vom AZV beauf­tragten Betriebsführer den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt;

 

9.   entgegen § 8 Abs. 1 die für die Festset­zung und Erhebung der Abgaben erfor­derlichen Auskünfte nicht mitteilt;

 

10. entgegen § 8 Abs.2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu er­forderliche Hilfe verweigert;

 

11. entgegen § 9 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,

 

12. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht unver­züglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;

 

13. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Neuan­schaffung, Änderung oder Beeinflussung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt;

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu Zehntausend Euro geahndet wer­den.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung vom 22.6.1999 sowie die 1. Änderungssatzung vom 21.2.2001 außer Kraft.

Hoym, den 10. 12.2001

gez. S t e g m a n n                      (Siegel) Verbandsvorsitzender