Satzung des Abwasserzweckverbandes
über die
Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung
(zentrale
Abwassergebührensatzung)
§1 Allgemeines
§2 Gebührenmaßstäbe
§3 Gebührensätze
§4 Gebührenpflichtige
§5 Entstehung und Beendigung
der Gebührenpflicht
§6 Erhebungszeitraum
§7 Festsetzung und
Fälligkeit
§8 Auskunfts- und
Duldungspflicht
§9 Anzeigepflicht
§10 Datenverarbeitung
§11 Ordnungswidrigkeiten
§12 Inkrafttreten
Aufgrund
der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA)
vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993
(GVBI.S. 568 )und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) sowie den §§ 5; 6 und
8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996
( GVBI. S. LSA S. 405 ) in den jeweils derzeitig gültigen Fassungen hat die
Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung
beschlossen.
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Untere Selke" (nachfolgend AZV genannt) betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen)
1. zur zentralen Schmutzwasserentsorgung im
Verbandsgebiet;
2. zur
Ableitung des in Kleinkläranlagen vorbehandelten Schmutzwassers in Niederschlagswasserkanälen;
3. zur
zentralen Niederschlagswasserentsorgung;
als
jeweils selbständige öffentliche Einrichtung.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Abwasserentsorgungssatzung).
(2) Der AZV
erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtungen gemäß Abs. (1).
§ 2
Gebührenmaßstäbe
I. Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung
wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt.
Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3
Abwasser.
(1) Als in die öffentliche Schmutzwasseranlage
gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem
Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
3. die
tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(2) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(3) Die Wassermengen nach Abs. 1 Nr. 1 kann der AZV an Stelle der Eigenablesung der Wassermesser durch von ihm beauftragte Dritte ermitteln lassen. Diese Daten haben die Dritten dem AZV gegen Kostenerstattung mitzuteilen. Soweit sich der AZV eines Betriebsführers bedient, ist dieser berechtigt, mit dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Frischwasserverbrauchsdaten an den Betriebsführer als Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühren gewährleisten.
(4) Die
Wassermengen nach Abs. 1 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den
abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen.
Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen.
Die v.g. Wasserzähler werden ausschließlich vom AZV oder seinen Beauftragten gebührenpflichtig bereitgestellt und montiert. Der Gebührenpflichtige hat den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Wasserzähler und dessen ordnungsgemäße und frostsichere Unterbringung zu sichern.
Wassermengennachweise auf der Grundlage von Wasserzählern, die durch Dritte installiert werden, welche nicht vom AZV beauftragt wurden, werden nicht anerkannt. Der AZV ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt
sind, werden auf Antrag und auf gesonderter Genehmigung des AZV abgesetzt.
Soweit die v.g. Genehmigung Messeinrichtungen vorschreibt, werden diese
ausschließlich durch den AZV gebührenpflichtig bereitgestellt, einschließlich
Montage.
Der Gebührenpflichtige hat den ordnungsgemäßen Umgang
mit dem Wasserzähler und dessen ordnungsgemäße und frostsichere Unterbringung
zu sichern.
Zuviel erhobene Gebühren
sind zu verrechnen oder zu erstatten.
II. Die Schmutzwassergebühr für das Einleiten von
in Kleinkläranlagen vorgeklärtem Abwasser wird nach der Einleitungsmenge
bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für
die Gebühr ist 1 m3 Abwasser.
Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
die Abwassermengen nach I Abs. (1); (2); (3) und (4). Die Gebührenhöhe richtet
sich nach der Vorklärungstechnologie.
Für Abwasser aus Grundstückskleinkläranlagen gemäß
DIN 4261 Teil 1 wird eine Abwassergebühr einschließlich Abwasserabgabe
berechnet.
Für
Abwasser aus Grundstückskleinkläranlagen gemäß DIN 4261 Teil 2 wird eine
Abwassergebühr ohne anteilige Abwasserabgabe berechnet.
III. Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die von den überbauten und befestigten Grundstücksflächen in die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet werden.
Berechnungseinheit
für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser.
Die
Ermittlung der Niederschlagswassermenge wird wie folgt vorgenommen:
Vr
= A • ym • r wobei sich ym wie folgt
ergibt: ym = A1 • y1 +A2 • y2
+. . .
A1+A2...
Dabei
bedeuten und sind anzuwenden:
Vr
= Niederschlagswasserabflussmenge in m3
y
= Abflussbeiwert gemäß folgender
Tabelle
r
= Niederschlagsspende von 479 I je
m²/a
A
= Größe der Fläche, von der die
Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt
Art der Oberfläche Abflussbeiwert y
Dachflächen |
Steildach
> 15 ° Neigung |
1,00 |
|
Flachdach<
15° Neigung |
0,80 |
Verkehrsflächen |
Rampen,
Waschplätze |
1,00 |
|
Betonflächen,
Pflaster mit |
0,90 |
|
Fugenverguss,
Schwarzdecken |
|
|
Pflaster
ohne Fugenverguss |
0,60 |
|
Fußwege
mit Platten |
|
|
ungepflasterte
Straßen und Höfe |
0,50 |
teilbefestigte
Flächen |
Sport-
und Spielplätze, Gleisanlagen- |
0,15 |
|
außer
Bundes- bzw. Reichsbahn- und |
|
|
dergleichen |
|
Park-,
Garten- und |
|
0,10 |
Rasenflächen |
|
|
(1) Der Gebührenpflichtige hat dem Verband auf
dessen Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Maßgebend sind die zu Beginn des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
(2) Kommt
der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht fristgemäß
nach, so kann der Verband die Berechnungsdaten schätzen.
IV. Die Abwassergebühr für Grund-, Quell- und
Drainagewasser, dass für die Durchführung von Baumaßnahmen zur Trockenhaltung
von Baugruben und/oder zur Trockenhaltung von Geländen in die öffentliche
Abwasseranlage gelangt, wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die
öffentliche Abwasseranlage gelangt.
Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3
Abwasser. Die Ermittlung der Abwassermenge erfolgt über Wasserzähler. Wo dies
nicht möglich ist, wird die Abwassermenge aufgrund der Abwasserförderanlage
(Pumpenförderkapazität und Pumpenlaufzeit laut Betriebsstundenzähler), die
das Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage fördert, ermittelt.
Im übrigen gelten die
Vorschriften gemäß I (3) und III (1) und (2).
V Gebühren für sonstige erbrachte Leistungen
im Bereich der Abwasserentsorgung bemessen sich nach dem Kostenaufwand auf der
Grundlage einer Kalkulation.
§ 3
Gebührensätze
(1)
Die Abwassergebühr beträgt bei der
1. zentralen
Schmutzwasserentsorgung 3,36
€/m3
2. Einleitung
von in Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 1
vorgeklärtem
Abwasser in Niederschlagswasserkanäle 2,02
€/m3
3. Einleitung
von in Kleinkläranlagen nach DIN 4261
Teil 2 vorgeklärtem Abwasser in
Niederschlagswasserkanäle 1,64
€/m3
4. Niederschlagswasserentsorgung 0,99
€/m3
5. Einleitung von Abwasser gemäß § 2 IV der zentralen
Abwassergebührensatzung 0,99 €/m3
(2) In der Gebühr gemäß Abs. (1) Punkt 1. und 2. ist die an das Land Sachsen-Anhalt zu entrichtende Abwasserabgabe enthalten.
(3) Für sonstige erbrachte Leistungen im Bereich der Abwasserentsorgung gelten folgende Gebührensätze:
1.
Verstopfungsbeseitigung
Die Gebühr für Verstopfungsbeseitigung gliedert sich in eine Grundgebühr von 42,95 €/ Verstopfung und einer Stundenverrechnungsgebühr von 95,10 €/h.
2.
Kanalreinigung
Die Gebühr gliedert sich in eine Grundgebühr von 25,05 € und eine Stundenverrechnungsgebühr von 70,56 €/h.
3.
Kanalinspektion (TV)
Für Kanal- TV- Inspektionen gilt eine Gebühr von 1,22 €/m Kanalleitung. Hierin ist keine Sonderleistung, wie Kanalreinigung enthalten.
4.
Fäkal- und/oder Klärschlammbeseitigung soweit der AZV nicht entsorgungspflichtig
ist
Bei
Übernahme von Fäkal- und/oder Klärschlamm von Dritten auf der
Zentralkläranlage des AZV (nur auf vertraglicher Basis) beträgt die Gebühr
13,80 €/m3.
5.
Fäkal- und/oder Klärschlammtransport
Die
Gebühr für Fäkal- und /oder Klärschlammtransport, soweit der AZV nicht
entsorgungspflichtig ist, beträgt von der Grundstückskläranlage oder analoger
Einrichtung zur Zentralkläranlage des AZV 11,76 €/m3.
6.
Bereitstellung von Messeinrichtungen
6.1.
Bereitstellung von Wasserzähler gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3
Grundgebühr pro Monat
2,61 €
6.2. Montage von Wasserzähler gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 189,18
€
6.3. Ein- oder Ausbau des Wasserzählers gemäß § 2
Abs. 3 Satz 3 56,14
€
6.4.
Bereitstellung von Messeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2
Grundgebühr pro Monat 2,74
€
6.5. Montage von Messeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4
Satz 2 64,12
€
6.6.
Ein- oder Ausbau der Messeinrichtungen gemäß
§ 2Abs. 4 Satz 2 51,59
€
6.7. Demontage des defekten Wasserzählers, deren Defekt
der Gebührenpflichtige zu verantworten hat (z.B. Frostzähler, zerstörter Zähler) und
Montage eines neuen Wasserzählers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 83,16 €
6.8. Demontage
des defekten Wasserzählers, deren Defekt der Gebührenpflichtige
zu verantworten hat (z.B. Frostzähler, zerstörter
Zähler) und Montage eines neuen
Wasserzählers gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 83,16€
(4) Berechnung der Starkverschmutzergebühr
1. Die Höhe der Starkverschmutzergebühr G (in
€/m3) wird wie folgt berechnet:
CCSB + CP + CN
G = 3,36 • 0,15 • CCSB • 120 1,8
11
2• CBSB5 3
Dabei sind C die mittleren Konzentrationen in mg/l für die in § 6 Absatz (16 a) der Abwasserentsorgungssatzung genannten Inhaltsstoffe.
2. Die
gemäß Punkt 1. berechnete Starkverschmutzergebühr in €/m3 bezieht sich
dabei auf die mittlere Tagesfracht pro Einwohnergleichwert für den jeweiligen
Inhaltsstoff bei einem mittleren Verbrauch von 0,15 m3/E*d.
Der
Zuschlagsfaktor drückt 2•CBSB 5
dabei
das Verhältnis der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe aus.
Die Preisgrundlage bildet die kalkulierte
Abwassergebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung nach § 3 Absatz 1 Satz
1.
3. Die
Starkverschmutzergebühren werden, sofern sich die abwassertechnischen Bedingungen
bei dem betreffenden Einleiter nicht ändern, jeweils für das Kalenderjahr
festgesetzt. Die Bestimmung der mittleren Konzentration für die den Aufwand
bestimmenden Abwasserinhaltsstoffe erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart
wird, an Hand des der Zuschlagsfestsetzung vorangegangenen Kalenderjahres.
§ 4
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der
Eigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle
der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks.
Gebührenpflichtige
sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks
Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim
Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn
der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Abs. 1)
versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang
der Mitteilung beim Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
(3) Gebührenpflichtiger für Gebühren gemäß § 3 Abs.(3) ist derjenige, der die Leistung in Anspruch
§ 5
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(2) Die Gebührenpflicht für Gebühren gemäß § 2 Abs. V entsteht mit Inanspruchnahme einer Leistung.
§ 6
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist ein Zeitabschnitt von zwölf Monaten, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Abs. 1 Punkt 1), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die dem Erhebungszeitraum vorausgeht.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen im zeitlichen Abstand von zwei Monaten, bezogen auf den Monat, in dem der Gebührenbescheid festgesetzt wird, zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind jeweils am 15. Tag des Monats zu leisten.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem Verband auf dessen Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen.
Bei Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(3) Die Abwassergebühr wird durch den Bescheid festgesetzt und ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 8
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte können an
Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen
haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
(3) Soweit sich der AZV bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der AZV zur Feststellung der Abwassermengen nach § 15 I. Abs. 1 Nr. 1 die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.
§ 9
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LAS) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSGLAS (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV und den vom AZV beauftragten Betriebsführer zulässig.
(2) Der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer
darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des
Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für
die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden
Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und
Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren
erfolgen kann.
(3) Soweit der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer nicht die Wasserversorgung durchführt, ist er berechtigt, mit dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Trinkwasserverbrauchsdaten an den AZV als Grundlage für die Berechnung von Abwassergebühren gewährleisten.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 2 I. Abs. 4 Satz 1 dem AZV die Wassermengen für den abgelaufenen
Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden zwei Monate anzeigt;
2. entgegen §
2.1. Abs. 4 Satz 2; 3 keinen Wasserzähler vom AZV oder vom AZV beauftragten
Betriebsführer einbauen lässt;
3. entgegen §
2.1. Abs. 4 Satz 4 nicht ordnungsgemäß mit dem Wasserzähler umgeht;
4. entgegen §
2. I. Abs. 5 Satz 2 der erteilten Genehmigung handelt und/oder vom AZV nicht
die Messeinrichtung montieren lässt;
5. entgegen §
2. I. Abs. 5 Satz 3 nicht ordnungsgemäß mit der Messeinrichtung umgeht;
6. entgegen
§ 2 III. Abs. 1 dem Verband auf dessen Aufforderung nicht binnen eines Monats
die Berechnungsgrundlagen mitteilt;
7. entgegen § 2
IV. dem AZV oder dem vom AZV beauftragten Betriebsführer auf dessen
Aufforderung nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitteilt;
8. entgegen
§ 7 Abs. 3 Satz 2 trotz Aufforderung dem AZV oder dem vom AZV beauftragten
Betriebsführer den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt;
9. entgegen
§ 8 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen
Auskünfte nicht mitteilt;
10. entgegen § 8 Abs.2 verhindert,
dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und
die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
11. entgegen § 9 Abs. 1 den Wechsel
der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich
anzeigt,
12. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich
schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die
Berechnung der Abgabe beeinflussen;
13. entgegen § 9
Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beeinflussung solcher Anlagen
nicht schriftlich anzeigt;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung vom 22.6.1999 sowie die 1.
Änderungssatzung vom 21.2.2001 außer Kraft.
Hoym,
den 10. 12.2001
gez. S t e g m a n n (Siegel) Verbandsvorsitzender