Satzung des Abwasserzweckverbandes

„Mittlere und Untere Selke"

über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung

(dezentrale Abwassergebührensatzung)

 

 

Inhaltsverzeichnis

§1 Allgemeines

§2 Benutzungszwang

§3 Gebührenmaßstab

§4 Gebührensätze

§5 Gebührenpflichtige

§6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§7 Erhebungszeitraum

§8 Festsetzung und Fälligkeit

§9 Auskunftspflicht

§10 Anzeigepflicht

§11 Datenverarbeitung

§12 Ordnungswidrigkeiten

§13 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. S. 568) und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) sowie den §§ 5; 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in den jeweils der­zeitig gültigen Fassungen hat die Verbands­versammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Un­tere Selke" (nachfolgend AZV genannt) be­treibt die Abwasserbeseitigung aus Grund­stücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranla­gen und abflusslose Gruben) als öffentliche Einrichtung (dezentrale Abwasseranlage) nach Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung vom 10. 12.2001.

(2) Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt der AZV Abwassergebühren nach Maß­gabe dieser Satzung.

§ 2

Benutzungszwang

 

Dem Zweckverband ist vom Grundstückseigentü­mer der Fäkalschlamm aus Grundstücksklein­kläranlagen bzw. das Abwasser aus Sammelgruben nach § 151 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Sach­sen-Anhalt zu überlassen.

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Menge be­messen, die aus der Grundstücksabwasser­anlage entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist für die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und Fäkalsammelgruben 1 m3 Fäkalschlamm - für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Abwassersammelgruben 1 m3 Abwasser.

(2) Soweit aus Grundstücksentwässerungsanla­gen vorgeklärtes Abwasser in eine zentrale Abwasseranlage des AZV (Niederschlagswasserkanal) geleitet wird, ist ferner die Ab­wassergebühr nach Maßgabe der Gebühren­satzung für zentrale Abwasserentsorgung vom 10. 12.2001 zu zahlen.

 

 

§ 4

Gebührensätze

Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasser­entsorgung aus abflusslosen Abwassersammel­gruben 9,20 € je m3 entnommenem Abwasser. Die Abwassergebühr beträgt für die Schlamm­entsorgung aus Kleinkläranlagen und Fäkalsammel­gruben 25,62 € je m3 entnommenem Schlamm.

 

 

§ 5

Gebührenpflichtige

 

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstücks. Ge­bührenpflichtige sind außerdem Niessbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamt­schuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über.

Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mit­teilung über den Wechsel (§ 9 Ziff. 1.) ver­säumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV entfallen, neben dem neuen Pflich­tigen.

 

§ 6

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht bei bestehenden Grundstücksabwasseranlagen mit Beginn der de­zentralen Entsorgung durch den AZV und im übri­gen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksab­wasseranlage. Sie erlischt, sobald die Grundstücks­abwasseranlage außer Betrieb genommen und dies dem AZV schriftlich mitgeteilt wird.

 

§ 7

Erhebungszeitraum

Erhebungszeitraum ist der Zeitraum zwischen den konkreten Entsorgungen des jeweiligen Grundstückes, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.

Der Erhebungszeitraum soll einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten.

 

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

Die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzu­setzende Gebühr wird durch den Bescheid festge­setzt und zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

 

§ 9

Auskunftspflicht

 

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter ha­ben dem AZV und seinen Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Der AZV kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziff. 1.) zur Auskunft verpflichteten Per­sonen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen auf dem Grundstück gelegenen Ab­wasseranlagen zu gewähren.

 

§ 10

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV und seinen Beauf­tragten sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Diesel­be Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder besei­tigt werden.

 

 

§ 11

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflicht sowie zur Festset­zung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbe­zogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA

(Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grund­buchbezeichnung) durch den AZV und den vom AZV beauftragten Betriebsführer zuläs­sig.

(2) Der AZV und der vom AZV beauftragte Be­triebsführer darf die für Zwecke der Grundsteu­er, des Liegenschaftsbuches und des Melde rechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Ziff. 1.) genannte Zwecke nutzen und sich die Da­ten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- ­und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde­- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

(3) Soweit der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer nicht die Wasserversorgung durchführt, ist er berechtigt, mit dem jeweili­gen Wasserversorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Trinkwasserverbrauchsdaten als Grundla­ge für die Berechnung von Abwassergebühren gewährleisten.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.   entgegen § 2 den Fäkalschlamm/das Ab­wasser nicht dem Zweckverband überlässt;

2.   entgegen § 9 Ziff. 1 die für die Festset­zung und Erhebung der Abgaben erforder­lichen Auskünfte nicht erteilt;

3.   entgegen § 9 Ziff. 2 verhindert, dass der AZV an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;

4. entgegen § 10 Ziff. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;

5.   entgegen § 10 Ziff. 2 S. 1 nicht unverzüg­lich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;

6.   entgegen § 10 Ziff. 2 S. 2 die Neuanschaf­fung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.

 (2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung vom 22.6.1999 und die 1. Änderungssatzung vom 26.04.2000 außer Kraft.

Hoym, den 10. 12.2001

gez. Stegmann Verbandsvorsitzender

(Siegel)