Satzung des Abwasserzweckverbandes
„Mittlere
und Untere Selke"
über die Erhebung von Gebühren
für die dezentrale Abwasserentsorgung
(dezentrale
Abwassergebührensatzung)
§1 Allgemeines
§2 Benutzungszwang
§3 Gebührenmaßstab
§4 Gebührensätze
§5 Gebührenpflichtige
§6 Entstehung und Beendigung
der Gebührenpflicht
§7 Erhebungszeitraum
§8 Festsetzung und
Fälligkeit
§9 Auskunftspflicht
§10 Anzeigepflicht
§11 Datenverarbeitung
§12 Ordnungswidrigkeiten
§13
Inkrafttreten
Aufgrund
der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA)
vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI.
S. 568) und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) sowie den §§ 5; 6 und
8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom
13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in den jeweils derzeitig gültigen Fassungen hat
die Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Untere Selke" (nachfolgend AZV genannt) betreibt die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) als öffentliche Einrichtung (dezentrale Abwasseranlage) nach Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung vom 10. 12.2001.
(2) Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt der AZV Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Benutzungszwang
Dem Zweckverband ist vom Grundstückseigentümer der
Fäkalschlamm aus Grundstückskleinkläranlagen bzw. das Abwasser aus
Sammelgruben nach § 151 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu
überlassen.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die
Abwassergebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der Grundstücksabwasseranlage
entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist für die
Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und Fäkalsammelgruben 1 m3
Fäkalschlamm - für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Abwassersammelgruben
1 m3 Abwasser.
(2) Soweit aus Grundstücksentwässerungsanlagen
vorgeklärtes Abwasser in eine zentrale Abwasseranlage des AZV
(Niederschlagswasserkanal) geleitet wird, ist ferner die Abwassergebühr nach
Maßgabe der Gebührensatzung für zentrale Abwasserentsorgung vom 10. 12.2001 zu
zahlen.
§ 4
Gebührensätze
Die
Abwassergebühr beträgt für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Abwassersammelgruben
9,20 € je m3 entnommenem Abwasser. Die Abwassergebühr beträgt für
die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und Fäkalsammelgruben 25,62 € je m3
entnommenem Schlamm.
§ 5
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Niessbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
Mehrere
Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über.
Wenn der
bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Ziff. 1.) versäumt,
so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Mitteilung beim AZV entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 6
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht bei bestehenden
Grundstücksabwasseranlagen mit Beginn der dezentralen Entsorgung durch den AZV
und im übrigen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage. Sie
erlischt, sobald die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies
dem AZV schriftlich mitgeteilt wird.
§ 7
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum
ist der Zeitraum zwischen den konkreten Entsorgungen des jeweiligen
Grundstückes, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
Der
Erhebungszeitraum soll einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nicht wesentlich
überschreiten.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit
Die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr wird durch den Bescheid festgesetzt und zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die
Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 9
Auskunftspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV und seinen Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der AZV kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziff. 1.) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen auf dem Grundstück gelegenen Abwasseranlagen zu gewähren.
§ 10
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV und seinen Beauftragten sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 11
Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflicht sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA
(Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV und den vom AZV beauftragten Betriebsführer zulässig.
(2) Der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melde rechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Ziff. 1.) genannte Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
(3) Soweit der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer nicht die Wasserversorgung durchführt, ist er berechtigt, mit dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Trinkwasserverbrauchsdaten als Grundlage für die Berechnung von Abwassergebühren gewährleisten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen §
2 den Fäkalschlamm/das Abwasser nicht dem Zweckverband überlässt;
2. entgegen §
9 Ziff. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt;
3. entgegen § 9
Ziff. 2 verhindert, dass der AZV an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu
erforderliche Hilfe verweigert;
4. entgegen § 10 Ziff. 1 den Wechsel
der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich
anzeigt;
5. entgegen §
10 Ziff. 2 S. 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem
Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
6. entgegen
§ 10 Ziff. 2 S. 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher
Anlagen nicht schriftlich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung vom 22.6.1999 und die 1.
Änderungssatzung vom 26.04.2000 außer Kraft.
Hoym, den 10. 12.2001
gez. Stegmann
Verbandsvorsitzender
(Siegel)