über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis
(Verwaltungsgebührensatzung)
§
1 Gegenstand der Gebührenerhebung
§
2 Höhe der Gebühr
§
3 Gebührenschuldner
§
4 Besondere bare Auslagen
§
5 Rechtsbehelfsgebühren
§
6 Gebührenfreiheit
§
7 Befreiung, Ermäßigung, Stundung, Niederschlagung, Erlass
§
8 Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und auf Auslagenerstattung
§
9 Sicherung des Gebühreneinganges
§
10 Inkrafttreten
Aufgrund
der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA)
vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 und
den §§ 1; 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBL. LSA Nr.44/1996; ausgegeben am
20.12.1996) sowie des Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(VwKostG LSA) vom 27.6.1991 (GVBL. LSA Nr. 16/1991; ausgegeben am 9.7.1991) in
den jeweils derzeitig gültigen Fassungen hat die Verbandsversammlung des AZV
in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebührenerhebung
(1) Für die in dem als Anlage 1 beigefügten Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Verbandshandlungen und sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung werden Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis erhoben, wenn die besondere Leistung auf Veranlassung und im Interesse Einzelner erbracht wird.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer
Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht
aufgeführt sind bleibt unberührt
(3) Für besondere Leistungen, die nicht im Gebührentarif
genannt werden und für die nicht Absatz 2 gilt, werden die Kosten gemäß dem
tatsächlichen Aufwand berechnet und erhoben.
§ 2
Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem
Gebührentarif. Werden verschiedene gebührenpflichtige besondere Leistungen
zusammen erbracht, sind die für die einzelnen besonderen Leistungen
festgesetzten Gebühren nebeneinander zu erheben.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
ist derjenige, der die besondere Leistung veranlasst.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Besondere bare Auslagen
(1) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, sind vom Gebührenschuldner zu erstatten. Eine Verpflichtung zum Ersatz barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
(2)
Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
- Erhöhte Postgebühren für Zustellungen und
Nachnahmen (z.B. per Postzustellungsurkunde bei Bußgeld, eingeschriebener
Brief bei Annahmeverweigerung)
- Mehraufwendungen für Abwassergebührenbescheide und/oder Abschläge auf v.g. Bescheide, soweit keine Einzugsermächtigung von Gebührenpflichtigen erteilt wurde
- Ferngesprächgebühren,
Telefax und Telegrafengebühren
-
bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten
- Beträge, die an
andere Behörden für Ihre Tätigkeit zu zahlen sind.
§ 5
Rechtsbehelfsgebühren
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war.
(2) Gemäß § 4 Abs. 3 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAGLSA) wird für die Zurückweisung eines Widerspruchs nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gebührenpflichtig ist.
§ 6
Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte,
2. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung,
Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen,
3. Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung
öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes
oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn,
dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
§ 7
Befreiung, Ermäßigung, Stundung, Niederschlagung,
Erlass
(1) Auf Antrag kann von der Erhebung der Gebühr und der Auslagen abgesehen werden, wenn dies bei Anlegung eines strengen Maßstabes aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
(2) Im übrigen richten sich Befreiung und Ermäßigung gemäß § 4 Absatz 4 KAG LSA nach den Vorschriften des § 12 Absatz 2 S. 2 des VwKostG LSA.
(3) Bereits festgesetzte Gebühren können gestundet, niedergeschlagen und erlassen werden.
§ 8
Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und auf
Auslagenerstattung
(1) Der Anspruch auf die Gebühr bzw. die Auslagenerstattung entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung bzw. der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(2) Die
Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.
Spätestens bei
Zuverfügungstellung der besonderen Leistung ist die Gebühr fällig.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 Euro übersteigen.
§ 9
Sicherung des Gebühreneinganges
Die Sicherung des Gebühreneinganges erfolgt auf Grund
des § 4 Abs. 4 KAG - LSA i.V. mit den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.Juni
1991 (GVBL. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom
23.Juni 1994 (GVBL. LSA S. 710) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsgebührensatzung
vom 22.6.1999 und die 1. Änderungssatzung vom 26.4.2000 außer Kraft.
Hoym, den 10. 12.2001
gez.
Stegmann (Siegel)
Verbandsvorsitzender
2.0. Zahlungserinnerungen jeder Art, soweit nicht besondere
Gebühren erhoben werden 2,50
3.0 Stellungnahmen
3.1. Stellungnahmen
zu Bauanträgen im Sinne einer Neuerrichtung,
Modernisierung oder Veränderung von Eigenheimen (1
WE)
je Antrag 23,00
3.2. Stellungnahmen, ausgenommen Punkt 3.1. für:
Genehmigungen, Erlaubnisse,
Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren
Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten 5,00 -
wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 150,00
4.0. Grundstücksanschlussbearbeitungsgebühren
4.1. Bearbeitung von Grundstücksanschlussanträgen für die
Abwasserentsorgung gemäß § 7 der
Abwasserentsorgungssatzung, je Antrag 94,50
4.2. Abnahme von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß
§ 12 und/oder § 13 der Abwasserentsorgungssatzung
je Erstabnahme 58,00
4.3. Nachabnahmen von Grundstücksentwässerungsanlagen
je Nachabnahme 43,00
5.0. Aufgrabegenehmigungen - Abwasserentsorgung
je Genehmigung 49,00
6.0. Abschriften und Auszüge
6.1. - in deutscher Sprache je angefangene Seite 2,30
-
Durchschriften, die im Wege der Ablichtung bis zum
Format DIN A 4 einseitig erstellt werden 0,10
Format
DIN A 4 zweiseitig erstellt werden. 0,15
6.3. Lichtpausen auf Papier
A
4 (21,0
x 29,7 cm) 5,04
A 3 (29,7 x 42,0 cm) 5,27
A 2 (42,0
x 59,0 cm) 5,17
Trassenpläne (40,0
x 105,0 cm) 6,13
Rahmenkarten (65,0
x 105,0 cm) 7,05
6.4. Lichtpausen auf Filmmaterial
A 2 (42,0
x 59,0 cm) 8,15
Trassenpläne (40,0
x 105,0 cm) 10,40
Rahmenkarten (65,0
x 105,0 cm) 13,86
6.5. Fotokopien auf Normalpapier
A 4 (21,0
x 29,7 cm) 2,40
A 3 (29,7
x 42,0 cm) 2,55
A 2 (42,0 x 60,0 cm) 4,80
Trassenpläne (oder A 1) (40,0 x 105,0 cm) 6,24
Rahmenkarten
(oder A o) (65,0 x 105,0 cm) 7,28
7.0 Gebühren zur Einleitung der Vollstreckung 25,00