Satzung des Abwasserzweckverbandes
„Mittlere und Untere Selke"

über die Erhebung von Verwaltungsge­bühren im eigenen Wirkungskreis

(Verwaltungsgebührensatzung)

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung

§ 2 Höhe der Gebühr

§ 3 Gebührenschuldner

§ 4 Besondere bare Auslagen

§ 5 Rechtsbehelfsgebühren

§ 6 Gebührenfreiheit

§ 7 Befreiung, Ermäßigung, Stundung, Niederschlagung, Erlass

§ 8 Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und auf Auslagenerstattung

§ 9 Sicherung des Gebühreneinganges

§ 10 Inkrafttreten

 

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 und den §§ 1; 2 und 4 des Kommunalabgaben­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBL. LSA Nr.44/1996; ausgegeben am 20.12.1996) sowie des Verwal­tungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.6.1991 (GVBL. LSA Nr. 16/1991; ausgegeben am 9.7.1991) in den jeweils derzeitig gültigen Fassungen hat die Verbands­versammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Gebührenerhebung

(1) Für die in dem als Anlage 1 beigefügten Gebührentarif genannten besonderen Leistun­gen (Verbandshandlungen und sonstige Tä­tigkeiten) der Verwaltung werden Verwaltungs­gebühren im eigenen Wirkungskreis erhoben, wenn die besondere Leistung auf Veranlassung und im Interesse Einzelner erbracht wird.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind bleibt unberührt

(3) Für besondere Leistungen, die nicht im Gebührentarif genannt werden und für die nicht Absatz 2 gilt, werden die Kosten gemäß dem tatsächlichen Aufwand berechnet und erhoben.

 

 

§ 2

Höhe der Gebühr

 

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührentarif. Werden verschiedene gebühren­pflichtige besondere Leistungen zusammen er­bracht, sind die für die einzelnen besonderen Lei­stungen festgesetzten Gebühren nebeneinander zu erheben.

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner ist derjenige, der die be­sondere Leistung veranlasst.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge­samtschuldner.

 

§ 4

Besondere bare Auslagen

 

(1) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, sind vom Gebührenschuldner zu erstatten. Eine Ver­pflichtung zum Ersatz barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebüh­renfrei ist.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

- Erhöhte Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen (z.B. per Postzustellungsurkunde bei Buß­geld, eingeschriebener Brief bei Annahme­verweigerung)

- Mehraufwendungen für Abwassergebüh­renbescheide und/oder Abschläge auf v.g. Bescheide, soweit keine Einzugsermäch­tigung von Gebührenpflichtigen erteilt wur­de

- Ferngesprächgebühren, Telefax und Telegrafengebühren

- bei Dienstgeschäften entstehende Reise­kosten

 

- Beträge, die an andere Behörden für Ihre Tätigkeit zu zahlen sind.

 

 

§ 5

Rechtsbehelfsgebühren

(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, be­trägt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzu­setzen war.

(2) Gemäß § 4 Abs. 3 a des Kommunalabgaben­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG­LSA) wird für die Zurückweisung eines Widerspruchs nur dann eine Gebühr erhoben wer­den, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gebührenpflichtig ist.

 

§ 6

Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für

1.  mündliche Auskünfte,

2.  Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Ver­waltungsgebühren betreffen,

3.  Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Aus­übung öffentlicher Gewalt eine andere Be­hörde im Lande, eine Behörde des Bun­des oder die Behörde eines anderen Bun­deslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teil­weise abgesehen werden, wenn daran ein öf­fentliches Interesse besteht.

 

 

§ 7

Befreiung, Ermäßigung, Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1) Auf Antrag kann von der Erhebung der Ge­bühr und der Auslagen abgesehen werden, wenn dies bei Anlegung eines strengen Maß­stabes aus Gründen der Billigkeit, insbeson­dere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

 

(2) Im übrigen richten sich Befreiung und Ermäßi­gung gemäß § 4 Absatz 4 KAG LSA nach den Vorschriften des § 12 Absatz 2 S. 2 des VwKostG LSA.

 

(3) Bereits festgesetzte Gebühren können gestun­det, niedergeschlagen und erlassen werden.

 

 

§ 8

Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und auf Auslagenerstattung

(1) Der Anspruch auf die Gebühr bzw. die Aus­lagenerstattung entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung bzw. der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(2)   Die Gebühr kann vor Vornahme der besonde­ren Leistung gefordert werden.

Spätestens bei Zuverfügungstellung der beson­deren Leistung ist die Gebühr fällig.

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lan­de untereinander werden Auslagen nur erho­ben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 Euro übersteigen.

 

 

§ 9

Sicherung des Gebühreneinganges

Die Sicherung des Gebühreneinganges erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 4 KAG - LSA i.V. mit den Vor­schriften des Verwaltungskostengesetzes des Lan­des Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.Juni 1991 (GVBL. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23.Juni 1994 (GVBL. LSA S. 710) in ihrer je­weils geltenden Fassung.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 22.6.1999 und die 1. Änderungssatzung vom 26.4.2000 außer Kraft.

Hoym, den 10. 12.2001

gez. Stegmann                                (Siegel) Verbandsvorsitzender

 

 

 

 

 

Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung

Gebührentarif

Lfd.-Nr.           Bezeichnung des Verwaltungsvorganges            Pauschalbetrag in Euro

1.0.     Abgabe von Satzungen in gedruckter Form                                            2,50

1.1.     einzelne Satzungen je angefangene Seite                                              0,15

jedoch mindestens                                                                                     1,00

2.0.     Zahlungserinnerungen jeder Art, soweit nicht besondere

Gebühren erhoben werden                                                                        2,50

3.0      Stellungnahmen

3.1.      Stellungnahmen zu Bauanträgen im Sinne einer Neu­errichtung,

Modernisierung oder Veränderung von Eigenheimen (1 WE)

je Antrag                                                                                                      23,00

3.2.     Stellungnahmen, ausgenommen Punkt 3.1. für:

Genehmigungen, Erlaubnisse,

Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren

Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätig­keiten     5,00 -

wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist                                150,00

4.0.     Grundstücksanschlussbearbeitungsgebühren

4.1.     Bearbeitung von Grundstücksanschlussanträgen für die

Abwasserentsorgung gemäß § 7 der

Abwasserentsorgungs­satzung, je Antrag                                          94,50

4.2.     Abnahme von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß

§ 12 und/oder § 13 der Abwasserentsorgungssatzung

je Erstabnahme                                                                                    58,00

4.3.     Nachabnahmen von Grundstücksentwässerungsanlagen

je Nachabnahme                                                                                  43,00

5.0.     Aufgrabegenehmigungen - Abwasserentsorgung

je Genehmigung                                                                       49,00

6.0.     Abschriften und Auszüge

6.1.     - in deutscher Sprache je angefangene Seite                                         2,30

- Durchschriften, die im Wege der Ablichtung bis zum

Format DIN A 4 einseitig erstellt werden                                  0,10

Format DIN A 4 zweiseitig erstellt werden.                              0,15

6.3.     Lichtpausen auf Papier

A 4                                                 (21,0 x 29,7 cm)                   5,04

A 3                                                 (29,7 x 42,0 cm)                   5,27

A 2                                                 (42,0 x 59,0 cm)                   5,17

Trassenpläne                                (40,0 x 105,0 cm)                 6,13

Rahmenkarten                              (65,0 x 105,0 cm)                 7,05

6.4.     Lichtpausen auf Filmmaterial

A 2                                                 (42,0 x 59,0 cm)                   8,15

Trassenpläne                                (40,0 x 105,0 cm)                 10,40

Rahmenkarten                              (65,0 x 105,0 cm)                 13,86

6.5.     Fotokopien auf Normalpapier

A 4                                                 (21,0 x 29,7 cm)                   2,40

A 3                                                 (29,7 x 42,0 cm)                   2,55

A 2                                                  (42,0 x 60,0 cm)                   4,80

Trassenpläne (oder A 1)             (40,0 x 105,0 cm)                 6,24

Rahmenkarten (oder A o)            (65,0 x 105,0 cm)                 7,28

7.0                  Gebühren zur Einleitung der Vollstreckung                                  25,00