Satzung des Abwasserzweckverbandes
„Mittlere und Untere Selke"

 

über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung

 

(Schmutzwasserbeitragssatzung)

 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
§ 1 Allgemeines
 
Abschnitt II

§ 2 Grundsatz

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 4 Beitragsmaßstab

§ 5 Beitragssatz

§ 6 Beitragspflichtige

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

§ 8 Vorausleistung

§ 9 Veranlagung, Fälligkeit

§ 10 Ablösung

§ 11 Billigkeitsregelungen

 

Abschnitt III

§ 12 Entstehung des Erstattungsanspruchs

§ 13 Fälligkeit

Abschnitt IV

§ 14    Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 15 Anzeigepflicht

§ 16 Datenverarbeitung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Inkrafttreten

 

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG- LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. S. 568 )und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) sowie den §§ 5; 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in den jeweils gülti­gen Fassungen hat die Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10.12.2001 folgende Sat­zung beschlossen.

 
Abschnitt I

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)    Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Un­tere Selke" (nachfolgend AZV genannt) be­treibt Kanalisations- und Abwasserreinigungs­anlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als selbständige öffentliche Einrichtung;

1. zur zentralen Schmutzwasserentsorgung im Verbandsgebiet;

2. zur Ableitung des in Kleinkläranlagen vorbehandelten Schmutzwassers in Niederschlagswasserkanälen,

nach Maßgabe der Satzung über die Abwasser­entsorgung und den Anschluss an die öffentli­che Abwasserentsorgungsanlage (Abwasser­entsorgungssatzung)

(2)    Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Schmutzwasser­anlage gemäß Abs. 1 Punkt 1(Abwasser­beiträge);  (Grundstücksanschlüsse ausgenommen).

2. Kostenerstattungen für Grundstücks­anschlüsse (Aufwendungsersatz);

 

Abschnitt II

Abwasserbeitrag

 

§ 2

Grundsatz

(1)    Der AZV erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstel­lung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme die­ser Leistungen ein Vorteil entsteht.

 (2)   Der Abwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für den Grundstücksanschluss (Anschlusslei­tung vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht, Revisionseinrichtung, Revisionsformstück auf dem Grundstück).

§3

Gegenstand der Beitragspflicht

(1)    Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasseran­lage angeschlossen werden können und für die

1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung fest­gesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen,

2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der ge­ordneten baulichen Entwicklung in der Ge­meinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(2)    Wird ein Grundstück an die zentrale öffentli­che Abwasseranlage tatsächlich angeschlos­sen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grund­sätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtli­chen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grund­buch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitrags­pflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.

(4)    Für bereits erschlossene Grundstücke ent­steht die Beitragspflicht mit der ersten gülti­gen Satzung.

 

§ 4

Beitragsmaßstab

Der Abwasserbeitrag wird für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungs­bezogenen Maßstab berechnet.

(1) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Bei­trages werden für das erste Vollgeschoss 25 und für jedes weitere Vollgeschoss 15 der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Voll­geschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

Ist im Einzelfall eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststell­bar, werden bei gewerblich oder industriell ge­nutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutz­ten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerech­net.

(2)    Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,

1.   die im Bereich eines Bebauungsplanes lie­gen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

2.   die über die Grenzen des Bebauungspla­nes hinausreichen, die Fläche im Bereich des 5 Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

3.   die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, und bei Grundstüc­ken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

4.   für die kein Bebauungsplan und keine Sat­zung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, die jedoch innerhalb eines im Zusammen hang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grund­stücks.

5.   die an der Grenze zwischen Innen- und Au­ßenbereich liegen und die Innen- Außen­bereichsgrenze durch Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht exakt festgelegt ist, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in ei­nem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht an einer Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwi­schen der der Straße zugewandten Grund­stücksseite und einer Linie, die im gleich­mäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft;

6.   die über die sich nach Nr. 2 oder 5 erge­benden Grenzen hinaus bebaut oder ge­werblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Nr. 5 der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden oder gewerblichen Nutzung entspricht;

 

 

7.   für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauer­kleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhö­fe) oder die innerhalb eines im Zusammen­hang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 50 % der Grundstücksfläche;

8.   für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsäch­lich so genutzt werden, sowie bei Grund­stücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nut­zung als Fläche für die Landwirtschaft fest­gesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäu­de geteilt durch die GRZ 0,2.

Die so ermittelte Fläche wird diesen Bau­lichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Gebäude verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;

9. die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasser­anlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittel­te Fläche wird diesen Baulichkeiten der­gestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen je­weils im gleichen Abstand von den Außen­wänden der Baulichkeiten verlaufen, wo­bei bei einer Überschreitung der Grund­stücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;

 

10. die im Außenbereich (§35 BauGB) liegen und für die durch Planfeststellung, berg­rechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelas­sen ist (z.B. Abfalldeponien, Untergrund­speicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Ver­waltungsakt bezieht.

(3)    Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt bei Grundstücken

 

1.   die im Geltungsbereich eines Bebauungs­planes liegen, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

 

2.   für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteil­te höchstzulässige Gebäudehöhe auf gan­ze Zahlen aufgerundet;

3.   für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der bau­lichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet;

4.   auf denen nur Garagen oder Stellplätze er­richtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;

5.   auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1, die Höhe der baulichen Anlagen nach Nr. 2 oder die Baumassenzahl nach Nr. 3 überschritten wird, die sich nach der tat­sächlichen vorhandenen Bebauung erge­benen Berechnungswerte nach Nr. 1 - 3;

6.   für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassen­zahl bestimmt ist, wenn

a) für sie durch Bebauungsplan eine Nut­zung als Fläche für die Landwirtschaft fest­gesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vor­handenen Vollgeschosse,

b) für sie durch Bebauungsplan eine Nut­zung als Wochenendhausgebiet festge­setzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

 

c) diese in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhan­dene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Nr. 1 - 3;

 

7.   für die durch Bebauungsplan eine sonsti­ge Nutzung ohne oder mit nur untergeord­neter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauer­kleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplan­gebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss;

 

8.   für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, wenn sie

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tat­sächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b) unbebaut sind, die Zahl der in der nähe­ren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;

9.   die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Voll­geschosse der angeschlossenen Baulich­keit;

10. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch Planfeststellung, berg­rechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungs-Akte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelas­sen ist, -bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 9 - die Zahl von einem Vollgeschoss;

 

(4)    Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich ei­ner Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschrif­ten entsprechend anzuwenden, wie sie beste­hen für

1.   Bebauungsplangebiete, wenn in der Sat­zung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;

2.   die im Zusammenhang bebauten Ortstei­le, wenn die Satzung keine Bestimmun­gen über das zulässige Nutzungsmaß ent­hält.

 

 

§ 5

Beitragssatz

(1)    Der Beitragssatz für die Anschaffung und Her­stellung der zentralen öffentlichen Schmutz­wasserbeseitigung beträgt 17,50 €/m2.

(2)    Die Beitragssätze für die Erweiterung, Verbes­serung und Erneuerung der zentralen Ab­wasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer be­sonderen Satzung festgelegt.

 

 

§ 6

Beitragspflichtige

(1)    Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Be­kanntgabe des Beitragsbescheides Eigentü­mer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstel­le des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2)    Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nut­zungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Ein­führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz buch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBL. S. 2494), zuletzt geändert durch Arti­kel 3 des Vermögensrechtsanpassungs­gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBL. S. 895)be­lastet, so ist anstelle des Eigentümers der In­haber dieses Rechts beitragspflichtig.

(3)    Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt­schuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teil­eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigen­tumsanteil beitragspflichtig.

(4)    Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder bei Wohn- oder Teileigentum auf diesem.

 

 

§ 7

Entstehung der Beitragspflicht

(1)    Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grund­stück an die betriebsfertige Einrichtung ange­schlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.

(2)    Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitrags­pflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frü­hestens jedoch mit dessen Genehmigung.

§ 8

Vorausleistung

 

Auf die künftige Beitragsschuld können angemes­sene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wor­den ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vor­ausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

 

§ 9

Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhe­bung einer Vorausleistung.

 

 

§ 10

Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßga­be des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermit­teln.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

§ 11

Billigkeitsregelungen

(1)    Ausgehend von einer Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet des AZV mit 849 qm gel­ten derartige Wohngrundstücke als übergroß i.S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA über­groß, wenn die nach § 4 I. Abs. 2 zu berech­nende Vorteilsfläche von 1.104 qm (Begren­zungsfläche = 30 % über der Durchschnitts­größe im Entsorgungsgebiet des AZV) oder mehr überschritten wird.

In diesem Sinne übergroße Grundstücke, wer­den in Größe der Begrenzungsfläche in vol­lem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungs­fläche bis um 50 v. H. übersteigenden Vorteils­fläche zu 50 v. H., und wegen einer darüber hinaus bestehenden Vorteilsfläche zu 30 v. H. des sich nach § 4 i.V. mit § 5 zu berechnenden Abwasserbeitrages herangezogen.

(2)    Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die auf der durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 5 bestimmten Grundstücksfläche oder auf einem unter § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 9 fallenden Grundstück er­richtet sind, und die nach der Art ihrer Nut­zung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage aus­lösen oder nicht angeschlossen werden dür­fen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, bleiben beitragsfrei (§ 6 c Abs. 3 KAG­LSA).

Der Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder selb­ständiger Gebäudeteile ist Rechnung zu tra­gen, in dem diese Gebäude nicht zur Ermitt­lung des nutzungsbezogenen Beitrages ge­mäß § 4 Abs. (1) herangezogen werden.

(3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden. Stundungen und Ratenzahlungen können un­ter Beachtung der GemHVO § 33 Abs. 1 und dem GKG-LSA § 27 Abs. 1 auf Antrag gewährt werden, wenn die 1. Zahlung innerhalb eines Jahres erfolgt und wenn jährlich mindestens 600,00 € oder monatlich 50,00 € getilgt wer­den. Geringere Ratenzahlungen können ge­währt werden, wenn die Gesamtforderung un­ter 600,00 € liegt und innerhalb eines Jahres beglichen wird. Der Zinssatz beträgt 2,0 v. Hundert über dem jeweils gültigen Basis­zinssatz der Europäischen Zentralbank.

Der Zinsbetrag wird jeweils zum Ende des Ka­lenderjahres fällig und der Gesamtforderung zugerechnet. Wird die Fälligkeit der gestunde­ten Beträge bzw. der Teilzahlung mehr als 60 Tage überschritten, so werden diese und die aufgelaufenen Zinsen sofort fällig.

Eine erneute Stundung bzw. Ratenzahlung ist auf Antrag möglich.

Die Verzinsung erfolgt dann mit 1 v. Hundert über dem für die jeweilige Stundung bzw. Ra­tenzahlung geltenden Zinssatz.

Abschnitt III

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

 

§ 12

Entstehung des Erstattungsanspruchs

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, An­schaffung, Erneuerung und Veränderung der Grundstücksanschlüsse an den zentralen öf­fentlichen Abwasseranlagen (Anschlussleitung einschließlich Revisionsschacht, Revisions­einrichtung, Revisionsformstück auf dem zu entwässernden Grundstück) sind dem AZV nach Einheitssätzen zu erstatten.

Die Einheitssätze gelten für Gefällegrund­stücksanschlüsse DN 150.

Der Anschlusskanal bemisst sich in seiner Län­ge vom Revisionsschacht, von der Revisions­einrichtung oder dem Revisionsformstück bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal, wobei der Kanal als in der Straßenmitte ver­laufend angenommen wird.

Verlaufen zwei Schmutzwasserkanäle in der Straße, bemisst sich die Anschlusskanallänge von den v.g. Revisionseinrichtungen bis zum angeschlossenen Kanal.

Es gelten nachstehende Einheitssätze:

 

Leistungsbereich                                   Kanalanschluss €/Stück        Längenpreis €/m

Erdarbeiten                                            118,80                                              126,52

- Aushub

- Verfüllung

- ant. Massenaustausch

- ant. Kiessohle

- ant. Absteifung

Straßenarbeiten                                      46,80                                               50,44

- Aufbruch

- Wiederherstellung

- ant. Neumateriallieferung

Rohrverlegearbeiten einschließlich       83,98                                               45,76

Materiallieferung

Sonstige Aufwendungen                        67,88

- Einholung von Sperr- und

Aufgrabegenehmigungen

                                                                  317,46                                             222,72

Grundstücksrevisionsschacht

1.140,86

 

Ø 1,00 m; Beton; bis 2,50 m tief

 

 

Grundstücksrevisionsschacht

1.698,35

 

Ø 1,00 m; Beton; über 2,50 m tief

 

 

Grundstücksrevisionseinrichtung

928,12

 

Ø 0,40 m; Stz; bis 3,00 m tief

 

 

Grundstücksrevisionseinrichtung

618,91

 

Ø 0,40 m; PVC; bis 3,00 m tief

 

 

Revisionsformstück DN 150 mm

48,42

 

Mauerdurchführung für DN 150 mm

160,87

 

einschl. Materiallieferung

 

 

Hierbei beinhaltet der Einheitssatz „Kanalanschluss €/Stück" die Einbindung des Grundstücksanschlusskanals in den Kanal. Zu dem Einheitssatz „Kanalanschluss €/Stück" sind die Einheitssätze „Längenpreis, Grundstücks­revisionsschacht, Grundstücksrevisionseinrichtung, Revisionsformstück und Mauerdurchführung" je nach Art und Länge des Grundstückskanalanschlusses hinzuzurechnen.

(2)   Grundstücksanschlussleitungen größer DN 150 sowie Grundstücksanschlussleitungen, die als Druckleitungen ausgebildet und betrieben werden, sind nach tatsächlichem Kostenaufwand zu berechnen. Weiterhin wird die Beseitigung und die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse nach tatsächlichem Kostenaufwand be­rechnet.

Der tatsächliche Aufwand bemisst sich aus der Leistungsrechnung des ausführenden Unternehmens zu­züglich der Bearbeitungskosten des AZV in Höhe von 6 % der Leistungsrechnung.

(3)   Die §§ 6; 8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebs­fertigen Herstellung des Anschlusses.

(4)   Die Grundstücksanschlüsse, einschließlich Revisionsschacht, Revisionseinrichtung oder Revisionsformstück werden grundsätzlich durch den Verband hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten.

 

§ 13

Fälligkeit

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festge­setzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

 

§14

Auskunfts- und Duldungspflicht

 

(1)    Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter ha­ben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festset­zung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2)    Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte kön­nen an Ort und Stelle ermitteln.

Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

 

§ 15

Anzeigepflicht

 

(1)    Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2)    Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen.

Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§ 16

Datenverarbeitung

 

(1)    Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Fest­setzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücks­bezogenen Daten gemäß der §§ 9 und 10 DSG­LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zu­lässig.

 

(2)    Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grund stücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 ge­nannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfol­gen kann.

 

§17

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)    Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG - LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 14 Abs. 1 die für die Festset­zung und Erhebung der Abgaben erforder­lichen Auskünfte nicht erteilt

2.   entgegen § 14 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und dazu erfor­derliche Hilfe verweigert

 

3.   entgegen § 15 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt.

 

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu Zehntausend Euro geahndet wer­den.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung tritt am Tage nach ihrer Be­kanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserent­sorgung vom 22.06.1999 und die 1. Änderungs­satzung vom 26.04.2000 außer Kraft.

 

Hoym, den 10. 12.2001

gez. Stegmann                                (Siegel) Verbandsvorsitzender