über die Erhebung von Beiträgen
für die zentrale Schmutzwasserentsorgung
(Schmutzwasserbeitragssatzung)
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der
Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragssatz
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung der
Beitragspflicht
§ 8 Vorausleistung
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
§ 10 Ablösung
§ 11 Billigkeitsregelungen
§ 12 Entstehung des
Erstattungsanspruchs
§
13 Fälligkeit
§
14 Auskunfts- und Duldungspflicht
§
15 Anzeigepflicht
§ 16 Datenverarbeitung
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten
Aufgrund
der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG- LSA)
vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der
Gemeindeordnung für das Land Sachen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI.
S. 568 )und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) sowie den §§ 5; 6 und
8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom
13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in den jeweils gültigen Fassungen hat die
Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10.12.2001 folgende Satzung
beschlossen.
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Untere Selke" (nachfolgend AZV genannt) betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als selbständige öffentliche Einrichtung;
1. zur zentralen Schmutzwasserentsorgung im
Verbandsgebiet;
2.
zur Ableitung des in Kleinkläranlagen vorbehandelten Schmutzwassers in
Niederschlagswasserkanälen,
nach
Maßgabe der Satzung über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die
öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Abwasserentsorgungssatzung)
(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die
zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gemäß Abs. 1 Punkt 1(Abwasserbeiträge); (Grundstücksanschlüsse ausgenommen).
2. Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse
(Aufwendungsersatz);
Abschnitt II
Abwasserbeitrag
§ 2
Grundsatz
(1) Der
AZV erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge von den
Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die
Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein
Vorteil entsteht.
(2) Der Abwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für den
Grundstücksanschluss (Anschlussleitung vom Hauptsammler bis einschließlich
Revisionsschacht, Revisionseinrichtung, Revisionsformstück auf dem Grundstück).
§3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der
Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt
ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht
festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der
geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder
gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche
Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht
auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen
Sinne. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches
Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen
zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in
diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch
amtliche Dokumente, nachzuweisen.
(4) Für
bereits erschlossene Grundstücke entsteht die Beitragspflicht mit der ersten
gültigen Satzung.
§ 4
Beitragsmaßstab
Der Abwasserbeitrag wird für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(1) Zur Ermittlung des
nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 25 und für jedes
weitere Vollgeschoss 15 der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach
landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets
als eingeschossige Gebäude behandelt.
Ist im
Einzelfall eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken
je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten
Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss
gerechnet.
(2) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,
1. die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen,
die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder
gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes
hinausreichen, die Fläche im Bereich des 5 Bebauungsplanes, wenn für diese
darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen, und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung
hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
4. für die kein
Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, die jedoch
innerhalb eines im Zusammen hang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die
Gesamtfläche des Grundstücks.
5. die an der
Grenze zwischen Innen- und Außenbereich liegen und die Innen- Außenbereichsgrenze
durch Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht exakt festgelegt ist, die Fläche
zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem
gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht an einer
Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr
verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite
und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft;
6. die über
die sich nach Nr. 2 oder 5 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich
genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle
von Nr. 5 der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu,
die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden oder
gewerblichen Nutzung entspricht;
7. für
die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine sonstige
Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten,
Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Flächen für die
Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden,
50 % der Grundstücksfläche;
8. für
die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als
Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden,
sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist,
die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäude geteilt
durch die GRZ 0,2.
Die so
ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre
Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Gebäude verlaufen,
wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine
gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
9. die im Außenbereich liegen und
bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen
Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen
Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen
Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer
Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige
Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
10. die im Außenbereich (§35 BauGB)
liegen und für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder
diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare
Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponien, Untergrundspeicher pp.), die
Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan
oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht.
(3) Als
Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt bei Grundstücken
1. die
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die darin festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2. für
die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von §
11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte
höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet;
3. für die im
Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen
Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet;
4. auf denen
nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem
Vollgeschoss je Nutzungsebene;
5. auf denen
die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1, die Höhe der baulichen Anlagen nach Nr.
2 oder die Baumassenzahl nach Nr. 3 überschritten wird, die sich nach der tatsächlichen
vorhandenen Bebauung ergebenen Berechnungswerte nach Nr. 1 - 3;
6. für die in
einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der
baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, wenn
a) für
sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt
ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als
Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
c) diese in anderen Baugebieten liegen, der in der
näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§
34 BauGB) Berechnungswert nach Nr. 1 - 3;
7. für die
durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter
Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-,
Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten
tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss;
8. für
die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;
9. die im
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse
der angeschlossenen Baulichkeit;
10. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
und für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen
ähnliche Verwaltungs-Akte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung
zugelassen ist, -bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 9 - die Zahl von einem
Vollgeschoss;
(4) Bei
Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder
§ 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die
Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
1. Bebauungsplangebiete,
wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen
sind;
2. die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5
Beitragssatz
(1) Der
Beitragssatz für die Anschaffung und Herstellung der zentralen öffentlichen
Schmutzwasserbeseitigung beträgt 17,50 €/m2.
(2) Die
Beitragssätze für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen
Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in
einer besonderen Satzung festgelegt.
§ 6
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Ist das
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetz buch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBL. S.
2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes
vom 4. Juli 1995 (BGBL. S. 895)belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig.
(3) Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(4) Der
Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines
Erbbaurechts oder bei Wohn- oder Teileigentum auf diesem.
§ 7
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die
Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertige
Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten
der Satzung.
(2) Im Falle
des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss,
frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
§ 8
Vorausleistung
Auf
die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden,
sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die
Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn
der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 9
Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird
durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des
Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 10
Ablösung
In
Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die
Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
Die
Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten
Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.
Durch
Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 11
Billigkeitsregelungen
(1) Ausgehend
von einer Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend
Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet des AZV mit 849 qm gelten
derartige Wohngrundstücke als übergroß i.S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA
übergroß, wenn die nach § 4 I. Abs. 2 zu berechnende Vorteilsfläche von 1.104
qm (Begrenzungsfläche = 30 % über der Durchschnittsgröße im Entsorgungsgebiet
des AZV) oder mehr überschritten wird.
In
diesem Sinne übergroße Grundstücke, werden in Größe der Begrenzungsfläche in
vollem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche bis um 50 v. H.
übersteigenden Vorteilsfläche zu 50 v. H., und wegen einer darüber hinaus
bestehenden Vorteilsfläche zu 30 v. H. des sich nach § 4 i.V. mit § 5 zu
berechnenden Abwasserbeitrages herangezogen.
(2) Gebäude
oder selbständige Gebäudeteile, die auf der durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 5
bestimmten Grundstücksfläche oder auf einem unter § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 9 fallenden
Grundstück errichtet sind, und die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf
nach Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auslösen oder
nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen
sind, bleiben beitragsfrei (§ 6 c Abs. 3 KAGLSA).
Der Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder selbständiger
Gebäudeteile ist Rechnung zu tragen, in dem diese Gebäude nicht zur Ermittlung
des nutzungsbezogenen Beitrages gemäß § 4 Abs. (1) herangezogen werden.
(3) Ansprüche aus dem
Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden. Stundungen
und Ratenzahlungen können unter Beachtung der GemHVO § 33 Abs. 1 und dem
GKG-LSA § 27 Abs. 1 auf Antrag gewährt werden, wenn die 1. Zahlung innerhalb
eines Jahres erfolgt und wenn jährlich mindestens 600,00 € oder monatlich 50,00
€ getilgt werden. Geringere Ratenzahlungen können gewährt werden, wenn die
Gesamtforderung unter 600,00 € liegt und innerhalb eines Jahres beglichen
wird. Der Zinssatz beträgt 2,0 v. Hundert über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank.
Der Zinsbetrag wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres
fällig und der Gesamtforderung zugerechnet. Wird die Fälligkeit der gestundeten
Beträge bzw. der Teilzahlung mehr als 60 Tage überschritten, so werden diese
und die aufgelaufenen Zinsen sofort fällig.
Eine
erneute Stundung bzw. Ratenzahlung ist auf Antrag möglich.
Die
Verzinsung erfolgt dann mit 1 v. Hundert über dem für die jeweilige Stundung
bzw. Ratenzahlung geltenden Zinssatz.
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
§ 12
Entstehung des Erstattungsanspruchs
(1) Die Aufwendungen für die
Herstellung, Anschaffung, Erneuerung und Veränderung der Grundstücksanschlüsse
an den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Anschlussleitung einschließlich
Revisionsschacht, Revisionseinrichtung, Revisionsformstück auf dem zu
entwässernden Grundstück) sind dem AZV nach Einheitssätzen zu erstatten.
Die Einheitssätze gelten
für Gefällegrundstücksanschlüsse DN 150.
Der Anschlusskanal bemisst sich in seiner Länge vom
Revisionsschacht, von der Revisionseinrichtung oder dem Revisionsformstück bis
zum Anschluss an den öffentlichen Kanal, wobei der Kanal als in der
Straßenmitte verlaufend angenommen wird.
Verlaufen zwei Schmutzwasserkanäle in der Straße,
bemisst sich die Anschlusskanallänge von den v.g. Revisionseinrichtungen bis
zum angeschlossenen Kanal.
Es
gelten nachstehende Einheitssätze:
Leistungsbereich Kanalanschluss
€/Stück Längenpreis €/m
Erdarbeiten 118,80 126,52
- Aushub
- Verfüllung
- ant. Massenaustausch
- ant. Kiessohle
-
ant. Absteifung
Straßenarbeiten 46,80 50,44
- Aufbruch
- Wiederherstellung
-
ant. Neumateriallieferung
Rohrverlegearbeiten einschließlich 83,98 45,76
Materiallieferung
Sonstige Aufwendungen 67,88
- Einholung von Sperr- und
Aufgrabegenehmigungen
317,46 222,72
Grundstücksrevisionsschacht |
1.140,86 |
|
Ø 1,00 m; Beton; bis 2,50 m tief |
|
|
Grundstücksrevisionsschacht |
1.698,35 |
|
Ø 1,00 m; Beton; über 2,50 m tief |
|
|
Grundstücksrevisionseinrichtung |
928,12 |
|
Ø 0,40 m; Stz; bis 3,00 m tief |
|
|
Grundstücksrevisionseinrichtung |
618,91 |
|
Ø 0,40 m; PVC; bis 3,00 m tief |
|
|
Revisionsformstück
DN 150 mm |
48,42 |
|
Mauerdurchführung
für DN 150 mm |
160,87 |
|
einschl.
Materiallieferung |
|
|
Hierbei
beinhaltet der Einheitssatz „Kanalanschluss €/Stück" die Einbindung des
Grundstücksanschlusskanals in den Kanal. Zu dem Einheitssatz „Kanalanschluss
€/Stück" sind die Einheitssätze „Längenpreis, Grundstücksrevisionsschacht,
Grundstücksrevisionseinrichtung, Revisionsformstück und Mauerdurchführung"
je nach Art und Länge des Grundstückskanalanschlusses hinzuzurechnen.
(2) Grundstücksanschlussleitungen größer DN 150
sowie Grundstücksanschlussleitungen, die als Druckleitungen ausgebildet und
betrieben werden, sind nach tatsächlichem Kostenaufwand zu berechnen. Weiterhin
wird die Beseitigung und die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse nach
tatsächlichem Kostenaufwand berechnet.
Der tatsächliche Aufwand
bemisst sich aus der Leistungsrechnung des ausführenden Unternehmens zuzüglich
der Bearbeitungskosten des AZV in Höhe von 6 % der Leistungsrechnung.
(3) Die §§ 6;
8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht
mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses.
(4) Die
Grundstücksanschlüsse, einschließlich Revisionsschacht, Revisionseinrichtung
oder Revisionsformstück werden grundsätzlich durch den Verband hergestellt, erneuert,
verändert, beseitigt und unterhalten.
§ 13
Fälligkeit
Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Schlussvorschriften
§14
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die
Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm
Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung
der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der AZV
bzw. der von ihm Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln.
Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen
haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 15
Anzeigepflicht
(1) Jeder
Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als
auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind
auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben
beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich
anzuzeigen.
Dieselbe
Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert
oder beseitigt werden.
§ 16
Datenverarbeitung
(1) Zur
Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur
Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3
DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten
gemäß der §§ 9 und 10 DSGLSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren
Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.
(2) Der
AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des
Melderechts bekannt gewordenen personen- und grund stücksbezogenen Daten für
die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den
entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und
Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren
erfolgen kann.
§17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG
- LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
14 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt
2. entgegen
§ 14 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle
ermitteln kann und dazu erforderliche Hilfe verweigert
3. entgegen
§ 15 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb
eines Monats schriftlich anzeigt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet
werden.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Beitragssatzung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale
Schmutzwasserentsorgung vom 22.06.1999 und die 1. Änderungssatzung vom
26.04.2000 außer Kraft.
Hoym,
den 10. 12.2001
gez. Stegmann (Siegel) Verbandsvorsitzender