Satzung des Abwasserzweckverbandes
„Mittlere und
Untere Selke"
über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale
Niederschlagswasserbeseitigung
(Niederschlagswasserbeitragssatzung)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
§ 1 Allgemeines
Abschnitt II
§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragssatz
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Vorausleistung
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
§ 10 Ablösung
§ 11 Billigkeitsregelungen
Abschnitt III
§ 12 Entstehung des Erstattungsanspruchs
§ 13 Fälligkeit
Abschnitt IV
§ 14 Auskunfts- und Duldungspflicht
§ 15 Anzeigepflicht
§ 16 Datenverarbeitung
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die
Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81)
i. V. m. den §§6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO
LSA) vom 5. Oktober1993
(GVBI. S. 568) und den §§ 150; 151 und 152 des
Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI.
S. 186) sowie den §§ 5; 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 in den jeweils derzeitig gültigen Fassungen
hat die Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10.12.2001 folgende
Satzung beschlossen.
§1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Untere Selke" (nachfolgend AZV genannt) betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserentsorgung im Verbandsgebiet;
nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Abwasserentsorgungssatzung).
(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Niederschlagswasseranlage (Abwasserbeiträge); Grundstücksanschlüsse ausgenommen
2. Kostenerstattungen
nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz);
§ 2
Grundsatz
(1) Der AZV erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.
(2) Der Abwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für den Grundstücksanschluss (Anschlussleitung vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht, Revisionseinrichtung, Revisionsformstück auf dem Grundstück).
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
1. eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden dürfen,
2. eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung
in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, soweit die
v.g. Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche
Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht
auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.
(4) Für
bereits erschlossene Grundstücke entsteht die Beitragspflicht mit der ersten
gültigen Satzung.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der Anschlussbeitrag wird bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(2) a) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden die vorhandenen und/oder vorgesehenen überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen die über die öffentliche Kanalisation entwässert werden sollen, als Berechnungsgrundlage herangezogen.
b) Die Beitragsberechnungsfläche bezieht sich auf das Produkt, das sich aus der Multiplikation der unter a) genannten Flächen mit dem jeweils zutreffenden Abflussbeiwert ergibt. Hierbei gelten für die zu entwässernden Flächen folgende Abflussbeiwerte:
Rampen,
Waschplätze 1,00
Betonflächen, Pflaster mit Fugenverguss,
Schwarzdecken 0,90
Pflaster
ohne Fugenverguss
Fußwege mit Platten 0,60
ungepflasterte Straßen und Höfe 0,50
(3) Als
Mindestbeitragsberechnungsfläche werden 100 m2 je anzuschließendes
Grundstück berechnet.
§ 5
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz für die Herstellung und Anschaffung
der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung beträgt 12,36 €/m2.
(2) Die
Beitragssätze für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen
Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in
einer besonderen Satzung festgelegt.
§ 6
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz buch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBL. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBL. S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner,
bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder bei Wohn- oder Teileigentum auf diesem.
§ 7
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertige Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.
(2) Im Falle
des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss,
frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
§ 8
Vorausleistung
Auf
die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt
werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die
Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn
der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 9
Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt
und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt
für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 10
Ablösung
In
Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die
Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
Die
Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten
Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 11
Billigkeitsregelungen
Ansprüche
aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden.
Stundungen und Ratenzahlungen können unter Beachtung der Gem. HVO § 33 Abs. 1
und dem GKGLSA § 27 Abs. 1 auf Antrag gewährt werden, wenn die 1. Zahlung
innerhalb eines Jahres erfolgt und wenn jährlich mindestens 600,00 € oder
monatlich 50,00 € getilgt werden. Geringere Ratenzahlungen können gewährt
werden, wenn die Gesamtforderung unter 600,00 € liegt und innerhalb eines Jahres
beglichen wird.
Der
Zinssatz beträgt 2,0 v. Hundert über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank.
Der
Zinsbetrag wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres fällig und der
Gesamtforderung zugerechnet. Wird die Fälligkeit der gestundeten Beträge bzw.
der Teilzahlung mehr als 60 Tage überschritten, so werden diese und die
aufgelaufenen Zinsen sofort fällig. Eine erneute Stundung bzw. Ratenzahlung ist
auf Antrag möglich.
Die Verzinsung erfolgt dann mit 1 v. Hundert über dem
für die jeweilige Stundung bzw. Ratenzahlung geltenden Zinssatz.
§ 12
Entstehung des Erstattungsanspruchs
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung und Veränderung der Grundstücksanschlüsse an den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Anschlussleitung einschließlich Revisionsschacht, Revisionseinrichtung auf dem zu entwässernden Grundstück) sind dem AZV nach Einheitssätzen zu erstatten. Die Einheitssätze gelten für Gefällegrundstücksanschlüsse DN 150. Der Anschlusskanal bemisst sich in seiner Länge vom Revisionsschacht oder von der Revisionseinrichtung bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal, wobei der Kanal als in der Straßenmitte verlaufend angenommen wird. Verlaufen zwei Niederschlagswasserkanäle in der Straße bemisst sich die Anschlusskanallänge von den v.g. Revisionseinrichtungen bis zum angeschlossenen Kanal.
Es
gelten nachstehende Einheitssätze:
Leistungsbereich |
Grundpreis €/St |
Längenpreis €/m |
Erdarbeiten |
65,67 |
67,05 |
-
Aushub |
|
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-
Verfüllung |
|
|
-
ant. Massenaustausch |
|
|
-
ant. Kiessohle |
|
|
-
ant. Absteifung |
|
|
Straßenarbeiten |
39,94 |
46,21 |
-
Aufbruch |
|
|
-
Wiederherstellung |
|
|
-
ant. Neumateriallieferung |
|
|
Rohrverlegearbeiten
einschließlich |
118,54 |
45,04 |
Materiallieferung |
|
|
Sonstige
Aufwendungen |
67,88 |
|
-
Einholung von Sperr- und |
|
|
Aufgrabegenehmigungen |
|
|
|
292,03 |
158,30 |
Grundstücksrevisionsschacht |
1.044,47 |
|
Ø 1,00 m; Beton; bis 2,50 m tief |
|
|
Grundstücksrevisionsschacht |
618,91 |
|
Ø 0,40
m; PVC; bis 3,00 m tief
Hierbei beinhaltet der Einheitssatz „Kanalanschluss
€/Stück" die Einbindung des Grundstücksanschlusskanals in den Kanal. Zu
dem Einheitssatz „Kanalanschluss €/Stück" sind die Einheitssätze
„Längenpreis, Grundstücksrevisionsschacht, Grundstücksrevisionseinrichtung,
Revisionsformstück und Mauerdurchführung" je nach Art und Länge des
Grundstückskanalanschlusses hinzuzurechnen.
(2) Grundstücksanschlussleitungen größer DN 150 sowie Grundstücksanschlussleitungen, die als Druckleitungen ausgebildet und betrieben werden, werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet. Weiterhin wird die Beseitigung und die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet.
Der tatsächliche Aufwand
bemisst sich aus der Leistungsrechnung des ausführenden Unternehmens zuzüglich
der Bearbeitungskosten des AZV in Höhe von 6 % der Leistungsrechnung.
(3) Die
§§ 6; 8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch
entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses.
(4) Die Grundstücksanschlüsse, einschließlich Revisionsschacht
oder Revisionseinrichtung, werden grundsätzlich durch den AZV hergestellt,
erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten.
§ 13
Fälligkeit
Der
Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 14
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die
Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm
Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung
der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der AZV bzw.
der von ihm Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1
zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem
erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 15
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen.
Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 16
Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer,
des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekanntgewordenen personen- und
grund stücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich
die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-,
Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege
automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 KAG - LSA handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen §
14 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt
2. entgegen §
14 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und
Stelle ermitteln kann und dazu erforderliche Hilfe verweigert
3. entgegen § 15 Abs. 1 den Wechsel der
Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich
anzeigt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet
werden.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Beitragssatzung tritt
am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale
Niederschlagswasserbeseitigung vom 22.06.1999 und die 1. Änderungssatzung vom
26.04.2000 außer Kraft.
Hoym, den 10. 12.2001
gez.
S t e g m a n n (Siegel)
Verbandsvorsitzender