Satzung des Abwasserzweckverbandes

„Mittlere und Untere Selke"

über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung

(Niederschlagswasserbeitragssatzung)

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt I

 

§ 1 Allgemeines

 

Abschnitt II

 

§ 2 Grundsatz

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 4 Beitragsmaßstab

§ 5 Beitragssatz

§ 6 Beitragspflichtige

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

§ 8 Vorausleistung

§ 9 Veranlagung, Fälligkeit

§ 10 Ablösung

§ 11 Billigkeitsregelungen

 

Abschnitt III

 

§ 12 Entstehung des Erstattungsanspruchs

§ 13 Fälligkeit

 

Abschnitt IV

 

§ 14 Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 15 Anzeigepflicht

§ 16 Datenverarbeitung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Inkrafttreten

 

 

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober1993

 

(GVBI. S. 568) und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) sowie den §§ 5; 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 in den jeweils derzeitig gültigen Fas­sungen hat die Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10.12.2001 folgende Satzung beschlossen.

Abschnitt I

 

§1

Allgemeines

 

(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Un­tere Selke" (nachfolgend AZV genannt) betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als selbständi­ge öffentliche Einrichtung zur zentralen Nie­derschlagswasserentsorgung im Verbands­gebiet;

nach Maßgabe der Satzung über die Abwasser­entsorgung und den Anschluss an die öffentli­che Abwasserentsorgungsanlage (Abwasser­entsorgungssatzung).

(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

1.   Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Niederschlags­wasseranlage (Abwasserbeiträge); Grund­stücksanschlüsse ausgenommen

2.   Kostenerstattungen nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse (Aufwen­dungsersatz);

 

Abschnitt II

 

 

§ 2

Grundsatz

 

(1) Der AZV erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstel­lung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme die­ser Leistungen ein Vorteil entsteht.

(2) Der Abwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für den Grundstücksanschluss (Anschlusslei­tung vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht, Revisionseinrichtung, Revisionsformstück auf dem Grundstück).

 

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die

1.   eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

2.   eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerb­lichen Nutzung anstehen, soweit die v.g. Grundstücke dem Anschluss- und Benut­zungszwang unterliegen.

(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentli­che Abwasseranlage tatsächlich angeschlos­sen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grund­sätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtli­chen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grund­buch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitrags­pflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.

(4)   Für bereits erschlossene Grundstücke entsteht die Beitragspflicht mit der ersten gültigen Sat­zung.

 

§ 4

Beitragsmaßstab

(1) Der Anschlussbeitrag wird bei der Nieder­schlagswasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.

(2) a) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Bei­trages werden die vorhandenen und/oder vor­gesehenen überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen die über die öffentliche Kanalisation entwässert werden sollen, als Berechnungsgrundlage herangezogen.

b) Die Beitragsberechnungsfläche bezieht sich auf das Produkt, das sich aus der Multiplikati­on der unter a) genannten Flächen mit dem jeweils zutreffenden Abflussbeiwert ergibt. Hierbei gelten für die zu entwässernden Flä­chen folgende Abflussbeiwerte:

Dachflächen gemäß Grundriss                                                        1.00

Rampen, Waschplätze                                                                     1,00

Betonflächen, Pflaster mit Fugen­verguss, Schwarzdecken         0,90

 

Pflaster ohne Fugenverguss

Fußwege mit Platten                                                                         0,60

 

ungepflasterte Straßen und Höfe                                                    0,50

 

(3) Als Mindestbeitragsberechnungsfläche werden 100 m2 je anzuschließendes Grundstück be­rechnet.

 

 

§ 5

Beitragssatz

 

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung und An­schaffung der zentralen öffentlichen Abwas­serbeseitigung beträgt 12,36 €/m2.

(2)   Die Beitragssätze für die Erweiterung, Verbes­serung und Erneuerung der zentralen Ab­wasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer be­sonderen Satzung festgelegt.

 

§ 6

Beitragspflichtige

 

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Be­kanntgabe des Beitragsbescheides Eigentü­mer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstel­le des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2) Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nut­zungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Ein­führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz buch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBL. S. 2494), zuletzt geändert durch Arti­kel 3 des Vermögensrechtsanpassungs­gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBL. S. 895) be­lastet, so ist anstelle des Eigentümers der In­haber dieses Rechts beitragspflichtig.

(3)  Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt­schuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teil­eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigen­tumsanteil beitragspflichtig.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder bei Wohn- oder Teileigentum auf diesem.

§ 7

Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grund­stück an die betriebsfertige Einrichtung ange­schlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.

(2)   Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitrags­pflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frü­hestens jedoch mit dessen Genehmigung.

 

§ 8

Vorausleistung

Auf die künftige Beitragsschuld können angemes­sene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wor­den ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vor­ausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

 

§ 9

Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festge­setzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

 

§ 10

Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßga­be des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermit­teln.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

§ 11

Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis kön­nen ganz oder teilweise gestundet werden. Stun­dungen und Ratenzahlungen können unter Beach­tung der Gem. HVO § 33 Abs. 1 und dem GKG­LSA § 27 Abs. 1 auf Antrag gewährt werden, wenn die 1. Zahlung innerhalb eines Jahres erfolgt und wenn jährlich mindestens 600,00 € oder monatlich 50,00 € getilgt werden. Geringere Ratenzahlungen können gewährt werden, wenn die Gesamtforde­rung unter 600,00 € liegt und innerhalb eines Jah­res beglichen wird.

Der Zinssatz beträgt 2,0 v. Hundert über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Der Zinsbetrag wird jeweils zum Ende des Kalen­derjahres fällig und der Gesamtforderung zugerech­net. Wird die Fälligkeit der gestundeten Beträge bzw. der Teilzahlung mehr als 60 Tage überschritten, so werden diese und die aufgelaufenen Zinsen sofort fällig. Eine erneute Stundung bzw. Ratenzahlung ist auf Antrag möglich.

Die Verzinsung erfolgt dann mit 1 v. Hundert über dem für die jeweilige Stundung bzw. Ratenzahlung geltenden Zinssatz.

Abschnitt III

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

 

 

§ 12

Entstehung des Erstattungsanspruchs

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, An­schaffung, Erneuerung und Veränderung der Grundstücksanschlüsse an den zentralen öf­fentlichen Abwasseranlagen (Anschlussleitung einschließlich Revisionsschacht, Revisions­einrichtung auf dem zu entwässernden Grund­stück) sind dem AZV nach Einheitssätzen zu erstatten. Die Einheitssätze gelten für Gefäl­legrundstücksanschlüsse DN 150. Der Anschlusskanal bemisst sich in seiner Länge vom Revisionsschacht oder von der Revisi­onseinrichtung bis zum Anschluss an den öf­fentlichen Kanal, wobei der Kanal als in der Straßenmitte verlaufend angenommen wird. Verlaufen zwei Niederschlagswasserkanäle in der Straße bemisst sich die Anschlusskanal­länge von den v.g. Revisionseinrichtungen bis zum angeschlossenen Kanal.

Es gelten nachstehende Einheitssätze:

 

 

Leistungsbereich

Grundpreis €/St

Längenpreis €/m

Erdarbeiten

65,67

67,05

- Aushub

 

 

- Verfüllung

 

 

- ant. Massenaustausch

 

 

- ant. Kiessohle

 

 

- ant. Absteifung

 

 

Straßenarbeiten

39,94

46,21

- Aufbruch

 

 

- Wiederherstellung

 

 

- ant. Neumateriallieferung

 

 

Rohrverlegearbeiten einschließlich

118,54

45,04

Materiallieferung

 

 

Sonstige Aufwendungen

67,88

 

- Einholung von Sperr- und

 

 

Aufgrabegenehmigungen

 

 

 

292,03

158,30

Grundstücksrevisionsschacht

1.044,47

 

Ø 1,00 m; Beton; bis 2,50 m tief

 

 

Grundstücksrevisionsschacht

618,91

 

Ø 0,40 m; PVC; bis 3,00 m tief

Hierbei beinhaltet der Einheitssatz „Kanalanschluss €/Stück" die Einbindung des Grundstücksanschlusskanals in den Kanal. Zu dem Einheitssatz „Kanalanschluss €/Stück" sind die Einheitssätze „Längenpreis, Grundstücks­revisionsschacht, Grundstücksrevisionseinrichtung, Revisionsformstück und Mauerdurchführung" je nach Art und Länge des Grundstückskanalanschlusses hinzuzurechnen.

(2) Grundstücksanschlussleitungen größer DN 150 sowie Grundstücksanschlussleitungen, die als Druck­leitungen ausgebildet und betrieben werden, werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet. Weiter­hin wird die Beseitigung und die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse nach tatsächlichem Kostenauf­wand berechnet.

Der tatsächliche Aufwand bemisst sich aus der Leistungsrechnung des ausführenden Unternehmens zu­züglich der Bearbeitungskosten des AZV in Höhe von 6 % der Leistungsrechnung.

(3) Die §§ 6; 8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebs­fertigen Herstellung des Anschlusses.

(4) Die Grundstücksanschlüsse, einschließlich Revisionsschacht oder Revisionseinrichtung, werden grund­sätzlich durch den AZV hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten.

 

§ 13

Fälligkeit

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 
Abschnitt IV

Schlussvorschriften

 

§ 14

Auskunfts- und Duldungspflicht

(1)   Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte kön­nen an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

 

 

§ 15

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräu­ßerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen.

Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

 

§ 16

 Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Fest­setzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbe­zogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grund­buchbezeichnung) durch den AZV zulässig.

(2)   Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekanntgewordenen personen- und grund stücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 ge­nannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfol­gen kann.

 

 

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 KAG - LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 14 Abs. 1 die für die Festset­zung und Erhebung der Abgaben erforder­lichen Auskünfte nicht erteilt

2.   entgegen § 14 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und dazu erfor­derliche Hilfe verweigert

3. entgegen § 15 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu Zehntausend Euro geahndet wer­den.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Beitragssatzung tritt am Tage nach der Be­kanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Niederschlagswas­serbeseitigung vom 22.06.1999 und die 1. Änderungssatzung vom 26.04.2000 außer Kraft.

 

Hoym, den 10. 12.2001

 

gez. S t e g m a n n                         (Siegel) Verbandsvorsitzender