Satzung des Abwasserzweckverbandes
„Mittlere und Untere Selke"
über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche
Abwasserentsorgungsanlage
(Abwasserentsorgungssatzung)
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. S. 568) und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) in den jeweils derzeitig gültigen Fassungen hat die Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband
„Mittlere und Untere Selke" (nachfolgend AZV genannt) betreibt nach
Maßgabe dieser Satzung zur Entsorgung des in seinem Entsorgungsgebiet
anfallenden Abwassers (Schmutzwasser und Niederschlagswasser)
öffentliche Einrichtungen:
a) zur zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung
im Verbandsgebiet
b) zur Ableitung des in Kleinkläranlagen vorbehandelten Schmutzwassers in Niederschlagswasserkanälen
c) zur zentralen leitungsgebundenen Niederschlagswasserentsorgung
d) zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen und des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben als jeweils rechtlich selbständige Anlage.
(2) Die Abwasserentsorgung erfolgt mittels
zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn- oder
Mischverfahren (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und
Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen
Sammelgruben einschließlich in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm,
Fäkalschlamm und aus Abfalldeponien gesammeltes Sickerwasser (dezentrale
Abwasseranlagen)
(3) Der Verband kann die Abwasserentsorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. Der Verband überträgt die Betriebsführung, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebühren- und/oder Beitragsberechnung sowie die Entgegennahme der Gebühren und/oder Beiträge dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (nachstehend ZVO genannt).
Soweit
der ZVO nicht die Wasserversorgung im Verbandsgebiet des AZV durchführt, ist er
berechtigt, mit dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen Verträge
abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Frischwasserverbrauchsdaten
an den ZVO als Berechnungsgrundlage für die zentralen Abwasserentgelte
gewährleisten.
(4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen
sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der
Verband im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserentsorgungspflicht unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung,
Ergänzung oder Betrieb öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen, überhaupt oder
in bestimmter Weise, besteht nicht.
(6) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für
Jauche, Gülle und Silagesickerwasser sowie für das durch landwirtschaftlichen
Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Abwasserentsorgung im Sinne dieser Satzung
umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen
und Verrieseln von Abwasser nebst Entsorgung des Klärschlamms sowie die
Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in
abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers.
(2)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist:
1. Das durch
häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in
seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen
abfließende Wasser (Schmutzwasser).
Als Abwasser gelten auch die aus
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und
gesammelten Flüssigkeiten sowie das in seinen Eigenschaften veränderte und in
abflusslosen Sammelgruben gesammelte oder in Kleinkläranlagen zu behandelnde
Schmutzwasser einschließlich des hierbei anfallenden Schlammes.
2. Abwasser ist auch das von Niederschlägen aus
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(3) Die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen
enden jeweils hinter dem Revisionsschacht, der Revisionseinrichtung oder
Revisionsformstück, der/die/das auf dem Grundstück des Anschlussnehmers
unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzuordnen ist.
(4) Zu den zentralen öffentlichen
Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz
einschließlich aller technischen Einrichtungen wie:
a) Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für
Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) und/oder gemeinsame Leitungen
für beide Abwasserarten (Mischverfahren), einschließlich der dazugehörenden
baulichen Anlagen die Grundstücksanschlüsse, Reinigungs- und Revisionsschächte,
Revisionseinrichtungen und Revisionsformstücke;
b) alle
Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers wie z.B. die Klärwerke und ähnliche
Anlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen, und ferner die von Dritten hergestellten
und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Verband bedient;
c) Betriebsgrundstücke- gebäude- und -
Einrichtungen.
(5) Zur
dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und
Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen
Sammelgruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des
zu entwässernden Grundstücks.
(6) Grundstücksentwässerungsanlagen
sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Sammeln, Behandeln und
Ableiten des Abwassers dienen, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen
Abwasseranlage sind. Die Grundstücksentwässerungsanlage endet bei der zentralen
Abwasserentsorgung an einem Revisionsschacht, einer Revisionseinrichtung oder
in genehmigten Ausnahmefällen an einem Revisionsformstück.
(7) Grundstücksanschlüsse
(Anschlusskanäle) sind Leitungen vom Kanal im öffentlichen Bereich zum
Revisionsschacht auf dem Grundstück, jedoch an der Grundstücksgrenze. Genehmigt
der AZV in Ausnahmefällen statt eines Revisionsschachtes oder einer Revisionseinrichtung
ein Revisionsformstück, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze
mit der v.g. Einrichtung.
(8) Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich -
rechtlichen Sinne.
(9) Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf
den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für
Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine
bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Darüber hinaus gelten die
Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlagen ergeben, für alle, die berechtigt und verpflichtet sind, das
auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere
auch Pächter, Mieter usw.), oder die den öffentlichen Abwasseranlagen
tatsächlich Abwasser zuführen. Sind wegen desselben Gegenstandes mehrere
verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner.
(10) Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung
sind Grundstückseigentümer, sofern das Grundstück an eine öffentliche Straße,
einen öffentlichen Weg oder Platz grenzt oder durch einen öffentlichen oder
privaten Weg einen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße, einem
öffentlichen Weg oder Platz hat und der Kanal in der öffentlichen Straße, dem
Weg oder Platz betriebsfertig hergestellt ist. Der AZV kann auch sonstigen
dinglich Berechtigten (z.B. Hinterliegern) eine Anschlussberechtigung
erteilen.
(11) Im Sinne dieser Satzung haben weiterhin nachstehende
Begriffe folgende Bedeutung: Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenüberlaufbecken, Regenwasserüberläufe, Pumpwerke.
Schmutzwasserkanäle
dienen
ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser
Mischwasserkanäle
sind
zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt, welches einer zentralen
Kläranlage zugeführt wird
Regenwasserkanäle
dienen
zur Aufnahme von Niederschlagswasser und in Kleinkläranlagen vorgereinigtem
Schmutzwasser
Öffentliche
Abwasseranlagen
sind
die Kanalnetze mit ihren Sonderbauwerken und Grundstücksanschlüssen sowie die
zentralen Kläranlagen. Die öffentlichen Abwasseranlagen enden an der ersten
Grundstücksgrenze mit der entsprechenden Revisionsmöglichkeit.
Zentralkläranlage
ist
eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers,
einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
§ 3
Anschlusszwang; Anschlussrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer
anfällt.
(2) Dauernder
Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den
dauernden oder vorübergehenden Auf enthalt von Menschen oder für gewerbliche
oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks
begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass
Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.
(3) Die
Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale
Schmutzwasseranlage, soweit die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das
Grundstück betriebsbereit vorhanden sind, sonst auf den Anschluss des
Grundstücks an die dezentrale Schmutzwasseranlage, oder an eine Abwasseranlage
gemäß § 1 Absatz (1) Buchstabe b.
(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale
Schmutzwasseranlage und/oder an eine öffentliche Abwasseranlage gemäß § 1
Absatz (1) Buchstabe b, kann der AZV den Anschluss an die zentrale
Schmutzwasseranlage gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a verlangen, sobald die
öffentlichen Kanalisationsanlagen der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1
Absatz (1) Buchstabe a betriebsbereit für das Grundstück vorhanden sind.
Der
Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der
Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale
Schmutzwasseranlage gemäß § 1 Absatz (1) Buchstabe a.
Der Anschluss ist binnen
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung vom Grundstückseigentümer zu
beantragen und muss innerhalb von drei Wochen nach der Genehmigung ausgeführt
werden.
(5) Das
Anschlussrecht und der Anschlusszwang zur Ableitung von Schmutzwasser
erstrecken sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen betriebsbereiten
Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers erschlossen werden. Die
Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt
oder bestehende Kanäle geändert werden.
Welche Grundstücke durch
den Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.
(6) Wenn der Anschluss wegen der Lage des Grundstückes
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, so besteht für den
Grundstückseigentümer weiterhin das Anschlussrecht, wenn er die Kosten, die
mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, trägt.
(7) Besteht für die Ableitung aller oder eines
Teils der Abwässer kein natürliches Gefälle, kann der AZV den Einbau und den
Betrieb einer Hebeanlage (der Grundstücksentwässerungsanlage zugehörig) durch den
Anschlussnehmer auf dessen Kosten verlangen.
(8) Kleinkläranlagen,
Sammelgruben u.ä. sind bei Ableiten von Schmutzwasser in eine zentrale
Kläranlage außer Betrieb zu nehmen, zu leeren, zu reinigen, anderweitig zu
nutzen oder zu beseitigen.
§ 4
Benutzungszwang; Benutzungsrecht
(1) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstücksbesitzer berechtigt und
verpflichtet, alles anfallende Abwasser-, sofern nicht Einleitungsbeschränkung
nach § 6 gilt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.
(2) Eine oberirdische Ableitung von Schmutzwasser
ist untersagt.
(3) Für die dezentrale Abwasserentsorgung gilt: Wenn und soweit sich auf dem Grundstück eine Grundstücksentwässerungsanlage befindet, ist der Grundstücksbesitzer berechtigt und verpflichtet, den zu entsorgenden Inhalt nach den Bestimmungen dieser Satzung dem AZV zu überlassen.
§ 5
Ausnahme und Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang
(1) Ist ein
gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich, so kann der Verband räumlich
abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes oder einzelne Grundstücke vom
Anschluss- und Benutzungszwang ausnehmen. Eine solche Ausnahmeentscheidung ist
dem betroffenem Grundstückseigentümer mitzuteilen.
Mit der
Bekanntgabe der Entscheidung sind die betroffenen Grundstückseigentümer an
Stelle des Verbandes zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet (§
151 Abs. 3 WG LSA).
(2) Bei der
öffentlichen Abwasseranlage gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a kann die Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der
Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu
stellen.
Wird die Befreiung
ausgesprochen, besteht die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der
dezentralen Abwasseranlage.
(3) Die
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter Vorbehalt des Widerrufes
oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.
§ 6
Begrenzung des Benutzungsrechtes;
Einleitungsbedingungen
(1) Für die Benutzung
der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Absatz 2 - 19 geregelten
Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach der
Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten
Werte an die Stelle der Grenzwerte gemäß Anlage 1, wenn die Werte niedriger
sind.
Die Anlage 1 ist
Bestandteil dieser Satzung. Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung
erteilte Einleitgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die
Entwässerungsgenehmigung nach dieser Satzung nicht.
(2) Alle
Abwässer der zentralen Abwasserentsorgung dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlagen
eingeleitet werden.
(3) Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die
Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung
ist.
(4) Schmutz-
und Niederschlagswasser dürfen nur den jeweils für sie bestimmten Kanälen der
öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden.
(5) In die
zentralen Abwasseranlagen dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht
werden, die
-
die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit
beeinträchtigen,
- die zentrale Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern,
- sich sonst schädlich auf
die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.
(6) Dieses
Verbot gilt insbesondere für:
- feuergefährliche oder zerknallfähige
Stoffe wie Benzin, Heizöl, Schmieröl, Benzol, sonstige mineralische, tierische
und pflanzliche Öle und Fette und deren Emulsionen,
- infektiöse Stoffe, Medikamente
- Farbstoffe, soweit sie zu einer
deutlichen Verfärbung des Abwassers der Sammelkläranlage oder des Gewässers
führen, Lösemittel
- Abwasser
oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten
können
- Grund-, Quell- und Drainagewasser,
es sei denn, daß für die Durchführung von Baumaßnahmen zur Trockenhaltung der
Baugruben eine zeitlich begrenzte Einleitung auf der Grundlage eines mit dem
AZV abgeschlossenen Einleitungsvertrages erfolgt. Zeitlich unbegrenzte
Einleitung von Grund-, Quell oder Drainagewasser wird nur in Ausnahmefällen
zur Trockenhaltung von Gebäuden genehmigt. Diese Einleitungsgenehmigung wird
ausnahmslos nur bei Einleitung in Regenwasserkanäle erteilt und ist an die
Errichtung eines Drainagewassersammelschachtes einschließlich Pumpe mit
Betriebsstundenzähler oder analoge Messeinrichtung gebunden.
- feste
Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe,
Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle,
Treber, Hefe, flüssige Stoffe die erhärten, Müll, Glas, Borsten, Lederreste
- Lacke, Latexreste, Kalkhydrat, Gips,
Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und dessen
Emulsionen Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheider, Jauche, Gülle, Mist,
Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus
Schlachtereien, Molke Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben,
unbeschadet Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme
- Stoffe
oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Anreicherungsfähigkeit
oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden Wirkung als gefährlich zu
bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,
polycyclische Aromaten, Phenole
-
radioaktive Stoffe, welche die in § 34 der Strahlenschutzverordnung vom
13.10.1976 (BGBL T I, Seite 2905 ber. 1977, Seite 184, Seite 296), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23.08.1979 (BGBLT I, Seite 1509), vorgegebenen
Konzentrationen vorschreibt sowie alle weiteren Stoffe, die gemäß Abfallbeseitigungsgesetz
als Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen sind. Ausgenommen sind unvermeidbare
Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im
Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind.
(7) Der Anschluss von Abfall- und Nahrungsmittelrestzerkleinern
u.ä. an die Grundstücksentwässerungsanlage ist nicht zulässig.
(8) Die
Einleitung von gewerblichen und industriellen Abwässern sowie vergleichbaren
Abwässern ist nicht zulässig, wenn die Schadstoffkonzentrationen in den
Abwasserteilströmen, ohne dass zusätzliche Wassermengen zu einer Verdünnung
führen, die Grenzwerte gemäß Anlage 1 in. einer Stichprobe überschreiten und
solange nicht durch geltende gesetzliche Vorschriften niedrigere Grenzwerte
festgelegt sind (Summe aus gelöstem und ungelöstem Anteil).
a)
Vorbehandlungsanlagen müssen so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass
die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
b) Sofern
betriebliche Anlagen oder Anlagenteile unter die Bestimmungen der Abwasserverordnung
zu § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes über Mindestanforderungen an das
Einleiten von Abwässern und der dazu erlassenen Anhänge fallen und Stoffe
anfallen, die nach dem Stand der Technik zu behandeln sind, sind die
Grenzwerte dieser Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in der Anlage 1
weitergehende Grenzwerte festgelegt sind, einzuhalten.
c) Zur
Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit gemäß den Auflagen der Aufsichtsbehörde
und/oder des AZV muss im Ablauf der Vorbehandlungsanlagen eine Möglichkeit zur
Probeentnahme vorgesehen werden.
d) Der
Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu überwachen und hierdurch
zu gewährleisten, dass die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe
nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen und sofern im
Genehmigungsbescheid keine anderen Werte angegeben sind, die Grenzwerte gemäß
Anlage 1 eingehalten werden. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch
zu führen, das Vertretern des AZV auf Verlangen vorzuzeigen, ist.
Der AZV
kann festlegen, dass Abwasser aus Vorbehandlungsanlagen in Speichern gesammelt
wird. Die so gesammelten Abwässer sind erst nach erfolgter Probenahme und
Genehmigung durch den AZV in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten.
e) In jedem Betrieb muss eine Person
bestimmt und dem AZV benannt werden, die für die Bedienung der
Vorbehandlungsanlage verantwortlich ist.
f) Jede abwasserrelevant wesentliche
Störung an den Vorbehandlungsanlagen, die bereits Auswirkungen auf den Betrieb
einer Abwasserbehandlungsanlage vermuten lässt, ist dem AZV unverzüglich
anzuzeigen.
(9) a) Beim Anschluss von Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öl
oder Fett und dergleichen anfallen kann, sind nach Anweisung des AZV im Einzelfall
Abscheider oder sonstige Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem
Abwasser einzubauen (vergleiche DIN 1986, DIN 1999 und DIN 4040, Teil 1 und
2).
Für gefährliche Kohlenwasserstoffe werden nur
Abscheider zugelassen, mit denen die Mindestablaufwerte nach geltenden
Vorschriften eingehalten werden können.
Die Abscheider für leicht brennbare oder zerknallfähige und für wassergefährdende Stoffe müssen mit einem Schwimmerverschluss versehen sein. Für die Abscheidung tierischer und pflanzlicher Fette und Öle dürfen nur zugelassene Abscheider eingebaut werden.
b) Die Abscheider müssen von dem
Anschlußnehmer in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden.
Der AZV kann die Entleerungs- und Reinigungszeiträume festsetzen. Jede Abscheideanlage
ist mindestens einmal jährlich zu entleeren und zu reinigen. Der AZV kann auf
Kosten des Anschlussberechtigten die Entleerung und Reinigung der Abscheider
selbst vornehmen lassen. Das Abscheidegut ist über zugelassene
Entsorgungsfirmen entsorgen zu lassen. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen
bezüglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu beachten. Insbesondere ist der
schriftliche Entsorgungsnachweis vom Betreiber der Abscheideanlage für
mineralische Leichtflüssigkeiten auf Verlangen vorzulegen.
c) Jede abwasserrelevante wesentliche Störung an den
Abscheideanlagen ist dem AZV unverzüglich anzuzeigen.
(10) Die Entnahme der Probe zur Kontrolle der
Grenzwerte erfolgt durch qualifizierte Stichproben. Der AZV ist berechtigt,
eine andere Form der Probeentnahme durchzuführen, um genauere Kenntnisse über
Konzentrationen und Frachten einzelner Parameter zu ermitteln.
(11) Sind gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangt, hat der Anschlussberechtigte dies dem AZV unverzüglich mitzuteilen.
(12) Erforderlichenfalls sind nach Anweisung des AZV
automatische Mess- und Registriereinrichtungen zur Kontrolle der
Abwasserbeschaffenheit einzubauen und jederzeit funktionstüchtig in Betrieb zu
halten.
(13) Der AZV kann zusätzlich zu den Vorschriften der
DIN 1986 die Errichtung eines Kontrollschachtes vor der Einleitungsstelle in
die öffentliche Abwasseranlage auf Kosten des Anschlussnehmers fordern.
(14) Der AZV hat jederzeit das Recht, Abwasseruntersuchungen
vorzunehmen. Wird durch das Untersuchungsergebnis die nicht erlaubte Einleitung
von Abwasser festgestellt, hat der Grundstückseigentümer die Kosten der Untersuchung
zu tragen.
(15) Abwasser darf in die zentralen Abwasseranlagen nur
dann eingeleitet werden, wenn die vorgeschriebenen Grenzwerte dieser Satzung
eingehalten werden.
Soweit
der Abwasserzweckverband höhere Einleitungsgrenzwerte genehmigt, als in der Anlage
1 festgelegt, ist für dieses Abwasser eine Starkverschmutzergebühr gemäß
zentraler Abwassergebührensatzung zu entrichten.
Die
Einleitungsgrenzwerte gelten für das Abwasser, nach dem es eine eventuell
notwendige Abwasserbehandlungsanlage durchlaufen hat. Es ist unzulässig,
Abwasser zu verdünnen oder Abwasserteilströme innerbetrieblich zu vermischen
um Einleitungsgrenzwerte einzuhalten.
(16) Höhere Einleitungswerte gemäß Absatz (15),
zweiter Absatz werden lediglich für:
- CSB
(chemischer Sauerstoffbedarf homogenisiert)
- N (Stickstoff gesamt)
-
P (Phosphor
gesamt) zugelassen.
Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und
Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der
geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den
Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen
Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung
der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung
sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten
oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte
überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot
nach Abs. (15).
16 a) 1. Die Starkverschmutzergebühr ist
als Abwassergebühr grundsätzlich dann zu entrichten, wenn die mittlere
Konzentration der nachstehenden Abwasserinhaltsstoffe die folgenden
Schwellenwerte übersteigt:
- C CSB (chemischer
Sauerstoffbedarf homogenisiert) 600
mg/l
- C N (Stickstoff gesamt) 60
mg/1
- C P (Phosphor gesamt) 12
mg/l
2.
Bemessungsgrundlage der Starkverschmutzergebühr ist sowohl der Gehalt an
Stickstoff gesamt, Phosphor gesamt und der CSB, die über den in Absatz 2 genannten
Werten liegen, als auch das Verhältnis zwischen CSB und BSB s (biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen).
3. Die
für die Starkverschmutzergebühr maßgebenden Verschmutzungswerte werden an dem
Entstehungsort vor Verdünnung mit anderen Abwässern in mg/l gemessen.
4. Der
Berechnung der Starkverschmutzergebühr wird das arithmetische Mittel für die
in Absatz 1 genannten Parameter aus der in der Regel 6 bis 12 Stichproben im
Jahr, die aus dem jeweiligen Teilstrom entnommen werden, zugrunde gelegt.
Die Zahl
und der Zeitpunkt der Messung werden vom Verband festgelegt und durchgeführt,
die Kosten dafür trägt der Starkverschmutzer.
(17) Bei der dezentralen
Abwasserentsorgung dürfen in die Grundstücksentwässerungsanlage keine Stoffe
eingeleitet oder eingebracht wer den, die die mit der Entleerung, Abfuhr und
Behandlung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit
beeinträchtigen,
- die zu der Entleerung, Abfuhr und
Behandlung eingesetzten Fahrzeuge und Geräte in ihrer Funktion
beeinträchtigen, beschädigen oder zerstören, die Funktionsfähigkeit der
abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erschweren, behindern oder
beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder
gärtnerische Verwendung des Klärschlammes erschweren oder verhindern
oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere
die Gewässer auswirken.
(18) Dieses
Verbot gilt insbesondere für feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie
Asche, Sand, grobes Papier, Treber, Borsten, Schlachtabfälle, Abfälle u.ä. ;
- flüssige pastöse erhärtende Abfälle,
wie Kunstharz, Lacke, Zement, Gips, Mörtel, Kalkhydrat u.ä.;
-
Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, Molke u.ä.;
-
Laugen, Säuren;
-
nicht neutralisierte Kondensate aus Feuerungsanlagen;
- Benzin, Heizöl, sonstige mineralische, tierische
und pflanzliche Öle und Fette;
- fotochemische Abwässer; - Grund- und Kühlwasser;
- chemisch und/oder
schwermetallbelastete Abwässer und/oder Schlämme.
(19) Der
Verband kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück
fordern, wenn zulässige Abflussmengen überschritten werden.
§ 7
Entwässerungsantrag und -genehmigung
(1) Sobald davon auszugehen ist, dass auf einem Grundstück Abwasser anfallen wird, ist gemäß § 3 Abs. (1) vom Grundstückseigentümer ein Entwässerungsantrag beim AZV zu stellen. Der Antrag ist unter Verwendung eines beim AZV erhältlichen Vordruckes einzureichen. Die Antragstellung hat für die jeweils betreffende öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 zu erfolgen. Nach der jeweiligen öffentlichen Einrichtung richten sich die Antragsvordrucke und zu stellenden Anträge und Genehmigungen.
(2) Der
Entwässerungsantrag ist schriftlich beim AZV zu stellen. Er ist entsprechend
Anlage 2 (Entwässerungsanträge) einzureichen. Die Anlage 2 ist Bestandteil
dieser Satzung. In den Fällen des § 3 Abs. (4) ist der Entwässerungsantrag auf
Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. (1) Buchstabe a spätestens
2 Monate nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen.
(3) Der Entwässerungsantrag ist auch einzureichen,
wenn die Entwässerungsgenehmigung/ Änderungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen
Bauvorhabens erforderlich wird.
(4) Der
AZV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er
kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der
Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur
Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten
hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(5) Die
Zustimmung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt.
Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers
bzw. des Inhabers der Zustimmung. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und
Genehmigungen, die ggf. für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(6) Der
AZV kann abweichend von den Einleitungsbedingungen gemäß § 6 die Zustimmung
unter Bedingungen und Auflagen unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen
Einschränkung oder Änderung erteilen.
(7) Vor
der Erteilung der Zustimmung zur Grundstücksentwässerungsanlage darf mit deren
Herstellung oder Änderung nur begonnen werden, wenn und soweit der AZV sein
Einverständnis schriftlich erklärt hat.
(8) Ändert sich die Zusammensetzung der von
einem Grundstück einzuleitenden Abwässer so, dass die Einleitbedingungen gern.
§ 6 über schritten werden, ist die Zustimmung erneut zu beantragen.
(9) Die
Zustimmung zur Einleitung von gewerblichen und industriellen Abwässern sowie
sonstiger, nichthäuslicher Abwässer wird widerruflich erteilt und kann mit
Auflagen versehen werden. Dies gilt auch für Abwässer von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, wie Bundeswehr, Bundesbahn, Bundespost, Schulen u.ä..
(10) Der
AZV prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen
dieser Satzung sowie den technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von
Grundstücksanlagen (DIN 1986) und den anderen Anforderungen der allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der
AZV schriftlich seine Zustimmung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und
Auflagen erteilt werden. Anderenfalls setzt der AZV dem Bauherrn unter Angabe
der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen
sind sodann erneut einzureichen. Der AZV ist berechtigt, Ergänzungen der
Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse und
Stellungnahmen von Sachverständigen zu fordern, soweit dies notwendig ist.
(11) Für
neu herzustellende oder zu ändernde Grundstücksentwässerungsanlagen kann die
Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die
den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, gleichzeitig satzungsgemäß
hergerichtet oder entfernt werden.
(12) Ergeben sich während der Ausführungsplanung
oder der Ausführung Abweichungen von der Zustimmung, ist unverzüglich das Ein
vernehmen mit dem AZV herzustellen und ein Nachtrag zur Zustimmung vorzulegen.
(13) Die
Zustimmung erlischt drei Jahre nach Zustellung, wenn
a) mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen
wird oder
b) eine
begonnene Ausführung länger als drei Jahre eingestellt war.
§ 8
Entsorgungssysteme
(1) Die Entwässerung wird nach dem Trennverfahren
oder nach dem Mischverfahren, durch Gefälle-, Druck- oder Vakuumleitungen
durchgeführt.
(2) Jedes Grundstück soll grundsätzlich
selbständig für sich an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen
werden.
(3) In Gebieten des Trennverfahrens - d.h. es
werden getrennte Kanäle für Niederschlags- und Schmutzwasser betrieben -
erhalten die Grundstücke getrennte Anschlüsse an die Regen und
Schmutzwasserkanalisation. Niederschlagswasser ist in den Regenwasserkanal,
Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal einzuleiten. Die Einleitung von
sonstigem Wasser in Schmutzwasser- oder Regenwasserkanäle richtet sich nach
seiner Zusammensetzung.
(4) In
den nach dem Mischverfahren entwässerten Gebieten wird das Abwasser den Mischkanälen
zugeführt. In der Regel sind getrennte Leitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser
anzulegen, die sich im Bereich der Grundleitung vor dem Revisionsschacht vereinigen
können.
(5) Wo ein
natürliches Gefälle zu der öffentlichen Abwasseranlage nicht besteht, kann der
AZV den Einbau und den Betrieb von Pumpen oder anderen Hebeanlagen auf Kosten
der Vertragspartner verlangen.
(6) Die
Nennweite der Grundstücksanschlussleitungen muss mindestens DN 150 betragen.
In den Fällen gemäß § 6 Abs. (19) kann der AZV eine geringere Nennweite in der
Genehmigung vorschreiben.
§ 9
Technische Anschlussbedingungen
(1) Der
AZV legt auf der Grundlage der Entwässerungsgenehmigung den Standort des
Revisionsschachtes, der Revisionseinrichtung oder des Revisionsformstückes, die
Trasse, die lichte Weite, das Gefälle sowie die Einbindungsarten und die
Sohlhöhe des Anschlusskanals fest. Die Materialart wird vom AZV in
Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Abwässer bestimmt. Als Einleitstelle im
Sinne dieser Satzung gilt der Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück
an der ersten Grundstücksgrenze. Neben dem grundsätzlich geforderten Revisionsschacht
Durchmesser 1 m wird in privatgenutzten Wohngrundstücken eine Revisionseinrichtung
DN 400 zugelassen, soweit die jeweils geltenden Vorschriften dieses zulassen.
Der Einbau eines Revisionsformstückes DN 150 bei privatgenutzten
Wohngrundstücken bedarf der Ausnahmegenehmigung des AZV. Sie wird für
Schmutzwasser erteilt, wenn das zu entwässernde Grundstück in voller Länge auf
der Grundstücksgrenze mindestens teilweise unterkellert bebaut ist.
Bei fehlender Unterkellerung ist grundsätzlich im
bebauten Grundstücksbereich ein begehbarer Schacht zur Aufnahme des Revisionsformstückes
zu errichten. Soweit Grundstücke in voller Länge auf der ersten Grundstücksgrenze
bebaut sind und einen oder mehrere Niederschlagswasseranschlüsse für die Dachentwässerung
benötigen, endet der jeweilige Grundstücksanschluss mit dem Anschlussrohr an
der Grundstücksgrenze in Höhe Geländeoberkante.
Das
unmittelbar an dem v.g. Anschlussrohr beginnende Revisionsformstück ist in
diesem Fall Teil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(2) Öffnungen
von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe,
Klosettbecken und Abläufe für Niederschlags wasser, die unter der Rückstauebene
liegen, müssen gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen durch eine
Hebeanlage oder gemäß DIN 1986 gesichert werden.
(3) Als
Rückstauebene gilt bei der Gefälleentwässerung die vorhandene oder endgültige
vorgesehene Straßenhöhe des ersten vor der Einleitstelle befindlichen Schachtes
(in Fließrichtung gesehen), bei Druckentwässerungen die Oberkante des
Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer.
(4) Die
Absperrvorrichtungen gemäß DIN 1997 sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen
nur bei Bedarf geöffnet werden. Wo Absperreinrichtungen nicht dauernd
geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau
geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für
Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer
automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben
und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten oder der Einbau einer
elektrischen Rückstausicherung gern. DIN 19578 vorzunehmen.
(5) Weitere
nachfolgende Grundstücke dürfen nicht an Entwässerungsanlagen des Grundstücks
angeschlossen werden.
§ 10
Zutrittsrecht und Überwachung
(1) Der
Anschlussnehmer hat den mit Ausweis versehenen Beauftragten des AZV den Zutritt
zu seinen Räumen und zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen zu
gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, die
Entnahme von Abwasserproben, die Durchführung von Abwasserproben, die
Durchführung von Messungen und zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen
erforderlich ist.
Dasselbe gilt für die Überprüfung der Grundstücksanschlüsse
und Messschächte, wenn der AZV sie nicht selbst unterhält. Die Anschlussnehmer
werden davon vorher verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und
Abwassermessungen.
(2) Die
Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen vom AZV ausgestellten Dienstausweis
oder eine Vollmacht auszuweisen.
(3) Der
Anschlussnehmer ist verpflichtet, seinen Mietern, Pächtern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten aufzuerlegen, den in Abs. 1 genannten Beauftragten zu
den dort genannten Zwecken Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren. Der
Anschlussnehmer ist verpflichtet, soweit aus den in Abs. 1 genannten Gründen
erforderlich, den Beauftragten die Möglichkeit zu verschaffen, die Räume
sonstiger Dritter zu betreten.
(4) Der
AZV kann jederzeit verlangen, dass die vom Anschlussnehmer zu unterhaltenden Anlagen
in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter und
Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlagen ausschließt.
(5) Wird
Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit
erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der AZV den Einbau und
den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.
§ 11
Grundstücksanschluss; Ausführung; Unterhaltung;
Kostenregelung
(1) Jedes
Grundstück oder jedes Haus erhält einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der AZV für jedes
dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt
ist, die für die Grundstücke maßgeblichen Bestimmungen anwenden.
(2) Auf
Antrag und Kosten des Grundstückseigentümers werden die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung, Abtrennung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses
einschließlich Revisionsschacht auf dem Grundstück an der ersten
Grundstücksgrenze vorgenommen. Der Anschlussnehmer trägt weiterhin die Kosten
für die Unterhaltung, Reinigung und Verstopfungsbeseitigung.
(3) Die
Arbeiten werden vom AZV selbst oder von deren beauftragten Unternehmen
ausgeführt. Der Grundstückseigentümer darf aus Gründen der betrieblichen
Sicherheit die Arbeiten nicht selbständig ausführen oder vergeben. Der
Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung
des Anschlusskanals zu schaffen.
Die Kosten für die Arbeiten zuzüglich eines Zuschlages für Baugemein- und Geschäftskosten trägt der Grundstücksbesitzer. Tritt zwischen Auftragserteilung und Abrechnung sämtlicher Bauleistungen ein Eigentumswechsel ein, so bleibt der bisherige Grundstückseigentümer durch den neuen Grundstückseigentümer dem AZV weiter verpflichtet.
(4) Die
Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung können zu
Einheitssätzen berechnet werden. Berechnungsgrundlage bildet gemäß
Kommunalabgabengesetz vom 11.6.1991, in seiner jeweils gültigen Fassung, ein
straßenmittig verlaufender Abwasserkanal.
(5) Die
Gewährleistungsfrist für die Arbeiten am Anschlusskanal beträgt zwei Jahre. Für
eventuell wiederhergestellte Straßenbefestigungen ergibt sich die
Gewährleistungsfrist nach den geltenden Bestimmungen.
(6) Der
Anschlusskanal muss stets zugänglich sein und vor Beschädigung geschützt
werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den
Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses,
insbesondere das Undichtwerden sowie sonstige Störungen, sind dem AZV
unverzüglich mitzuteilen.
(7) Soweit
ein Anschlusskanal ausnahmsweise von Eigentümern verschiedener Einrichtungen
gemeinsam beantragt bzw. genutzt wird, gilt er gegenüber dem AZV als ihnen
gemeinsam gehörend. Für die Kosten gemäß (2) dieses Paragraphen haften die
Eigentümer als Gesamtschuldner. Dasselbe gilt auch bei einer
Grundstückseigentümergemeinschaft. In diesen Fällen ist bei Antragstellung ein
Vertreter zu benennen, auf den auch die Rechnung ausgestellt wird.
(8) Der
Kunde ist verpflichtet, die Inbetriebnahme des Abwasseranschlusses unverzüglich
dem AZV mitzuteilen. Als Inbetriebnahme gilt die Verbindung der
Grundstücksentwässerungsanlage mit dem Grundstücksanschluss.
(9) Nicht
mehr in Betrieb befindliche Anschlusskanäle sind vom öffentlichen
Entwässerungsnetz abzutrennen und fachgerecht zu verschließen. Die Abtrennung
wird jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten zwischen öffentlichem Straßenkanal
und Straßenflucht bzw. Straßenbegrenzungslinien möglichst dicht am öffentlichen
Straßenkanal vorgenommen. Auf dem Grundstück verbleibende Leitungsstrecken
müssen in der Weise abgeschlossen werden, dass keine offenen, über die
Straßenflucht bzw. Straßenbegrenzungslinie hinausführende Verbindungen mit dem
Straßenkörper bestehen bleiben.
(10) Kosten,
die dem AZV im Falle eines schadhaften Anschlusskanals bis zum Beginn der
Instandsetzungsarbeiten entstehen (durch Absperrung und Beleuchtung einer Pflastereinbruchstelle
im Bereich des öffentlichen Straßenlandes u.a.), sind nach einer Frist von 14
Tagen seit Schadensfeststellung vom Grundstückseigentümer zu übernehmen, sofern
dieser die Verzögerung des Baubeginns zu vertreten hat.
(11) Bei
Neu- und Umbauten von Gebäuden muss der Anschluss rechtzeitig vor Baubeginn beantragt
werden.
(12) Der
AZV kann Anschlussanträge zurückstellen, bis notwendige Kanalverstärkungen
durchgeführt worden sind.
(13) Bei
übergeordneten Arbeiten der Leitungsbetriebe (Post, Energie, Gas, Wasser,
Abwasser usw.) im öffentlichen Straßengrund und dadurch erforderlich werdende
teilweise Umlegungen oder Auswechslungen hat der Grundstückseigentümer für
diese Arbeiten die Kosten zu tragen.
(14) Der
AZV übernimmt das Abwasser ab Kontrollschacht (Revisionsschacht) bzw. ab der
Grundstücksgrenze.
§ 12
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Entwässerungsanlage auf dem
anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils
geltenden Regeln der Technik, insbesondere gern. DIN 1986 und DIN EN 752 und
nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu
betreiben.
(2) Die Herstellung und Verfüllung von
Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf
erst nach ihrer Abnahme durch den Verband in Betrieb genommen werden. Bis zur
Abnahme einschl. der Dichtigkeitsprüfung gern. DIN EN 1610 dürfen Rohrgräben
nicht verfüllt werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein
ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage
erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb
einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den
Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand
der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Die
Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und
betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der
Verband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des
Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(5) Entsprechen
vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich etwaiger Vorbehandlungsanlagen
nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1,
so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Verbandes auf eigene Kosten
entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine
angemessene Frist einzuräumen.
Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann
verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich
machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Verband. Der
§ 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 13
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Jedes
Grundstück, das nach den Vorschriften der dezentralen Schmutzwasserentsorgungssatzung
entsorgt wird, ist vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage
(abflusslose Abwassersammelgrube; Kleinkläranlage) zu versehen, die nach den
anerkannten Regeln der Abwassertechnik (z.B. DIN 1986, DIN 4261) herzustellen,
zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. Insbesondere ist das Ableiten
von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen auf öffentliche Straßenflächen
zu unterbinden.
Die Arbeiten an der
Grundstücksentwässerungsanlage sind fachgerecht und sorgfältig nach den
entsprechenden DIN-Vorschriften auszuführen. Insbesondere müssen alle Grundstücksentwässerungsanlagen gas- und
wasserdicht sowie wurzelfest sein.
(2) Vor Inbetriebnahme muss die
Grundstücksentwässerungsanlage vom AZV abgenommen werden. Der
Grundstückseigentümer oder die ausführende Firma hat Beginn und Abschluss der
Herstellungsarbeiten unverzüglich dem AZV anzuzeigen.
Bei der Abnahme muss die gesamte
Grundstücksentwässerungsanlage sichtbar und gut zugänglich sein. Sollten bei
der Abnahme Leitungen verdeckt sein oder Mängel festgestellt werden, kann die
Freilegung der Leitungen oder die Mängelbeseitigung in angemessener Frist
gefordert werden.
Der AZV ist berechtigt, bei der
Abnahme den Nachweis der Dichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage durch
eine Wasserdruckprobe auf Kosten des Grundstückseigentümers zu verlangen. Alle
Grundleitungen sollen nach der Verlegung und nach baulichen Änderungen einer
Wasserdichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 unterzogen werden.
Der
Nachweis soll bei der Abnahme vorgelegt werden.
(3) Die
Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug
ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne
weiteres entleert werden kann.
(4) Für die
Überwachung gilt § 10 sinngemäß.
§ 14
Entsorgung
(1) Die abflusslosen Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen
werden vom Verband oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert bzw.
entschlammt. Zu diesem Zweck ist dem Verband oder seinen Beauftragten
ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende
Fäkalschlamm werden einer zentralen Kläranlage zugeführt.
(2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
a) Abflusslose
Abwassersammelgruben werden bei Bedarf geleert.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet rechtzeitig, mindestens
eine Woche vorher beim AZV die Notwendigkeit einer Grubenentleerung
anzuzeigen.
b) Kleinkläranlagen und
abflusslose Fäkalsammelgruben werden bei Bedarf entschlammt, mindestens jedoch
einmal jährlich.
(3) Der Verband oder seine Beauftragten geben die
Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die
Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
(4) Voraussetzung für die Entleerung der Kleinkläranlagen und
Abwassersammelgruben ist die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anlage 1.
§ 15
Maßnahmen an den öffentlichen
Abwasseranlagen
Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten
des Verbandes oder mit Zustimmung des Verbandes betreten werden. Eingriffe an
öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.
§ 16
Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Entfallen
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so
hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Verband mitzuteilen.
(2) Gelangen
gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage, so ist
der Verband unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der
Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich
dem Verband mitzuteilen.
(4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der
bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Verband schriftlich
mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümerverpflichtet.
(5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B.
bei Produktionsumstellungen), so hat der Grundstückseigentümer dies
unverzüglich dem Verband mitzuteilen.
(6) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die
Überprüfung der Entwässerungsverhältnisse und die Berechnung von Beiträgen und
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 17
Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung
oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt
insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige
Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der
Verursacher den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte
in diesem Zusammenhang gegen den AZV geltend machen.
(2) Wer
entgegen § 16 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe
an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.
(3) Der
Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem
AZV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr
vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(4) Wer
durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung
der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG) verursacht, hat dem AZV den erhöhten
Betrag der Abwasserabgabe, der dem AZV berechnet wird, und/oder gern. § 10 Abs.
(3) AbwAG vom AZV nicht verrechnet werden kann, zu erstatten.
(5) Mehrere
Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(6) Bei
Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage,
z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen, z.B. bei Ausfall eines
Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei
Kanalbruch oder Verstopfung;
d) zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage,
z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;
hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf
Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden vom AZV schuldhaft verursacht
worden sind.
(7) Wenn
bei der dezentralen Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder
Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder
betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet
durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat
der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ersatz eventuell dadurch
bedingter Schäden.
§ 18
Zwangsmittel
(1) Für
den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen
sie verstoßen wird, kann nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des
Landes Sachsen Anhalt vom 23.06.1994 (GVBL. LSA S. 710) in Verbindung mit den
§§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des
Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 16.11.2000 (GVBL. LSA S. 594) - jeweils in der
z.Z. gültigen Fassung - ein Zwangsgeld bis zu 500.000,- Euro angedroht und
festgesetzt werden.
Dieses Zwangsgeld kann
wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu
erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme
auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das
Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7
der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBL.
LSA S. 568) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
3 Abs. (1) und (4) sein Grundstück nicht rechtzeitig an die zentrale
Abwasseranlage anschließen lässt;
2. §
3 Abs. (8) betreffende Grundstücksentwässerungsanlagenteile nicht außer
Betrieb nimmt;
3. §
4 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen
ableitet;
4. den
Einleitungsbedingungen in § 6 die öffentlichen Abwasseranlagen benutzt;
5. §
7 keinen Entwässerungsantrag, keinen notwendigen Nachtrag oder diesen nicht
rechtzeitig einreicht;
6. dem nach
§ 7 genehmigten Entwässerungsantrag die Grundstücksentwässerungsanlage
ausführt oder ausführen lässt;
7. § 8 Abs.
(3) Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
8. §
10 Beauftragten des AZV nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage
gewährt;
9. §
11 den Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasseranlage selbst vornimmt oder
vornehmen lässt und/oder den Revisionsschacht, die Revisionseinrichtung oder
das Revisionsformstück selbst an der öffentlichen Abwasseranlage anschließt
oder anschließen lässt;
10. §
11 Abs. (9) die Schließung oder Beseitigung eines Anschlusskanals selbst vornimmt
oder vornehmen lässt;
11. § 12 Abs.
(3) und/oder § 13 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon
vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt oder
verfüllen lässt;
12. §
12 Abs. (4) und/oder § 13 (1) die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht
ordnungsgemäß betreibt;
13. § 14 Abs.
(1) die Entleerung behindert;
14. § 14 Abs.
(2) Buchstabe a) die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt bzw.
Buchstabe b) den vorgeschriebenen Entsorgungsrhythmus nicht einhält;
15. § 15 die
öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
16. § 16 seine Anzeigepflicht nicht oder nicht
unverzüglich erfüllt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- Euro geahndet
werden.
§ 20
Beiträge und Gebühren
(1) Für
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Beiträge und für die Benutzung
der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden
Benutzungsgebühren nach besonderen Rechtsvorschriften erhoben.
(2) Für
die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten
nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.
§ 21
Übergangsregelungen
(1) Die
vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach
den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit
mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind
und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
ist, ist der Entwässerungsantrag gern. § 7 dieser Satzung spätestens zwei
Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
§ 22
Hinweise
Die
Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung
i.d.F. der 26. Lieferung 1992 (Verlag: Chemie GmbH, Weinheim) und die DIN -
Normblätter (erschienen in der Beuth - Vertrieb GmbH, Berlin und Köln), auf
die in dieser Satzung Bezug genommen wird, sind beim Verband archivmäßig
gesichert hinterlegt.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage vom 22.6.1999 sowie die 1. Änderungssatzung vom 21.2.2001 außer Kraft.
Hoym, den 10.12.2001
gez.
S t e g m a n n (Siegel)
Verbandsvorsitzende
Anlage
1
zu § 6 - Begrenzung des Benutzungsrechts - der
Satzung des AU über die zentrale Abwasserentsorgung und den Anschluss an die
öffentliche Abwasserentsorgungsanlage Grenzwerte für gewerbliche Abwassereinleiter
Parameter,
Stoff oder Stoffgruppe |
Grenzwert |
1.
Temperatur |
bis
35 °C |
2.
pH-Wert |
6,5-10 |
3.
Absetzbare Stoffe, soweit nicht bereits |
|
durch
§ 6 ausgeschlossen |
1,00
ml/l |
- CSB |
600,00 mg/l |
- BSB 5 |
300,00 mg/l |
- Antimon |
0,30 mg/l |
- Barium |
1,00
mg/l |
-
Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe z.B. |
|
Natriumsulfit,
Eisen (II)-sulfat, Thiosulfat |
100,00
mg/l |
-
Farbstoffe nur in so geringer Menge, dass im |
|
öffentlichen
Kanal keine sichtbare Verfärbung |
|
auftritt |
|
4.
verseifbare Öle und Fette |
100,00
mg/l |
5.
Kohlenwasserstoffe |
20,00
mg/l |
6.
Organische Lösungsmittel |
a)
mit Wasser mischbar; nur nach |
|
spezieller
Festlegung |
|
b)
mit Wasser nicht mischbar; maximal |
|
entsprechend
ihrer Wasserlöslichkeit |
7.
Phenole (wasserdampfflüchtige) |
0,07
mg/l |
B.
Phenole, leicht abbaubar |
20,00
mg/l |
9.
Halogene (AOX) |
1,00
mg/l |
10.
Halogenkohlenwasserstoff |
0,10 mg/l |
11. Sulfat (S04) |
400,00
mg/l |
12.
Cyanid, leicht freisetzbar (CN) |
0,10
mg/l |
13.
Cyanid gesamt (CN) |
10,00
mg/l |
14.
Fluorid gesamt (F) |
20,00
mg/l |
15.
Sulfid gesamt (S) |
1,00
mg/l |
16.
Nitrit (N02) |
20,00
mg/l |
17.
Metalle, gelöst und ungelöst |
|
Silber
gesamt (Ag) |
0,10
mg/l |
Arsen
gesamt (As) |
0,10
mg/l |
Cadmium
gesamt (Cd) |
0,10
mg/l |
Cobalt
gesamt (Co) |
0,10
mg/l |
Chrom
gesamt (Cr) |
0,30 mg/l |
Chrom VI (Cr VI) |
0,10
mg/l |
Kupfer
gesamt (Cu) |
0,30
mg/l |
Quecksilber
gesamt (Hg) |
0,05
mg/l |
Nickel
gesamt (Ni) |
0,30
mg/l |
Blei
gesamt (Pb) |
0,30
mg/l |
Selen
gesamt (Se) |
1,00
mg/l |
Zink
gesamt (Zn) |
0,50
mg/l |
Zinn
gesamt (Sn) |
0,50
mg/l |
18.
Phosphor gesamt (P ges. ) |
15,00
mg/l |
19.
schwerflüchtige lipophile Stoffe |
|
gern. Text ATV A 115 |
|
a)
direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) |
100,00
mg/l |
20.
schwerflüchtige lipophile Stoffe |
|
gern. Text ATV A 115 |
|
b)
soweit Menge und Art des Abwassers bei |
|
Bemessung
nach DIN 4040 zu yAAAbscheideranlagen |
|
über
Nenngröße (>NG 10) führen: |
|
gesamt
(DIN 38409 Teil 19) |
250,00 mg/l |
21. Tenside |
100,00 mg/l |
22. Chloride CL |
300,00 mg/l |
23.
freies Chlor |
0,20 mg/l |
24.
elektrische Leitfähigkeit |
10,0 ms/cm |
25.
Stickstoff gesamt N ges |
100,00 mg/l |
26.
Ammonium-Stickstoff NH4 - N |
50,00 mg/l |
Noch
Grenzwerte für gewerbliche Abwassereinleiter
Der
AZV behält sich vor, Grenzwerte für weitere Stoffe festzulegen. Ebenfalls
können im Einzelfall die Konzentrationen bzw. Frachten einzelner Schadstoffe weiter
herabgesetzt werden, falls der Betrieb der Abwasseranlage oder der
Klärschlammverwertung dies notwendig machen bzw. gesetzlich niedrigere
Grenzwerte als die vorstehenden festgesetzt werden.
zu
§ 14 (4)
Für
die Entsorgung der Fäkalschlämme aus Kleinkläranlagen sowie abflusslosen
Sammelgruben gelten auf der Grundlage der Klärschlammverordnung nachfolgend
genannte Grenzwerte:
1.
Blei 900
mg/kg TS
2. Cadmium 10
mg/kg TS
3. Chrom 900
mg/kg TS
4.
Kupfer 800
mg/kg TS
5.
Nickel 200
mg/kg TS
6.
Quecksilber 8
mg/kg TS
7.
Nickel 2.500
mg/kg TS
8. AOX 500
mg/kg TS
9.
polychlorierte Biphenyle (PCB) jeweils 0,2
mg/kg TS für die Komponenten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180
10. polychlorierte
Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/ PCDF/ 100 ng/kg TS TCDD Toxizitätsäquivalente
zu § 7 -
Entwässerungsantrag und -genehmigung
der Satzung des AZV über die zentrale Abwasserentsorgung
Der
Antrag auf Entsorgung ist auf einem gesonderten Vordruck - beim AZV erhältlich
- zu stellen. Der in zweifacher Ausfertigung einzureichende Antrag für den
Anschluss an die zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
a)
Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug und Katasterplanauszug)
b) Erläuterungsbericht mit
-
einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
-
Angaben über die Größe und Befestigung der Hofflächen
-
Bemessung der Grund-, Fall- und Anschlussleitung entsprechend der DIN 1986.
c) Eine Beschreibung des gewerblichen
Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der
Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich
anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.
d) Bei
Grundstücksentwässerungsanlagen mit betrieblichen Abwasserbehandlungen Angaben
über
-
Menge und Beschaffenheit des Abwassers
- Funktionsbeschreibung der betrieblichen
Abwasserbehandlungsanlage einschließlich Funktionsschema
- Behandlung von anfallenden Rückständen (z.B.
Schlämmen)
- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.
e) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des
anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden
Angaben: - Straße und Hausnummer
-
Gebäude und befestigte Flächen
-
Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
-
Lage der Haupt- und Anschlusskanäle
-
Gewässer
- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener
Baumbestand.
f) Einen Schnittplan im Maßstab 1: 100 durch
die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten.
Einen Längs schnitt durch die Grundleitung und Behandlungsanlagen durch die
Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe
zur Straße, bezogen auf NN.
g) Grundrisse des Kellers und der
Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Klarstellung der
Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen
insbesondere die Bestimmungen der einzelnen Räume und sämtliche in Frage
kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des
Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung und die Lage etwaiger
Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Absperrvorrichtungen,
Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.
Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen,
Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen und Mischwasserleitungen
strichpunktiert.
Später auszuführende
Leitungen sind zu punktieren.
Folgende Farben sind dabei zu verwenden:
für vorhandene Anlagen = schwarz
für neue Anlagen =
rot
für abzubrechende Anlagen = gelb
Die für Prüfungsvermerke grüne Farbe darf nicht
verwendet werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer
und Planverfasser zu unterschreiben. Der AZV ist berechtigt, Ergänzungen zu den
Unterlagen und Sonderzeichnungen zu verlangen. Er kann auch eine Nachprüfung
durch Sachverständige fordern.
zu §
7 - Entwässerungsantrag der Satzung über die dezentrale Abwasserentsorgung
Der in zweifacher Ausfertigung einzureichende Antrag
für die dezentrale Abwasserbeseitigung hat zu enthalten:
a) Eigentumsnachweis
(Grundbuchauszug und Katasterplanauszug)
b) Art und Bemessung
der Grundstücksentwässerungsanlage
c) Nachweis
der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage
d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des
anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden
Angaben: - Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem
Grundstück
- Lage der Kleinkläranlage mit anschließender
biologischer Nachreinigung bzw. Sammelgrube
- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des
Gebäudes mit Schächten
-
Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug
e) Grundrisse des Kellers, und der Geschosse im
Maßstab 1:100, soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlage
erforderlich ist.
Die
Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche
in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite
und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die
Lage etwaiger Reinigungsöffnungen, Schächte, Absperrvorrichtungen, Abscheider,
Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen.
f) Einen
Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Grundstücksentwässerungsanlage.
Sämtliche Planunterlagen
sind vom Grundstückseigentümer und Planverfasser zu unterschreiben.