Satzung des Abwasserzweckverbandes

„Mittlere und Untere Selke"

 

über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage

 

(Abwasserentsorgungssatzung)

 

 

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. S. 568) und den §§ 150; 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBI. S. 186) in den je­weils derzeitig gültigen Fassungen hat die Verbands­versammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Allgemeines

(1)    Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Un­tere Selke" (nachfolgend AZV genannt) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Entsorgung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser und Niederschlags­wasser)

öffentliche Einrichtungen:

a) zur zentralen leitungsgebundenen Schmutz­wasserentsorgung im Verbandsgebiet

b) zur Ableitung des in Kleinkläranlagen vor­behandelten Schmutzwassers in Nieder­schlagswasserkanälen

c) zur zentralen leitungsgebundenen Nieder­schlagswasserentsorgung

d) zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen und des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben als jeweils rechtlich selbstän­dige Anlage.

(2)    Die Abwasserentsorgung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsan­lagen im Trenn- oder Mischverfahren (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben einschließlich in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm, Fäkalschlamm und aus Abfall­deponien gesammeltes Sickerwasser (dezen­trale Abwasseranlagen)

(3)    Der Verband kann die Abwasserentsorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. Der Verband überträgt die Betriebsführung, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Ge­bühren- und/oder Beitragsberechnung sowie die Entgegennahme der Gebühren und/oder Beiträ­ge dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (nachstehend ZVO genannt).

Soweit der ZVO nicht die Wasserversorgung im Verbandsgebiet des AZV durchführt, ist er be­rechtigt, mit dem jeweiligen Wasserversorgungs­unternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Frischwasser­verbrauchsdaten an den ZVO als Berechnungs­grundlage für die zentralen Abwasserentgelte gewährleisten.

(4)    Art, Lage und Umfang der öffentlichen Ab­wasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Her­stellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der Verband im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserentsorgungspflicht unter Berücksich­tigung der Wirtschaftlichkeit.

(5)    Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung oder Betrieb öffentlicher Abwasserentsorgungs­anlagen, überhaupt oder in bestimmter Weise, besteht nicht.

(6) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für Jauche, Gülle und Silagesickerwasser so­wie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)    Die Abwasserentsorgung im Sinne dieser Sat­zung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behan­deln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser nebst Entsorgung des Klärschlamms sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben gesammel­ten Abwassers.

(2)    Abwasser im Sinne dieser Satzung ist:

1.   Das durch häuslichen, gewerblichen oder son­stigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließen­de Wasser (Schmutzwasser).

Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten sowie das in seinen Eigen­schaften veränderte und in abflusslosen Sammelgruben gesammelte oder in Klein­kläranlagen zu behandelnde Schmutzwas­ser einschließlich des hierbei anfallenden Schlammes.

2.   Abwasser ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befe­stigten Flächen abfließende Wasser (Nieder­schlagswasser).

(3)    Die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen enden jeweils hinter dem Revisionsschacht, der Revisionseinrichtung oder Revisionsformstück, der/die/das auf dem Grundstück des Anschluss­nehmers unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzuordnen ist.

(4)    Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässe­rungsnetz einschließlich aller technischen Ein­richtungen wie:

a)   Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) und/oder gemeinsame Lei­tungen für beide Abwasserarten (Misch­verfahren), einschließlich der dazugehören­den baulichen Anlagen die Grundstücksan­schlüsse, Reinigungs- und Revisions­schächte, Revisionseinrichtungen und Revisionsformstücke;

b)   alle Einrichtungen zur Behandlung des Ab­wassers wie z.B. die Klärwerke und ähnli­che Anlagen, die im Eigentum des Verban­des stehen, und ferner die von Dritten her­gestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Verband bedient;

c)   Betriebsgrundstücke- gebäude- und - Einrichtungen.

(5)    Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasser­anlage gehören alle Vorkehrungen und Einrich­tungen für Abfuhr und Behandlung von Abwas­ser aus abflusslosen Sammelgruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

 

(6)    Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten des Abwas­sers dienen, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Die Grund­stücksentwässerungsanlage endet bei der zen­tralen Abwasserentsorgung an einem Revisions­schacht, einer Revisionseinrichtung oder in genehmigten Ausnahmefällen an einem Revisionsformstück.

(7)    Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind Leitungen vom Kanal im öffentlichen Be­reich zum Revisionsschacht auf dem Grund­stück, jedoch an der Grundstücksgrenze. Ge­nehmigt der AZV in Ausnahmefällen statt ei­nes Revisionsschachtes oder einer Revisions­einrichtung ein Revisionsformstück, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücks­grenze mit der v.g. Einrichtung.

(8)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich - rechtlichen Sinne.

(9)    Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbaube­rechtigte und solche Personen, die die tatsäch­liche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen ergeben, für alle, die berechtigt und verpflichtet sind, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also ins­besondere auch Pächter, Mieter usw.), oder die den öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich Abwasser zuführen. Sind wegen desselben Gegenstandes mehrere verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner.

 

(10) Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung sind Grundstückseigentümer, sofern das Grundstück an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Weg oder Platz grenzt oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg einen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Weg oder Platz hat und der Kanal in der öffentlichen Straße, dem Weg oder Platz betriebsfertig hergestellt ist. Der AZV kann auch sonstigen dinglich Berech­tigten (z.B. Hinterliegern) eine Anschlussbe­rechtigung erteilen.

 

(11) Im Sinne dieser Satzung haben weiterhin nach­stehende Begriffe folgende Bedeutung: Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasser­kanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenüberlauf­becken, Regenwasserüberläufe, Pumpwerke.

Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser

 

Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt, welches einer zen­tralen Kläranlage zugeführt wird

 

Regenwasserkanäle

dienen zur Aufnahme von Niederschlags­wasser und in Kleinkläranlagen vorgereinigtem Schmutzwasser

 

Öffentliche Abwasseranlagen

sind die Kanalnetze mit ihren Sonderbauwerken und Grundstücksanschlüssen sowie die zen­tralen Kläranlagen. Die öffentlichen Abwasser­anlagen enden an der ersten Grundstücks­grenze mit der entsprechenden Revisions­möglichkeit.

 

Zentralkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Ka­nälen gesammelten Abwassers, einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

 

 

§ 3

Anschlusszwang; Anschlussrecht

(1)    Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasser­anlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt.

(2)    Dauernder Anfall von Abwasser ist anzuneh­men, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Auf enthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.

(3)    Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Schmutzwasser­anlage, soweit die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vor­handen sind, sonst auf den Anschluss des Grundstücks an die dezentrale Schmutzwas­seranlage, oder an eine Abwasseranlage ge­mäß § 1 Absatz (1) Buchstabe b.

 

(4)    Besteht ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage und/oder an eine öffent­liche Abwasseranlage gemäß § 1 Absatz (1) Buchstabe b, kann der AZV den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a verlangen, sobald die öffentlichen Kanalisationsanlagen der öf­fentlichen Einrichtung gemäß § 1 Absatz (1) Buchstabe a betriebsbereit für das Grundstück vorhanden sind.

Der Grundstückseigentümer erhält eine ent­sprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Schmutzwasseranlage gemäß § 1 Absatz (1) Buchstabe a.

Der Anschluss ist binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung vom Grundstückseigen­tümer zu beantragen und muss innerhalb von drei Wochen nach der Genehmigung ausge­führt werden.

(5)    Das Anschlussrecht und der Anschlusszwang zur Ableitung von Schmutzwasser erstrecken sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen betriebsbereiten Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlan­gen, dass neue Kanäle hergestellt oder beste­hende Kanäle geändert werden.

Welche Grundstücke durch den Kanal erschlos­sen werden, bestimmt der Zweckverband.

(6)    Wenn der Anschluss wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, so besteht für den Grundstücksei­gentümer weiterhin das Anschlussrecht, wenn er die Kosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, trägt.

(7)    Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer kein natürliches Gefälle, kann der AZV den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage (der Grundstücksentwässerungs­anlage zugehörig) durch den Anschlussnehmer auf dessen Kosten verlangen.

(8)    Kleinkläranlagen, Sammelgruben u.ä. sind bei Ableiten von Schmutzwasser in eine zentrale Kläranlage außer Betrieb zu nehmen, zu leeren, zu reinigen, anderweitig zu nutzen oder zu beseitigen.

 

 

§ 4

Benutzungszwang; Benutzungsrecht

(1)    Wenn und soweit ein Grundstück an eine öf­fentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstücksbesitzer berechtigt und verpflichtet, alles anfallende Abwasser-, so­fern nicht Einleitungsbeschränkung nach § 6 gilt der öffentlichen Abwasseranlage zuzufüh­ren.

(2)    Eine oberirdische Ableitung von Schmutzwas­ser ist untersagt.

(3)    Für die dezentrale Abwasserentsorgung gilt: Wenn und soweit sich auf dem Grundstück eine Grundstücksentwässerungsanlage befin­det, ist der Grundstücksbesitzer berechtigt und verpflichtet, den zu entsorgenden Inhalt nach den Bestimmungen dieser Satzung dem AZV zu überlassen.

 

 

§ 5

Ausnahme und Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)    Ist ein gesammeltes Fortleiten von Nieder­schlagswasser zur Verhütung von Beeinträch­tigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht er­forderlich, so kann der Verband räumlich ab­gegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes oder einzelne Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang ausnehmen. Eine solche Ausnahmeentscheidung ist dem betroffenem Grundstückseigentümer mitzuteilen.

Mit der Bekanntgabe der Entscheidung sind die betroffenen Grundstückseigentümer an Stelle des Verbandes zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet (§ 151 Abs. 3 WG LSA).

(2)    Bei der öffentlichen Abwasseranlage gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigen­tümer unter Berücksichtigung der Erfordernis­se des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der An­trag ist innerhalb eines Monats nach Auffor­derung zum Anschluss beim Verband zu stel­len.

Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benut­zung der dezentralen Abwasseranlage.

(3)    Die Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungszwang kann unter Vorbehalt des Wider­rufes oder auf eine bestimmte Zeit ausgespro­chen werden.

 

 

§ 6

Begrenzung des Benutzungsrechtes; Einleitungsbedingungen

(1)    Für die Benutzung der öffentlichen Abwasser­anlagen gelten die in Absatz 2 - 19 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung be­stimmten Werte an die Stelle der Grenzwerte gemäß Anlage 1, wenn die Werte niedriger sind.

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Entwässerungsgenehmi­gung nach dieser Satzung nicht.

(2)    Alle Abwässer der zentralen Abwasser­entsorgung dürfen nur über die Grundstücks­entwässerungsanlagen eingeleitet werden.

(3)    Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Abwas­sers, die Grundlage der Entwässerungs­genehmigung ist.

(4)    Schmutz- und Niederschlagswasser dürfen nur den jeweils für sie bestimmten Kanälen der öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wer­den.

(5)    In die zentralen Abwasseranlagen dürfen Stof­fe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

- die zentrale Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

- den Betrieb der Entwässerungsanlage er­schweren, behindern oder beeinträchtigen,

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klär­schlamms erschweren oder verhindern,

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbe­sondere die Gewässer auswirken.

(6)    Dieses Verbot gilt insbesondere für:

- feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Heizöl, Schmieröl, Benzol, son­stige mineralische, tierische und pflanzliche Öle und Fette und deren Emulsionen,

-  infektiöse Stoffe, Medikamente

- Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Ver­färbung des Abwassers der Sammelklär­anlage oder des Gewässers führen, Löse­mittel

- Abwasser oder andere Stoffe, die schädli­che Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

- Grund-, Quell- und Drainagewasser, es sei denn, daß für die Durchführung von Baumaß­nahmen zur Trockenhaltung der Baugruben eine zeitlich begrenzte Einleitung auf der Grundlage eines mit dem AZV abgeschlos­senen Einleitungsvertrages erfolgt. Zeitlich unbegrenzte Einleitung von Grund-, Quell­ oder Drainagewasser wird nur in Ausnahme­fällen zur Trockenhaltung von Gebäuden ge­nehmigt. Diese Einleitungsgenehmigung wird ausnahmslos nur bei Einleitung in Regen­wasserkanäle erteilt und ist an die Errich­tung eines Drainagewassersammelschach­tes einschließlich Pumpe mit Betriebsstun­denzähler oder analoge Messeinrichtung gebunden.

- feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Ze­ment, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Kü­chenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe die erhärten, Müll, Glas, Bor­sten, Lederreste

- Lacke, Latexreste, Kalkhydrat, Gips, Mör­tel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und dessen Emulsionen Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabschei­der, Jauche, Gülle, Mist, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegär­saft, Blut aus Schlachtereien, Molke Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben, unbeschadet Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

- Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Be­sorgnis einer Giftigkeit, Anreicherungs­fähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole

- radioaktive Stoffe, welche die in § 34 der Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 (BGBL T I, Seite 2905 ber. 1977, Seite 184, Seite 296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.1979 (BGBLT I, Seite 1509), vor­gegebenen Konzentrationen vorschreibt sowie alle weiteren Stoffe, die gemäß Ab­fallbeseitigungsgesetz als Abfall ordnungs­gemäß zu beseitigen sind. Ausgenommen sind unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltun­gen üblicherweise anzutreffen sind.

(7)    Der Anschluss von Abfall- und Nahrungsmit­telrestzerkleinern u.ä. an die Grundstücks­entwässerungsanlage ist nicht zulässig.

(8)    Die Einleitung von gewerblichen und industri­ellen Abwässern sowie vergleichbaren Abwäs­sern ist nicht zulässig, wenn die Schadstoffkonzentrationen in den Abwasserteilströmen, ohne dass zusätzliche Wassermengen zu ei­ner Verdünnung führen, die Grenzwerte ge­mäß Anlage 1 in. einer Stichprobe überschrei­ten und solange nicht durch geltende gesetzli­che Vorschriften niedrigere Grenzwerte fest­gelegt sind (Summe aus gelöstem und unge­löstem Anteil).

a) Vorbehandlungsanlagen müssen so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten wer­den.

b) Sofern betriebliche Anlagen oder Anlagen­teile unter die Bestimmungen der Abwasser­verordnung zu § 7 a des Wasserhaushalts­gesetzes über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässern und der dazu er­lassenen Anhänge fallen und Stoffe anfal­len, die nach dem Stand der Technik zu be­handeln sind, sind die Grenzwerte dieser Ver­waltungsvorschriften, soweit nicht in der Anlage 1 weitergehende Grenzwerte festge­legt sind, einzuhalten.

c) Zur Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit gemäß den Auflagen der Aufsichtsbehörde und/oder des AZV muss im Ablauf der Vor­behandlungsanlagen eine Möglichkeit zur Probeentnahme vorgesehen werden.

d) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu überwachen und hierdurch zu gewährleisten, dass die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen und sofern im Genehmigungs­bescheid keine anderen Werte angegeben sind, die Grenzwerte gemäß Anlage 1 ein­gehalten werden. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen, das Ver­tretern des AZV auf Verlangen vorzuzeigen, ist.

Der AZV kann festlegen, dass Abwasser aus Vorbehandlungsanlagen in Speichern gesam­melt wird. Die so gesammelten Abwässer sind erst nach erfolgter Probenahme und Genehmigung durch den AZV in das öffent­liche Kanalnetz einzuleiten.

e) In jedem Betrieb muss eine Person bestimmt und dem AZV benannt werden, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage verant­wortlich ist.

f) Jede abwasserrelevant wesentliche Störung an den Vorbehandlungsanlagen, die bereits Auswirkungen auf den Betrieb einer Ab­wasserbehandlungsanlage vermuten lässt, ist dem AZV unverzüglich anzuzeigen.

(9) a)  Beim Anschluss von Grundstücken, auf de­nen Benzin, Benzol, Öl oder Fett und der­gleichen anfallen kann, sind nach Anweisung des AZV im Einzelfall Abscheider oder son­stige Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (ver­gleiche DIN 1986, DIN 1999 und DIN 4040, Teil 1 und 2).

Für gefährliche Kohlenwasserstoffe werden nur Abscheider zugelassen, mit denen die Mindestablaufwerte nach geltenden Vorschrif­ten eingehalten werden können.

Die Abscheider für leicht brennbare oder zerknallfähige und für wassergefährdende Stoffe müssen mit einem Schwimmerver­schluss versehen sein. Für die Abscheidung tierischer und pflanzlicher Fette und Öle dür­fen nur zugelassene Abscheider eingebaut werden.

b) Die Abscheider müssen von dem Anschluß­nehmer in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der AZV kann die Entleerungs- und Reinigungszeiträume festsetzen. Jede Abscheideanlage ist min­destens einmal jährlich zu entleeren und zu reinigen. Der AZV kann auf Kosten des Anschlussberechtigten die Entleerung und Reinigung der Abscheider selbst vornehmen lassen. Das Abscheidegut ist über zugelas­sene Entsorgungsfirmen entsorgen zu las­sen. Es sind die gesetzlichen Bestimmun­gen bezüglich einer ordnungsgemäßen Ent­sorgung zu beachten. Insbesondere ist der schriftliche Entsorgungsnachweis vom Be­treiber der Abscheideanlage für minerali­sche Leichtflüssigkeiten auf Verlangen vor­zulegen.

c) Jede abwasserrelevante wesentliche Stö­rung an den Abscheideanlagen ist dem AZV unverzüglich anzuzeigen.

(10) Die Entnahme der Probe zur Kontrolle der Grenzwerte erfolgt durch qualifizierte Stichpro­ben. Der AZV ist berechtigt, eine andere Form der Probeentnahme durchzuführen, um ge­nauere Kenntnisse über Konzentrationen und Frachten einzelner Parameter zu ermitteln.

(11) Sind gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangt, hat der Anschluss­berechtigte dies dem AZV unverzüglich mit­zuteilen.

(12) Erforderlichenfalls sind nach Anweisung des AZV automatische Mess- und Registrierein­richtungen zur Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit einzubauen und jederzeit funk­tionstüchtig in Betrieb zu halten.

 

(13) Der AZV kann zusätzlich zu den Vorschriften der DIN 1986 die Errichtung eines Kontroll­schachtes vor der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage auf Kosten des An­schlussnehmers fordern.

 

(14) Der AZV hat jederzeit das Recht, Abwasser­untersuchungen vorzunehmen. Wird durch das Untersuchungsergebnis die nicht erlaubte Einleitung von Abwasser festgestellt, hat der Grundstückseigentümer die Kosten der Unter­suchung zu tragen.

 

(15) Abwasser darf in die zentralen Abwasseran­lagen nur dann eingeleitet werden, wenn die vorgeschriebenen Grenzwerte dieser Satzung eingehalten werden.

Soweit der Abwasserzweckverband höhere Ein­leitungsgrenzwerte genehmigt, als in der An­lage 1 festgelegt, ist für dieses Abwasser eine Starkverschmutzergebühr gemäß zentraler Abwassergebührensatzung zu entrichten.

Die Einleitungsgrenzwerte gelten für das Ab­wasser, nach dem es eine eventuell notwendi­ge Abwasserbehandlungsanlage durchlaufen hat. Es ist unzulässig, Abwasser zu verdün­nen oder Abwasserteilströme innerbetrieblich zu vermischen um Einleitungsgrenzwerte ein­zuhalten.

(16) Höhere Einleitungswerte gemäß Absatz (15), zweiter Absatz werden lediglich für:

- CSB (chemischer Sauerstoffbedarf homogenisiert)

- N         (Stickstoff gesamt)

- P         (Phosphor gesamt) zugelassen.

Niedrigere als die aufgeführten Einleitungs­werte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Be­einträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehand­lung sowie der landwirtschaftlichen Klär­schlammverwertung zu verhüten. Das Einlei­ten oder Einbringen von Stoffen, die die gerin­geren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Ein­leitungsverbot nach Abs. (15).

16        a) 1. Die Starkverschmutzergebühr ist als Ab­wassergebühr grundsätzlich dann zu ent­richten, wenn die mittlere Konzentration der nachstehenden Abwasserinhaltsstoffe die folgenden Schwellenwerte übersteigt:

            - C CSB     (chemischer Sauerstoffbedarf homogenisiert)         600 mg/l

            - C N             (Stickstoff gesamt)                                                       60 mg/1

            - C P              (Phosphor gesamt)                                                      12 mg/l

                                      

2. Bemessungsgrundlage der Stark­verschmutzergebühr ist sowohl der Gehalt an Stickstoff gesamt, Phosphor gesamt und der CSB, die über den in Absatz 2 ge­nannten Werten liegen, als auch das Ver­hältnis zwischen CSB und BSB s (bioche­mischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen).

3. Die für die Starkverschmutzergebühr maßgebenden Verschmutzungswerte wer­den an dem Entstehungsort vor Verdünnung mit anderen Abwässern in mg/l gemessen.

4. Der Berechnung der Starkverschmutzer­gebühr wird das arithmetische Mittel für die in Absatz 1 genannten Parameter aus der in der Regel 6 bis 12 Stichproben im Jahr, die aus dem jeweiligen Teilstrom entnom­men werden, zugrunde gelegt.

Die Zahl und der Zeitpunkt der Messung werden vom Verband festgelegt und durch­geführt, die Kosten dafür trägt der Stark­verschmutzer.

(17) Bei der dezentralen Abwasserentsorgung dür­fen in die Grundstücksentwässerungsanlage keine Stoffe eingeleitet oder eingebracht wer den, die die mit der Entleerung, Abfuhr und Behandlung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

- die zu der Entleerung, Abfuhr und Behand­lung eingesetzten Fahrzeuge und Geräte in ihrer Funktion beeinträchtigen, beschädigen oder zerstören, die Funktionsfähigkeit der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwendung des Klär­schlammes erschweren oder verhindern

oder

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbe­sondere die Gewässer auswirken.

(18)     Dieses Verbot gilt insbesondere für feste Stof­fe, auch in zerkleinerter Form, wie Asche, Sand, grobes Papier, Treber, Borsten, Schlacht­abfälle, Abfälle u.ä. ;

- flüssige pastöse erhärtende Abfälle, wie Kunstharz, Lacke, Zement, Gips, Mörtel, Kalkhydrat u.ä.;

- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, Molke u.ä.;

- Laugen, Säuren;

- nicht neutralisierte Kondensate aus Feue­rungsanlagen;

- Benzin, Heizöl, sonstige mineralische, tieri­sche und pflanzliche Öle und Fette;

- fotochemische Abwässer; - Grund- und Kühlwasser;

- chemisch und/oder schwermetallbelastete Abwässer und/oder Schlämme.

(19)     Der Verband kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn zulässige Abflussmengen über­schritten werden.

 

§ 7

Entwässerungsantrag und -genehmigung

(1)       Sobald davon auszugehen ist, dass auf einem Grundstück Abwasser anfallen wird, ist gemäß § 3 Abs. (1) vom Grundstückseigentümer ein Entwässerungsantrag beim AZV zu stellen. Der Antrag ist unter Verwendung eines beim AZV erhältlichen Vordruckes einzureichen. Die Antragstellung hat für die jeweils betref­fende öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 zu erfolgen. Nach der jeweiligen öffentlichen Einrichtung richten sich die Antragsvordrucke und zu stellenden Anträge und Genehmigun­gen.

(2)       Der Entwässerungsantrag ist schriftlich beim AZV zu stellen. Er ist entsprechend Anlage 2 (Entwässerungsanträge) einzureichen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. In den Fällen des § 3 Abs. (4) ist der Entwässerungs­antrag auf Anschluss an die öffentliche Ein­richtung gemäß § 1 Abs. (1) Buchstabe a spä­testens 2 Monate nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen.

(3)       Der Entwässerungsantrag ist auch einzurei­chen, wenn die Entwässerungsgenehmigung/ Änderungsgenehmigung wegen eines geneh­migungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird.

(4)       Der AZV entscheidet, ob und in welcher Wei­se das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksent­wässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich er­scheint. Die Kosten hat der Grundstückseigen­tümer zu tragen.

(5)       Die Zustimmung wird ungeachtet privater Rech­te erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfol­ger des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der Zustimmung. Sie ersetzt nicht Er­laubnisse und Genehmigungen, die ggf. für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässe­rungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(6)       Der AZV kann abweichend von den Ein­leitungsbedingungen gemäß § 6 die Zustim­mung unter Bedingungen und Auflagen unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nach­träglichen Einschränkung oder Änderung er­teilen.

(7)       Vor der Erteilung der Zustimmung zur Grundstücksentwässerungsanlage darf mit deren Herstellung oder Änderung nur begon­nen werden, wenn und soweit der AZV sein Einverständnis schriftlich erklärt hat.

(8)       Ändert sich die Zusammensetzung der von ei­nem Grundstück einzuleitenden Abwässer so, dass die Einleitbedingungen gern. § 6 über schritten werden, ist die Zustimmung erneut zu beantragen.

(9)       Die Zustimmung zur Einleitung von gewerbli­chen und industriellen Abwässern sowie son­stiger, nichthäuslicher Abwässer wird widerruf­lich erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Dies gilt auch für Abwässer von Kör­perschaften des öffentlichen Rechts, wie Bun­deswehr, Bundesbahn, Bundespost, Schulen u.ä..

(10)     Der AZV prüft, ob die beabsichtigten Grund­stücksentwässerungsanlagen den Bestimmun­gen dieser Satzung sowie den technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksanlagen (DIN 1986) und den an­deren Anforderungen der allgemein anerkann­ten Regeln der Technik entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der AZV schriftlich seine Zustimmung. Die Zustimmung kann mit Be­dingungen und Auflagen erteilt werden. An­derenfalls setzt der AZV dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Der AZV ist berechtigt, Ergänzungen der Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungs­ergebnisse und Stellungnahmen von Sachver­ständigen zu fordern, soweit dies notwendig ist.

(11)     Für neu herzustellende oder zu ändernde Grundstücksentwässerungsanlagen kann die Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, gleichzeitig satzungsgemäß hergerichtet oder entfernt werden.

(12)     Ergeben sich während der Ausführungs­planung oder der Ausführung Abweichungen von der Zustimmung, ist unverzüglich das Ein vernehmen mit dem AZV herzustellen und ein Nachtrag zur Zustimmung vorzulegen.

(13)     Die Zustimmung erlischt drei Jahre nach Zu­stellung, wenn

a) mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird oder

b) eine begonnene Ausführung länger als drei Jahre eingestellt war.

II. Besondere Vorschriften für zentrale Abwasseranlagen

 

§ 8

Entsorgungssysteme

(1)       Die Entwässerung wird nach dem Trenn­verfahren oder nach dem Mischverfahren, durch Gefälle-, Druck- oder Vakuumleitungen durchgeführt.

(2)       Jedes Grundstück soll grundsätzlich selbstän­dig für sich an die öffentlichen Abwasseran­lagen angeschlossen werden.

(3)       In Gebieten des Trennverfahrens - d.h. es wer­den getrennte Kanäle für Niederschlags- und Schmutzwasser betrieben - erhalten die Grund­stücke getrennte Anschlüsse an die Regen ­und Schmutzwasserkanalisation. Nieder­schlagswasser ist in den Regenwasserkanal, Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal einzuleiten. Die Einleitung von sonstigem Was­ser in Schmutzwasser- oder Regenwasserka­näle richtet sich nach seiner Zusammenset­zung.

(4)       In den nach dem Mischverfahren entwässer­ten Gebieten wird das Abwasser den Misch­kanälen zugeführt. In der Regel sind getrennte Leitungen für Schmutz- und Niederschlags­wasser anzulegen, die sich im Bereich der Grundleitung vor dem Revisionsschacht ver­einigen können.

(5)       Wo ein natürliches Gefälle zu der öffentlichen Abwasseranlage nicht besteht, kann der AZV den Einbau und den Betrieb von Pumpen oder anderen Hebeanlagen auf Kosten der Vertrags­partner verlangen.

(6)       Die Nennweite der Grundstücksanschlusslei­tungen muss mindestens DN 150 betragen. In den Fällen gemäß § 6 Abs. (19) kann der AZV eine geringere Nennweite in der Geneh­migung vorschreiben.

 

 

§ 9

Technische Anschlussbedingungen

(1)       Der AZV legt auf der Grundlage der Entwäs­serungsgenehmigung den Standort des Revisionsschachtes, der Revisionseinrichtung oder des Revisionsformstückes, die Trasse, die lichte Weite, das Gefälle sowie die Ein­bindungsarten und die Sohlhöhe des An­schlusskanals fest. Die Materialart wird vom AZV in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Abwässer bestimmt. Als Einleitstelle im Sinne dieser Satzung gilt der Revisions­schacht auf dem zu entwässernden Grund­stück an der ersten Grundstücksgrenze. Ne­ben dem grundsätzlich geforderten Revisions­schacht Durchmesser 1 m wird in privat­genutzten Wohngrundstücken eine Revisions­einrichtung DN 400 zugelassen, soweit die je­weils geltenden Vorschriften dieses zulassen. Der Einbau eines Revisionsformstückes DN 150 bei privatgenutzten Wohngrundstücken bedarf der Ausnahmegenehmigung des AZV. Sie wird für Schmutzwasser erteilt, wenn das zu entwässernde Grundstück in voller Länge auf der Grundstücksgrenze mindestens teil­weise unterkellert bebaut ist.

Bei fehlender Unterkellerung ist grundsätzlich im bebauten Grundstücksbereich ein begeh­barer Schacht zur Aufnahme des Revisions­formstückes zu errichten. Soweit Grundstücke in voller Länge auf der ersten Grundstücks­grenze bebaut sind und einen oder mehrere Niederschlagswasseranschlüsse für die Dach­entwässerung benötigen, endet der jeweilige Grundstücksanschluss mit dem Anschlussrohr an der Grundstücksgrenze in Höhe Gelände­oberkante.

Das unmittelbar an dem v.g. Anschlussrohr be­ginnende Revisionsformstück ist in diesem Fall Teil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(2)       Öffnungen von Grundstücksentwässerungsan­lagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe, Klosettbecken und Abläufe für Niederschlags wasser, die unter der Rückstauebene liegen, müssen gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen durch eine Hebeanlage oder gemäß DIN 1986 gesichert werden.

(3)       Als Rückstauebene gilt bei der Gefälle­entwässerung die vorhandene oder endgültige vorgesehene Straßenhöhe des ersten vor der Einleitstelle befindlichen Schachtes (in Fließ­richtung gesehen), bei Druckentwässerungen die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwäs­ser.

 

(4)       Die Absperrvorrichtungen gemäß DIN 1997 sind dauernd geschlossen zu halten und dür­fen nur bei Bedarf geöffnet werden. Wo Absperreinrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räu­me, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebe­anlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten oder der Einbau einer elektrischen Rückstausicherung gern. DIN 19578 vorzuneh­men.

(5)       Weitere nachfolgende Grundstücke dürfen nicht an Entwässerungsanlagen des Grund­stücks angeschlossen werden.

 

§ 10

Zutrittsrecht und Überwachung

(1)       Der Anschlussnehmer hat den mit Ausweis versehenen Beauftragten des AZV den Zutritt zu seinen Räumen und zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen zu gestat­ten, soweit dies für die Prüfung der techni­schen Einrichtung, die Entnahme von Ab­wasserproben, die Durchführung von Ab­wasserproben, die Durchführung von Messun­gen und zur Ermittlung preisrechtlicher Be­messungsgrundlagen erforderlich ist.

Dasselbe gilt für die Überprüfung der Grund­stücksanschlüsse und Messschächte, wenn der AZV sie nicht selbst unterhält. Die Anschlussnehmer werden davon vorher ver­ständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

 

(2)       Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen vom AZV ausgestellten Dienst­ausweis oder eine Vollmacht auszuweisen.

 

(3)       Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, seinen Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs­berechtigten aufzuerlegen, den in Abs. 1 ge­nannten Beauftragten zu den dort genannten Zwecken Zutritt zu ihren Räumen zu gewäh­ren. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, soweit aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich, den Beauftragten die Möglichkeit zu verschaffen, die Räume sonstiger Dritter zu betreten.

 

(4)       Der AZV kann jederzeit verlangen, dass die vom Anschlussnehmer zu unterhaltenden An­lagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter und Beeinträchti­gungen der öffentlichen Entwässerungsanlagen ausschließt.

 

(5)       Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheb­lich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der AZV den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.

 

 

§ 11

Grundstücksanschluss; Ausführung; Unterhaltung; Kostenregelung

(1)       Jedes Grundstück oder jedes Haus erhält ei­nen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Auf­enthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der AZV für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grund­stücke maßgeblichen Bestimmungen anwen­den.

(2)       Auf Antrag und Kosten des Grundstückseigen­tümers werden die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Abtrennung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses einschließlich Revisionsschacht auf dem Grundstück an der ersten Grundstücksgrenze vorgenommen. Der Anschlussnehmer trägt weiterhin die Ko­sten für die Unterhaltung, Reinigung und Verstopfungsbeseitigung.

 

(3)       Die Arbeiten werden vom AZV selbst oder von deren beauftragten Unternehmen ausgeführt. Der Grundstückseigentümer darf aus Gründen der betrieblichen Sicherheit die Arbeiten nicht selbständig ausführen oder vergeben. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraus­setzungen für die sichere Errichtung des An­schlusskanals zu schaffen.

Die Kosten für die Arbeiten zuzüglich eines Zuschlages für Baugemein- und Geschäftsko­sten trägt der Grundstücksbesitzer. Tritt zwi­schen Auftragserteilung und Abrechnung sämt­licher Bauleistungen ein Eigentumswechsel ein, so bleibt der bisherige Grundstückseigen­tümer durch den neuen Grundstückseigentü­mer dem AZV weiter verpflichtet.

(4)       Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Ver­änderung und Unterhaltung können zu Einheits­sätzen berechnet werden. Berechnungsgrundlage bildet gemäß Kommunalabgabengesetz vom 11.6.1991, in seiner jeweils gültigen Fas­sung, ein straßenmittig verlaufender Abwasser­kanal.

(5)       Die Gewährleistungsfrist für die Arbeiten am Anschlusskanal beträgt zwei Jahre. Für eventuell wiederhergestellte Straßen­befestigungen ergibt sich die Gewährleistungs­frist nach den geltenden Bestimmungen.

 

(6)       Der Anschlusskanal muss stets zugänglich sein und vor Beschädigung geschützt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vorneh­men oder vornehmen lassen. Jede Beschädi­gung des Grundstücksanschlusses, insbeson­dere das Undichtwerden sowie sonstige Stö­rungen, sind dem AZV unverzüglich mitzutei­len.

 

(7)       Soweit ein Anschlusskanal ausnahmsweise von Eigentümern verschiedener Einrichtungen gemeinsam beantragt bzw. genutzt wird, gilt er gegenüber dem AZV als ihnen gemeinsam gehörend. Für die Kosten gemäß (2) dieses Paragraphen haften die Eigentümer als Ge­samtschuldner. Dasselbe gilt auch bei einer Grundstückseigentümergemeinschaft. In die­sen Fällen ist bei Antragstellung ein Vertreter zu benennen, auf den auch die Rechnung aus­gestellt wird.

 

(8)       Der Kunde ist verpflichtet, die Inbetriebnahme des Abwasseranschlusses unverzüglich dem AZV mitzuteilen. Als Inbetriebnahme gilt die Verbindung der Grundstücksentwässerungsan­lage mit dem Grundstücksanschluss.

 

(9)       Nicht mehr in Betrieb befindliche Anschlusska­näle sind vom öffentlichen Entwässerungsnetz abzutrennen und fachgerecht zu verschließen. Die Abtrennung wird jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten zwischen öffentlichem Stra­ßenkanal und Straßenflucht bzw. Straßenbe­grenzungslinien möglichst dicht am öffentli­chen Straßenkanal vorgenommen. Auf dem Grundstück verbleibende Leitungsstrecken müssen in der Weise abgeschlossen werden, dass keine offenen, über die Straßenflucht­ bzw. Straßenbegrenzungslinie hinausführende Verbindungen mit dem Straßenkörper beste­hen bleiben.

 

(10)     Kosten, die dem AZV im Falle eines schad­haften Anschlusskanals bis zum Beginn der Instandsetzungsarbeiten entstehen (durch Absperrung und Beleuchtung einer Pflasterein­bruchstelle im Bereich des öffentlichen Straßenlandes u.a.), sind nach einer Frist von 14 Tagen seit Schadensfeststellung vom Grundstückseigentümer zu übernehmen, so­fern dieser die Verzögerung des Baubeginns zu vertreten hat.

 

(11)     Bei Neu- und Umbauten von Gebäuden muss der Anschluss rechtzeitig vor Baubeginn be­antragt werden.

 

(12)     Der AZV kann Anschlussanträge zurückstel­len, bis notwendige Kanalverstärkungen durch­geführt worden sind.

 

(13)     Bei übergeordneten Arbeiten der Leitungs­betriebe (Post, Energie, Gas, Wasser, Abwas­ser usw.) im öffentlichen Straßengrund und dadurch erforderlich werdende teilweise Um­legungen oder Auswechslungen hat der Grund­stückseigentümer für diese Arbeiten die Ko­sten zu tragen.

 

(14)     Der AZV übernimmt das Abwasser ab Kontrollschacht (Revisionsschacht) bzw. ab der Grundstücksgrenze.

 

 

§ 12

Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)       Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschlie­ßenden Grundstück ist vom Grundstücksei­gentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gern. DIN 1986 und DIN EN 752 und nach den Bestimmungen die­ser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

(2)       Die Herstellung und Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen.

(3)       Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Verband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme einschl. der Dichtigkeitsprüfung gern. DIN EN 1610 dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahme­schein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergeb­nis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haf­tung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4)       Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Verband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vor­schriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(5)       Entsprechen vorhandene Grundstücksentwäs­serungsanlagen einschließlich etwaiger Vor­behandlungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Verbandes auf eigene Ko­sten entsprechend anzupassen. Für die An­passung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.

Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforder­lich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Verband. Der § 7 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

III. Besondere Vorschriften für dezentrale Abwasseranlagen

 

§ 13

Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)       Jedes Grundstück, das nach den Vorschriften der dezentralen Schmutzwasserentsorgungs­satzung entsorgt wird, ist vom Grundstücks­eigentümer mit einer Grundstücksentwässe­rungsanlage (abflusslose Abwassersammel­grube; Kleinkläranlage) zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Abwassertech­nik (z.B. DIN 1986, DIN 4261) herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. Insbesondere ist das Ableiten von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen auf öffentliche Straßenflächen zu unterbinden.

Die Arbeiten an der Grundstücksentwässe­rungsanlage sind fachgerecht und sorgfältig nach den entsprechenden DIN-Vorschriften auszuführen. Insbesondere müssen alle Grundstücksentwässerungsanlagen gas- und wasserdicht sowie wurzelfest sein.

(2)       Vor Inbetriebnahme muss die Grundstücks­entwässerungsanlage vom AZV abgenommen werden. Der Grundstückseigentümer oder die ausführende Firma hat Beginn und Abschluss der Herstellungsarbeiten unverzüglich dem AZV anzuzeigen.

Bei der Abnahme muss die gesamte Grund­stücksentwässerungsanlage sichtbar und gut zugänglich sein. Sollten bei der Abnahme Lei­tungen verdeckt sein oder Mängel festgestellt werden, kann die Freilegung der Leitungen oder die Mängelbeseitigung in angemessener Frist gefordert werden.

Der AZV ist berechtigt, bei der Abnahme den Nachweis der Dichtigkeit der Grundstücksent­wässerungsanlage durch eine Wasserdruck­probe auf Kosten des Grundstückseigentümers zu verlangen. Alle Grundleitungen sollen nach der Verlegung und nach baulichen Änderungen einer Wasserdichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 unterzogen werden.

Der Nachweis soll bei der Abnahme vorgelegt werden.

(3)       Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grund­stücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.

(4)       Für die Überwachung gilt § 10 sinngemäß.

 

§ 14

Entsorgung

(1)       Die abflusslosen Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen werden vom Verband oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist dem Ver­band oder seinen Beauftragten ungehindert Zu­tritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm werden ei­ner zentralen Kläranlage zugeführt.

(2)       Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:

a) Abflusslose Abwassersammelgruben wer­den bei Bedarf geleert.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher beim AZV die Notwendigkeit einer Gruben­entleerung anzuzeigen.

b) Kleinkläranlagen und abflusslose Fäkalsam­melgruben werden bei Bedarf entschlammt, mindestens jedoch einmal jährlich.

 

(3)       Der Verband oder seine Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.

(4)       Voraussetzung für die Entleerung der Klein­kläranlagen und Abwassersammelgruben ist die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anlage 1.

IV Schlussvorschriften

 

§ 15

Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen

 

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Verbandes oder mit Zu­stimmung des Verbandes betreten werden. Eingrif­fe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzuläs­sig.

 

§ 16

Anzeige- und Auskunftspflichten

(1)       Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzun­gen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüg­lich dem Verband mitzuteilen.

(2)       Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage, so ist der Verband unverzüglich zu unterrichten.

(3)       Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstö­rungen oder Mängel am Anschlusskanal un­verzüglich dem Verband mitzuteilen.

(4)       Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechts­änderung unverzüglich dem Verband schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümerverpflichtet.

 

(5)       Wenn Art und Menge des Abwassers sich er­heblich ändern (z.B. bei Produktionsum­stellungen), so hat der Grundstückseigentü­mer dies unverzüglich dem Verband mitzutei­len.

 

(6)       Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Überprüfung der Entwässerungs­verhältnisse und die Berechnung von Beiträgen und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 17

Haftung

(1)       Für Schäden, die durch satzungswidrige Be­nutzung oder satzungswidriges Handeln ent­stehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbe­sondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den Ver­band von allen Ersatzansprüchen freizustel­len, die Dritte in diesem Zusammenhang ge­gen den AZV geltend machen.

(2)       Wer entgegen § 16 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ih­nen vornimmt, haftet für entstehende Schä­den.

(3)       Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem AZV durch den mangelhaften Zustand der Grund­stücksentwässerungsanlage, ihr vorschrifts­widriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(4)       Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungs­bedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG) verursacht, hat dem AZV den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe, der dem AZV berechnet wird, und/oder gern. § 10 Abs. (3) AbwAG vom AZV nicht verrechnet werden kann, zu erstat­ten.

(5)       Mehrere Verursacher haften als Gesamt­schuldner.

(6)       Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

a)   Rückstau in der öffentlichen Abwasseran­lage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;

b)   Betriebsstörungen, z.B. bei Ausfall eines Pumpwerkes;

c)   Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;

d)   zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Ab­wasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;

hat der Grundstückseigentümer einen An­spruch auf Schadenersatz nur, soweit die ein­getretenen Schäden vom AZV schuldhaft ver­ursacht worden sind.

 

(7)       Wenn bei der dezentralen Entsorgung trotz er­folgter Anmeldung zur Entleerung oder Ent­schlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspä­tet durchgeführt werden kann oder einge­schränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ersatz eventuell dadurch bedingter Schä­den.

§ 18

Zwangsmittel

(1)       Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Sat­zung nicht befolgt werden oder gegen sie ver­stoßen wird, kann nach § 71 des Verwaltungs­vollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen ­Anhalt vom 23.06.1994 (GVBL. LSA S. 710) in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Geset­zes über die öffentliche Sicherheit und Ord­nung des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 16.11.2000 (GVBL. LSA S. 594) - jeweils in der z.Z. gültigen Fassung - ein Zwangsgeld bis zu 500.000,- Euro angedroht und festgesetzt werden.

Dieses Zwangsgeld kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2)       Die zu erzwingende Handlung kann nach vor­heriger Androhung im Wege der Ersatz­vornahme auf Kosten des Pflichtigen durch­gesetzt werden.

(3)       Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatz­vornahme werden im Verwaltungszwangsver­fahren eingezogen.

 

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1)       Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-An­halt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBL. LSA S. 568) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.      § 3 Abs. (1) und (4) sein Grundstück nicht rechtzeitig an die zentrale Abwasseranlage anschließen lässt;

2.      § 3 Abs. (8) betreffende Grundstücks­entwässerungsanlagenteile nicht außer Betrieb nimmt;

3.      § 4 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen ablei­tet;

4.      den Einleitungsbedingungen in § 6 die öf­fentlichen Abwasseranlagen benutzt;

5.      § 7 keinen Entwässerungsantrag, keinen notwendigen Nachtrag oder diesen nicht rechtzeitig einreicht;

6.      dem nach § 7 genehmigten Entwässe­rungsantrag die Grundstücksentwässe­rungsanlage ausführt oder ausführen lässt;

7.      § 8 Abs. (3) Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;

8.      § 10 Beauftragten des AZV nicht ungehin­dert Zutritt zu allen Teilen der Grund­stücksentwässerungsanlage gewährt;

9.      § 11 den Anschluss an die öffentliche zen­trale Abwasseranlage selbst vornimmt oder vornehmen lässt und/oder den Revisionsschacht, die Revisionseinrich­tung oder das Revisionsformstück selbst an der öffentlichen Abwasseranlage an­schließt oder anschließen lässt;

10.    § 11 Abs. (9) die Schließung oder Beseiti­gung eines Anschlusskanals selbst vor­nimmt oder vornehmen lässt;

11.    § 12 Abs. (3) und/oder § 13 die Grund­stücksentwässerungsanlage oder auch Tei­le hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt oder verfüllen lässt;

12.    § 12 Abs. (4) und/oder § 13 (1) die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt;

13.    § 14 Abs. (1) die Entleerung behindert;

14.    § 14 Abs. (2) Buchstabe a) die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unter­lässt bzw. Buchstabe b) den vorgeschrie­benen Entsorgungsrhythmus nicht einhält;

15.    § 15 die öffentliche Abwasseranlage be­tritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vor­nimmt;

16.    § 16 seine Anzeigepflicht nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu 2.500,- Euro geahndet werden.

 

 

§ 20

Beiträge und Gebühren

 

(1)       Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Beiträ­ge und für die Benutzung der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Benutzungsgebühren nach besonde­ren Rechtsvorschriften erhoben.

 

(2)       Für die Genehmigung von Grundstücksentwäs­serungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.

 

 

§ 21

Übergangsregelungen

 

(1)       Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleite­ten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2)       Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gern. § 7 dieser Sat­zung spätestens zwei Monate nach ihrem In­krafttreten einzureichen.

 

 

§ 22

Hinweise

 

Die Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Ab­wasser- und Schlammuntersuchung i.d.F. der 26. Lieferung 1992 (Verlag: Chemie GmbH, Weinheim) und die DIN - Normblätter (erschienen in der Beuth ­- Vertrieb GmbH, Berlin und Köln), auf die in dieser Satzung Bezug genommen wird, sind beim Verband archivmäßig gesichert hinterlegt.

 

§ 23

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasser­entsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage vom 22.6.1999 sowie die 1. Änderungssatzung vom 21.2.2001 außer Kraft.

 

Hoym, den 10.12.2001

 

gez. S t e g m a n n                         (Siegel)

Verbandsvorsitzende


Anlage 1

zu § 6 - Begrenzung des Benutzungsrechts - der Satzung des AU über die zentrale Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage Grenzwerte für gewerbliche Abwasser­einleiter

Parameter, Stoff oder Stoffgruppe

Grenzwert

1. Temperatur

bis 35 °C

2. pH-Wert

6,5-10

3. Absetzbare Stoffe, soweit nicht bereits

 

durch § 6 ausgeschlossen

1,00 ml/l

- CSB

600,00 mg/l

- BSB 5

300,00 mg/l

- Antimon

0,30 mg/l

- Barium

1,00 mg/l

- Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe z.B.

 

Natriumsulfit, Eisen (II)-sulfat, Thiosulfat

100,00 mg/l

- Farbstoffe nur in so geringer Menge, dass im

 

öffentlichen Kanal keine sichtbare Verfärbung

 

auftritt

 

4. verseifbare Öle und Fette

100,00 mg/l

5. Kohlenwasserstoffe

20,00 mg/l

6. Organische Lösungsmittel

a) mit Wasser mischbar; nur nach

 

spezieller Festlegung

 

b) mit Wasser nicht mischbar; maxi­mal

 

entsprechend ihrer Wasser­löslichkeit

7. Phenole (wasserdampfflüchtige)

0,07 mg/l

B. Phenole, leicht abbaubar

20,00 mg/l

9. Halogene (AOX)

1,00 mg/l

10. Halogenkohlenwasserstoff

0,10 mg/l

11. Sulfat (S04)

400,00 mg/l

12. Cyanid, leicht freisetzbar (CN)

0,10 mg/l

13. Cyanid gesamt (CN)

10,00 mg/l

14. Fluorid gesamt (F)

20,00 mg/l

15. Sulfid gesamt (S)

1,00 mg/l

16. Nitrit (N02)

20,00 mg/l

17. Metalle, gelöst und ungelöst

 

Silber gesamt (Ag)

0,10 mg/l

Arsen gesamt (As)

0,10 mg/l

Cadmium gesamt (Cd)

0,10 mg/l

Cobalt gesamt (Co)

0,10 mg/l

Chrom gesamt (Cr)

0,30 mg/l

Chrom VI (Cr VI)

0,10 mg/l

Kupfer gesamt (Cu)

0,30 mg/l

Quecksilber gesamt (Hg)

0,05 mg/l

Nickel gesamt (Ni)

0,30 mg/l

Blei gesamt (Pb)

0,30 mg/l

Selen gesamt (Se)

1,00 mg/l

Zink gesamt (Zn)

0,50 mg/l

Zinn gesamt (Sn)

0,50 mg/l

18. Phosphor gesamt (P ges. )

15,00 mg/l

19. schwerflüchtige lipophile Stoffe

 

gern. Text ATV A 115

 

a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)

100,00 mg/l

20. schwerflüchtige lipophile Stoffe

 

gern. Text ATV A 115

 

b) soweit Menge und Art des Abwassers bei

 

Bemessung nach DIN 4040 zu yAAAbscheideranlagen

 

über Nenngröße (>NG 10) führen:

 

gesamt (DIN 38409 Teil 19)

250,00 mg/l

21. Tenside

100,00 mg/l

22. Chloride CL

300,00 mg/l

23. freies Chlor

0,20 mg/l

24. elektrische Leitfähigkeit

10,0 ms/cm

25. Stickstoff gesamt N ges

100,00 mg/l

26. Ammonium-Stickstoff NH4 - N

50,00 mg/l

Noch Grenzwerte für gewerbliche Abwassereinleiter

Der AZV behält sich vor, Grenzwerte für weitere Stoffe festzulegen. Ebenfalls können im Einzelfall die Konzen­trationen bzw. Frachten einzelner Schadstoffe weiter herabgesetzt werden, falls der Betrieb der Abwasseranlage oder der Klärschlammverwertung dies notwendig machen bzw. gesetzlich niedrigere Grenzwerte als die vorste­henden festgesetzt werden.

zu § 14 (4)

Für die Entsorgung der Fäkalschlämme aus Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben gelten auf der Grundlage der Klärschlammverordnung nachfolgend genannte Grenzwerte:

1. Blei                                                                              900 mg/kg TS

2. Cadmium                                                                    10 mg/kg TS

3. Chrom                                                                         900 mg/kg TS

4. Kupfer                                                                         800 mg/kg TS

5. Nickel                                                                          200 mg/kg TS

6. Quecksilber                                                                8 mg/kg TS

7. Nickel                                                                          2.500 mg/kg TS

8. AOX                                                                            500 mg/kg TS

9. polychlorierte Biphenyle (PCB) jeweils                   0,2 mg/kg TS für die Komponenten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180

10. polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/ PCDF/ 100 ng/kg TS TCDD Toxizitätsäquivalente

Anlage 2

zu § 7 - Entwässerungsantrag und -genehmigung der Satzung des AZV über die zentrale Abwasserentsorgung

Der Antrag auf Entsorgung ist auf einem gesonderten Vordruck - beim AZV erhältlich - zu stellen. Der in zweifa­cher Ausfertigung einzureichende Antrag für den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:

a) Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug und Katasterplanauszug)

b) Erläuterungsbericht mit

- einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung

- Angaben über die Größe und Befestigung der Hofflächen

- Bemessung der Grund-, Fall- und Anschlussleitung entsprechend der DIN 1986.

 

c) Eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.

 

d)   Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit betrieblichen Abwasserbehandlungen Angaben über

- Menge und Beschaffenheit des Abwassers

- Funktionsbeschreibung der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage einschließlich Funktionsschema

- Behandlung von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämmen)

- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.

 

e)    Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer

- Gebäude und befestigte Flächen

- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen

- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle

- Gewässer

- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand.

f)     Einen Schnittplan im Maßstab 1: 100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten. Einen Längs schnitt durch die Grundleitung und Behand­lungsanlagen durch die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe zur Straße, bezogen auf NN.

g) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfor­derlich ist. Die Grundrisse müssen insbeson­dere die Bestimmungen der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, fer­ner die Entlüftung und die Lage etwaiger Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Absperrvorrichtungen, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.

Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezoge­nen, Niederschlagswasserleitungen mit gestri­chelten Linien darzustellen und Misch­wasserleitungen strichpunktiert.

Später auszuführende Leitungen sind zu punk­tieren.

Folgende Farben sind dabei zu verwenden:

für vorhandene Anlagen             = schwarz

für neue Anlagen                         = rot

für abzubrechende Anlagen       = gelb

Die für Prüfungsvermerke grüne Farbe darf nicht verwendet werden. Sämtliche Antrags­unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und Planverfasser zu unterschreiben. Der AZV ist berechtigt, Ergänzungen zu den Un­terlagen und Sonderzeichnungen zu verlangen. Er kann auch eine Nachprüfung durch Sach­verständige fordern.

 

 

zu § 7 - Entwässerungsantrag der Satzung über die dezentrale Abwasserentsorgung

Der in zweifacher Ausfertigung einzureichende Antrag für die dezentrale Abwasserbeseitigung hat zu enthalten:

a)    Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug und Katasterplanauszug)

b)    Art und Bemessung der Grundstücksentwäs­serungsanlage

c)    Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungs­erlaubnis für die Grundstücksentwässerungs­anlage

d)    Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer

- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück

- Lage der Kleinkläranlage mit anschließen­der biologischer Nachreinigung bzw. Sammelgrube

- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten

- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug

e)    Grundrisse des Kellers, und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Klarstel­lung der Grundstücksentwässerungsanlage er­forderlich ist.

Die Grundrisse müssen insbesondere die Be­stimmung der einzelnen Räume und sämtli­che in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Ent­lüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Reinigungsöffnungen, Schächte, Absperrvor­richtungen, Abscheider, Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen.

f)     Einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Grundstücksentwässerungsanlage.

Sämtliche Planunterlagen sind vom Grundstücks­eigentümer und Planverfasser zu unterschreiben.