Satzung des
Abwasserzweckverbandes
„Mittlere und Untere Selke"
über
die Abwälzung der Abwasserabgabe
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1
Gegenstand der Abgabe
2
Abgabenpflichtige
3
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
4
Abgabenmaßstab
5
Erhebungszeitraum
6
Heranziehung und Fälligkeit
7
Auskunftspflicht
8
Datenverarbeitung
9
Ordnungswidrigkeiten
10
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
11
Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die
Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81)
i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO
LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. S. 568), den §§ 5; 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) dem
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abw.AG) i. d. F
der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBL. I S. 3370) sowie dem § 7 des
Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz
(Abw.AG) vom 25.6.1992 (GVBL. LSA S. 580) in den jeweils derzeitig gültigen
Fassungen hat die Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Untere Selke" (nachfolgend AZV genannt) wälzt die Abwasserabgabe, die er
a) für Direkteinleiter, die im Jahresdurchschnitt
weniger als acht Kubikmeter je Tag vorgereinigtes Schmutzwasser aus
Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in
den Untergrund einleiten (Kleineinleiter);
b) für alle
übrigen Einleiter, deren Abwasser er nach dem Wassergesetz des Landes
Sachsen-Anhalt zu beseitigen hat (Indirekteinleiter), an das Land Sachsen-Anhalt
zu entrichten hat.
(2) Hierzu erhebt er für Einleiter gemäß Abs. 1 Buchstabe a) nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.
(3) Eine Abgabenpflicht liegt nicht vor, wenn das Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(4) Die abzuwälzende Abwasserabgabe gemäß Abs. 1
Buchstabe b) ist Bestandteil der Abwassergebühren, die der AZV gemäß der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
erhebt.
§ 2
Abgabenpflichtige
Bei
Kleineinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a ist abgabepflichtig, wer im
Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides nach den grundsteuerrechtlichen
Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das
Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht
bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Abgabepflichtig
sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte.
Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig. Beim Wechsel des
Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des den Übergang folgenden
Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher
Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt hat, so haftet er für die
Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem AZV
entfällt, neben dem neuen Verpflichteten.
§ 3
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
Bei
Kleineinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn
der Einleitung und im übrigen mit der Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage.
Die Abgabenpflicht erlischt mit dem Tag, an dem die
Einleitung durch Anschluss an die öffentliche Kanalisation entfällt oder der
Abgabenpflichtige den weiteren rechtmäßigen Wegfall dem AZV schriftlich
anzeigt.
§ 4
Abgabemaßstab
(1) Die Abgabe wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Buchstabe a) vom Grundstück eingeleitet worden ist.
Berechnungseinheit ist 1 m3 Abwasser.
(2) Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück im letzten vor Erteilung des Abgabenbescheides (§ 5 Abs. 1) abgelaufenen zwölf monatigen Ablesezeitraum aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungs oder - gewinnungsanlagen zugeführte Wassermenge.
(3) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird
durch Wasserzähler ermittelt.
Bei der Wassermenge aus der öffentlichen
Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wasserentgeltes zugrunde
gelegte Verbrauchsmenge. Läßt der Abgabepflichtige bei privaten Wasserversorgungs-
oder - gewinnungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist der AZV berechtigt,
die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.
Hat ein
Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die
Wassermenge vom AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und
unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Abgabepflichtigen
geschätzt.
(4)
Die Abgabe beträgt 0,75 € je m3 Abwasser.
§ 5
Erhebungszeitraum
Als Erhebungszeitraum gilt ein Monat oder ein anderer
Zeitabschnitt, der jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten soll.
§ 6
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Abwasserabgabe werden Abschlagszahlungen festgesetzt, wenn der Erhebungszeitraum zwei Monate übersteigt.
(2) Soweit gemäß Abs. (1) Abschlagszahlungen
festgesetzt werden, gelten als Zeitraum zwischen den einzelnen
Abschlagszahlungen zwei Monate. Eine Änderung des Abschlagszeitraums bleibt
dem AZV vorbehalten.
(3) Die Abschlagshöhe wird durch Bescheid festgesetzt und zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Bescheid kann zusammen mit anderen Abgaben verbunden werden.
§ 7
Auskunftspflicht
Der Abgabenpflichtige hat
die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und
nötigenfalls den Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 8
Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflicht sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSGLSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV und den vom AZV beauftragten Betriebsführer zulässig.
(2) Der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melde rechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Ziff. 1.) genannte Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
(3) Soweit
der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer nicht die Wasserversorgung
durchführt, ist er berechtigt, mit dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen
Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Trinkwasserverbrauchsdaten
als Grundlage für die Berechnung von Abwassergebühren gewährleisten.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig I.S. von § 16 Abs.
2 Nr. 2 KAGLSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 die erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt, oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht
gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.
§ 10
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA)
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen - Anhalt entsprechend anzuwenden,
soweit nicht diese Satzung besondere Vorschriften enthält.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 22.6.1999 außer Kraft.
Hoym,
den 10. 12.2001
gez.
Stegmann (Siegel)
Verbandsvorsitzender