Satzung des Abwasserzweckverbandes

„Mittlere und Untere Selke"

über die Abwälzung der Abwasserabgabe

 

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

1 Gegenstand der Abgabe

2 Abgabenpflichtige

3 Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht

4 Abgabenmaßstab

5 Erhebungszeitraum

6 Heranziehung und Fälligkeit

7 Auskunftspflicht

8 Datenverarbeitung

9 Ordnungswidrigkeiten

10 Anwendung des Kommunalab­gabengesetzes

11 Inkrafttreten

 

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. S. 568), den §§ 5; 6 und 8 des Kommunal­abgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abw.AG) i. d. F der Be­kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBL. I S. 3370) sowie dem § 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabenge­setz (Abw.AG) vom 25.6.1992 (GVBL. LSA S. 580) in den jeweils derzeitig gültigen Fassungen hat die Verbandsversammlung des AZV in ihrer Sitzung vom 10. 12.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe

 

(1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere und Un­tere Selke" (nachfolgend AZV genannt) wälzt die Abwasserabgabe, die er

a) für Direkteinleiter, die im Jahresdurch­schnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag vorgereinigtes Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter);

b)   für alle übrigen Einleiter, deren Abwasser er nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu beseitigen hat (Indirekteinleiter), an das Land Sachsen-Anhalt zu entrichten hat.

(2) Hierzu erhebt er für Einleiter gemäß Abs. 1 Buchstabe a) nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.

(3) Eine Abgabenpflicht liegt nicht vor, wenn das Abwasser in einer Abwasserbehandlungsan­lage behandelt wird, die den allgemein aner­kannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sicher­gestellt ist.

(4) Die abzuwälzende Abwasserabgabe gemäß Abs. 1 Buchstabe b) ist Bestandteil der Ab­wassergebühren, die der AZV gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung erhebt.

 

§ 2

Abgabenpflichtige

Bei Kleineinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a ist abgabepflichtig, wer im Zeitpunkt der Zustel­lung des Abgabenbescheides nach den grundsteu­errechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteu­er ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erb­baurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erb­bauberechtigte. Abgabepflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grund­stücks dinglich Berechtigte.

Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig. Beim Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des den Übergang folgenden Kalender­vierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hier­über versäumt hat, so haftet er für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem AZV entfällt, neben dem neuen Verpflich­teten.

§ 3

Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht

Bei Kleineinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn der Ein­leitung und im übrigen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage.

Die Abgabenpflicht erlischt mit dem Tag, an dem die Einleitung durch Anschluss an die öffentliche Kanalisation entfällt oder der Abgabenpflichtige den weiteren rechtmäßigen Wegfall dem AZV schrift­lich anzeigt.

§ 4

Abgabemaßstab

(1) Die Abgabe wird nach der Menge des Abwas­sers berechnet, das nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Buchstabe a) vom Grundstück einge­leitet worden ist.

Berechnungseinheit ist 1 m3 Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück im letzten vor Erteilung des Abgaben­bescheides (§ 5 Abs. 1) abgelaufenen zwölf monatigen Ablesezeitraum aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungs oder - gewinnungsanlagen zugeführte Wassermenge.

 

(3) Die dem Grundstück zugeführte Wassermen­ge wird durch Wasserzähler ermittelt.

Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wasserentgeltes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Läßt der Abgabepflichtige bei privaten Wasserversorgungs- oder - gewinnungsanlagen keinen Wasserzähler ein­bauen, ist der AZV berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schät­zen.

Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder über­haupt nicht angezeigt, so wird die Wassermen­ge vom AZV unter Zugrundelegung des Ver­brauchs des Vorjahres und unter Berücksich­tigung der begründeten Angaben des Abgabe­pflichtigen geschätzt.

(4) Die Abgabe beträgt 0,75 € je m3 Abwasser.

§ 5

Erhebungszeitraum

 

Als Erhebungszeitraum gilt ein Monat oder ein an­derer Zeitabschnitt, der jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten soll.

§ 6

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Abwasserabgabe werden Ab­schlagszahlungen festgesetzt, wenn der Er­hebungszeitraum zwei Monate übersteigt.

(2) Soweit gemäß Abs. (1) Abschlagszahlungen festgesetzt werden, gelten als Zeitraum zwi­schen den einzelnen Abschlagszahlungen zwei Monate. Eine Änderung des Abschlags­zeitraums bleibt dem AZV vorbehalten.

(3) Die Abschlagshöhe wird durch Bescheid fest­gesetzt und zwei Wochen nach der Bekannt­gabe des Bescheides fällig. Der Bescheid kann zusammen mit anderen Abgaben verbunden werden.

 

 

§ 7

Auskunftspflicht

Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls den Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

 

 

§ 8

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflicht sowie zur Festset­zung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hier­für erforderlichen personen- und grundstücks­bezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG­LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV und den vom AZV beauftragten Betriebsführer zu­lässig.

(2) Der AZV und der vom AZV beauftragte Be­triebsführer darf die für Zwecke der Grundsteu­er, des Liegenschaftsbuches und des Melde rechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Ziff. 1.) genannte Zwecke nutzen und sich die Da­ten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- ­und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- ­und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

(3) Soweit der AZV und der vom AZV beauftragte Betriebsführer nicht die Wasserversorgung durchführt, ist er berechtigt, mit dem jeweili­gen Wasserversorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, die die sichere Bereitstellung der Trinkwasserverbrauchsdaten als Grundla­ge für die Berechnung von Abwassergebühren gewährleisten.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig I.S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG­LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, oder den nötigen Zutritt zum Grund­stück nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu Zehntausend Euro geahndet wer­den.

 

 

§ 10

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA)

 

Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen - ­Anhalt entsprechend anzuwenden, soweit nicht die­se Satzung besondere Vorschriften enthält.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 22.6.1999 außer Kraft.

Hoym, den 10. 12.2001

gez. Stegmann                                  (Siegel) Verbandsvorsitzender